FAQ: Antrag für die doppelte Staatsbürgerschaft
Seit dem 27. Juni 2024 kann jeder, der sich in Deutschland einbürgern lassen möchte, einen Antrag auf doppelte Staatsangehörigkeit stellen. Vor diesem Stichtag war eine Mehrstaatigkeit bis auf sehr wenige Ausnahmen nicht möglich. Vielmehr musste der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
Nach der neuen Rechtslage darf jeder Mensch die doppelte Staatsbürgerschaft beantragen – allerdings unter der Voraussetzung, dass das Heimatland eine doppelte Staatsangehörigkeit zulässt. So verlieren beispielsweise Japaner, Chinesen und Libyer ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn sie in einem anderen Land eingebürgert werden.
Bevor Sie bei der zuständigen Ausländer- bzw. Einbürgerungsbehörde eine zweite Staatsangehörigkeit beantragen, prüfen Sie bitte, ob Sie die Voraussetzungen dafür voraussichtlich erfüllen. Viele Behörden der Bundesländer bieten dafür einen Online-Quick-Check an. Erkundigen Sie sich auch, ob Ihr Heimatland eine doppelte Staatsbürgerschaft zulässt. Mehr zu den Voraussetzungen lesen Sie hier.
Auch für Deutsche hat sich die Rechtslage durch die Moderierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verbessert. Nach der alten Rechtslage mussten sie ihren deutschen Pass abgeben, wenn sie in einem Staat außerhalb der EU und der Schweiz eingebürgert wurden, es sei denn, sie haben eine Beibehaltungsantrag gestellt, dem auch stattgegeben wurde. Diese Hürde ist nun entfallen, sodass auch deutsche Bürger problemlos eine doppelte Staatsangehörigkeit beantragen können.
Inhalt
Wie kann man die doppelte Staatsbürgerschaft beantragen als Ausländer?
Ausländische Menschen, die mindestens 16 Jahre alt sind, können selbstständig die zweite Staatsbürgerschaft beantragen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen. Für jüngere Bewerber müssen die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter einen Einbürgerungsantrag stellen.
- Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt seit fünf Jahren: Ausländer können ihre doppelte Staatsbürgerschaft schon früher beantragen – nach drei Jahren –, wenn sie gut integriert sind und sich beispielsweise ehrenamtlich engagieren oder sich durch gute berufliche oder schulische Leistungen auszeichnen. Außerdem müssen sie sehr gute deutsche Sprachkenntnisse (C1) besitzen und nachweisen, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
- Bisherige Staatsangehörigkeit und Identität sind geklärt: Die Identitätsfeststellung erfolgt zunächst mithilfe eines Passes oder eines anderen Identitätsdokuments mit Lichtbild. Ist dies nicht möglich und die Beschaffung eines solchen Dokuments unzumutbar, genügen andere amtliche Nachweise, z. B. eine Geburtsurkunde oder der Führerschein. Wenn auch das nicht möglich und zumutbar ist, genügen mitunter Zeugenaussagen oder nichtamtliche Dokumente.
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Wer die doppelte Staatsbürgerschaft beantragen möchte, muss sich ausdrücklich „zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ bekennen und erklären, dass er weder verfassungsfeindliche noch extremistische Bestrebungen verfolgt oder unterstützt.
- Bestehen eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer besonderen Aufenthaltserlaubnis: Die zweite Staatsangehörigkeit kann nur beantragen, wer eine Niederlassungserlaubnis oder eine die hier aufgelisteten Aufenthaltstitel besitzt.
- Selbstständige Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewerber und seine Familienangehörigen: Bewerber, die eine doppelte Staatsbürgerschaft beantragen, müssen in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten – ohne Inanspruchnahme von Bürgergeld, Sozialhilfe und Grundsicherung. Der Bezug von Arbeitslosengeld, BAföG oder Kindergeld steht einer Einbürgerung nicht entgegen.
- Straffreiheit: Bewerber dürfen nicht vorbestraft sein. Relevant sind Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen ab drei Monaten.
- Ausreichende Deutschkenntnisse und Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung: Der Bewerber hat mindestens die B1-Sprachprüfung und den Einbürgerungstest bestanden.
Befristete Aufenthaltstitel, die eine Einbürgerung ermöglichen
Bewerber, die eine doppelte Staatsbürgerschaft beantragen, benötigen entweder eine Niederlassungserlaubnis oder einen befristeten Aufenthaltstitel, deren Zweck auch zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann, zum Beispiel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte
- Aufenthaltsdokument-GB
- Aufenthaltserlaubnis-Schweiz
- Staatsangehörigkeit der EU, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz
Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung (§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 AufenthG) sowie einer nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit (ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte) sind nicht ausreichend. Auch die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz und die Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebungsverbots (§ 25 Abs. 3 AufenthG) genügen nicht, um die doppelte Staatsbürgerschaft beantragen zu können.
Doppelte Staatsbürgerschaft: Für den Antrag erforderliche Unterlagen im Überblick
Zwar sind die rechtlichen Bedingungen der Einbürgerung in Deutschland einheitlich geregelt. Allerdings gibt es bei den formalen Voraussetzungen regionale Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Formulare und Unterlagen. Deshalb kann es sein, dass die zuständige Einbürgerungsbehörde neben den im Folgenden aufgelisteten Dokumenten weitere Nachweise benötigt. In diesem Fall wird Sie den Antragsteller darüber informieren.
- Antrag auf Einbürgerung
- Gültiger Ausweis oder ID-Karte
- Heiratsurkunde und andere Personenstandsurkunden
- Nachweise zur wirtschaftlichen Situation, z. B. Arbeitsvertrag und Gehaltsnachweise
- Nachweis zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Mietvertrag plus Nachweis zur Höhe der Miete
- Sprachnachweis, z. B. Deutschzertifikat (mind. B1) oder Abschluss eines deutschsprachigen Studiums
- Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, z. B. bestandener Einbürgerungstest oder Zertifikat „Leben in Deutschland“
- Meldebescheinigung
Doppelte Staatsbürgerschaft beantragen: Welche Kosten entstehen?
Erwachsene zahlen für ihre Einbürgerung 255 €. Für minderjährige Kinder, die mit dem Antragstellenden zusammen eingebürgert werden, fallen jeweils 51 € an. Für alle anderen Kinder sind ebenfalls 255 € zu entrichten. Diese Gebühren müssen auch im Falle einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags bezahlt werden.
Des Weiteren entstehen Kosten für:
- Sprachkurse
- Einbürgerungstest
- Übersetzung ausländischer Dokumente ins Deutsche
- Ausstellung deutscher Ausweisdokumente
Doppelte Staatsbürgerschaft beantragen als Deutscher
Auch für Deutsche ist nun eine Mehrstaatigkeit möglich. Bisher verloren sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern ließen. Das ließ sich nur mithilfe einer sogenannten Beibehaltungsgenehmigung verhindern.
Dieses Beibehaltungsverfahren entfällt seit dem 27. Juni 2024. Wer seine doppelte Staatsbürgerschaft vor diesem Stichtag beantragt hat, sollte seine Beibehaltungsgenehmigung sowie die Erwerbsurkunde zur zweiten Staatsbürgerschaft trotzdem gut aufbewahren.
Auch Jahre später kann es durchaus noch passieren, dass sie oder ihre Nachkommen den deutschen Behörden nachweisen müssen, dass sie nach wie vor deutsche Staatsangehörige sind.