Einbürgerung trotz Vorstrafe: Geht das?

Wann ist eine Einbürgerung trotz einer Vorstrafe in Deutschland möglich?
Wann ist eine Einbürgerung trotz einer Vorstrafe in Deutschland möglich?

FAQ: Einbürgerung trotz Vorstrafen

Kann die deutsche Staatsbürgerschaft trotz einer Vorstrafe erlangt werden?

In der Regel dürfen die Bewerber für eine Einbürgerung sowohl in Deutschland als auch in ihrem Heimatland nicht vorbestraft sein. Allerdings sieht der Gesetzgeber Ausnahmen vor.

Welche Strafen verhindern die Einbürgerung nicht?

Bei sogenannten „Bagatellstrafen“ ist eine Einbürgerung trotz begangener Straftat möglich. Darunter werden Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, verstanden.

Gibt es eine Straftat, die eine Einbürgerung automatisch ausschließt?

Ja, bei einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat ist eine Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen. Zu den möglichen Tatbeständen zählen dabei zum Beispiel: Volksverhetzung und verhetzende Beleidigung.

Was sagt das Gesetz zur Einbürgerung trotz Strafregistereintrag?

Wollen Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen, müssen sie dafür einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Die zuständige Ausländerbehörde prüft dann, ob der Bewerber die gesetzlich definierten Anforderungen erfüllt oder ob es Hindernisse gibt. Festgehalten sind diese unter § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Darin heißt es unter Abs. 1:

Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
[…]
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
[…].

Ob sich der Antrag auf Einbürgerung und begangene Straftaten im Wege stehen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Ob sich der Antrag auf Einbürgerung und begangene Straftaten im Wege stehen, muss im Einzelfall geprüft werden.

Demnach ist eine Einbürgerung trotz Vorstrafe laut Ausländerrecht in der Regel nicht möglich. Allerdings sieht der Gesetzgeber auch Ausnahmen von dieser Regelung vor. So werden gemäß § 12a Abs. 1 StAG folgende Vorstrafen bzw. Verurteilungen nicht berücksichtigt:

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz
  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden

Diese Sonderregel für sogenannte „Bagatellstrafen“ findet aber nur Anwendung, wenn es sich nicht um eine rechtswidrige antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Tat handelt. Bei einer entsprechenden Verurteilung ist eine Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen.

Wichtig! Bestehen mehrere Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen, werden diese zusammengerechnet. Dabei entspricht ein Tagessatz bei der Geldstrafe einem Tag der Freiheitsstrafe. Liegt die Summe aller Strafen über dem Grenzwert der Bagatellstrafen, ist eine Einbürgerung meist nicht möglich. Wird die Grenze von 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten nur knapp überschritten, besitzt die Einbürgerungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum, sodass unter Umständen eine Einbürgerung trotz Vorstrafe möglich ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass in Deutschland begangene Straftaten in der Regel schädlicher sind, als ein Fehlverhalten, das sich vor dem Aufenthalt in der Bundesrepublik ereignete.

Einbürgerung trotz Verurteilung: Können Vorstrafen getilgt werden?

Tilgung: Wann steht eine Straftat der Einbürgerung nicht mehr im Wege?
Tilgung: Wann steht eine Straftat der Einbürgerung nicht mehr im Wege?

Ob eine Einbürgerung trotz einer Vorstrafe möglich ist, hängt mitunter auch davon ab, wie lange die Verurteilung bereits her ist. Denn der Gesetzgeber sieht grundsätzlich unterschiedliche Fristen vor, nach denen eine Verurteilung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden darf und nach denen eine Tilgung der Einträge aus dem Bundeszentralregister erfolgt.

Ausschlaggebend für die Einbürgerung sind dabei in der Regel die Eintragungen im Bundeszentralregister, denn diese bestehen mitunter weiter, auch wenn das Führungszeugnis keine Vermerke mehr enthält. Die gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Verwendung des Registers ergeben sich aus dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). So sieht § 51 BZRG ein sogenanntes Verwertungsverbot vor:

Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

Wurde eine Verurteilung aus dem Bundeszentralregister getilgt, ist somit eine Einbürgerung trotz Vorstrafe möglich. Die Länge der Tilgungsfristen von der verhängten Strafe ab und kann zwischen 5 und 20 Jahren liegen

Übrigens! Nicht nur in Deutschland begangene Straftaten wirken sich negativ auf das Einbürgerungsverfahren aus. Denn gemäß StAG sind auch ausländische Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn die begangene Tat auch in Deutschland strafbar ist und das Strafmaß verhältnismäßig war.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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