Einbürgerung vom Ehepartner: Wann ist das möglich?

Was gilt für die Einbürgerung vom Ehepartner in Deutschland?
Was gilt für die Einbürgerung vom Ehepartner in Deutschland?

FAQ: Einbürgerung vom Ehepartner

Wann bekommt der Ehepartner einen deutschen Pass?

Die Einbürgerung in Deutschland ist für Ehepartner bereits nach 3 Jahren Aufenthalt möglich. Das gilt für den Fall, dass Sie mit einem Deutschen verheiratet sind. Davon zu unterscheiden ist die Miteinbürgerung mit dem ausländischen Ehegatten. Dies ist gleichzeitig mit der Einbürgerung vom Ehepartner möglich.

Was gilt für die Einbürgerung von einem Ehegatten eines Ausländers?

Die Einbürgerung, wenn ein ausländischer Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, ist in § 10 Abs. 2 StAG des Asylrechts geregelt. Liegen alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor, kann die Einbürgerung vom Ehepartner gleichzeitig stattfinden und dieser muss keine Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland aufweisen.

Wann genau ist für den Ehegatten die Einbürgerung nach 3 Jahren möglich?

Die Einbürgerung vom Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen ist gesetzlich vorgesehen. § 9 StAG sieht diese Möglichkeit für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor, wenn sie 3 Jahre ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit 2 Jahren besteht. Lesen Sie mehr zu diesem Thema hier nach.

Die Einbürgerung für Ehepartner von Deutschen – Besteht die Möglichkeit dazu?

Einbürgerung: Ein Ehegatte erwirbt nicht automatisch die Staatsangehörigkeit bei Heirat.
Einbürgerung: Ein Ehegatte erwirbt nicht automatisch die Staatsangehörigkeit bei Heirat.

Die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit bietet zahlreiche Vorteile. Neben dem Wahlrecht in Deutschland, erleichterter visafreier Einreise ins (europäische) Ausland, EU-Freizügigkeit, dem Zugang zum Beamtenstatus, existiert konsularischer Schutz im Ausland. Viele Einwanderer streben das Einbürgerungsverfahren an. Die Einbürgerung begehren auch Ehepartner von Deutschen und Ausländern, die selbst eingebürgert werden. Der Prozess der Integration in der Bundesrepublik ist darauf ausgerichtet, dass Einwanderer irgendwann die Möglichkeit haben, deutscher Staatsangehöriger zu werden. Das gibt Ausländern eine langfristige Perspektive und Planungssicherheit für das Leben und den Aufenthalt in Deutschland. Doch wann ist die Einbürgerung von Ehegatten möglich? Welche Voraussetzungen gelten für den Ehepartner, der die Einbürgerung begehrt? 

Allgemeine Voraussetzungen für die Einbürgerung vom Ehepartner in Deutschland

Zunächst ist die Miteinbürgerung ausländischer Ehepartner und die Einbürgerung mit einem deutschen Ehepartner zu unterscheiden. Neben besonderen Bedingungen, die sie erfüllen müssen, um die Einbürgerung als Ehepartner eines Deutschen zu erlangen, müssen Sie die allgemeinen Kriterien erfüllen, die verlangt werden, um deutscher Staatsbürger zu werden.

Sie können als Ausländer nicht durch Heirat eines deutschen Staatsbürgers selbst die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Auch wenn die Heirat eines Deutschen Ihnen nicht automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verleiht, können Sie eine erleichterte Einbürgerung als Ehepartner eines Deutschen erfahren.

Allgemein sind für die Einbürgerung auch von Ehegatten folgende Voraussetzungen nach § 10 StAG zu erfüllen, die die Einbürgerungsbehörde prüft:

  • ausreichende deutsche schriftliche und mündliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (Nachweis der Sprachkenntnisse ist erforderlich)
  • gültige Identitätsdokumente zur Klärung der Identität (Pass, Personalausweis, Geburtsurkunde)
  • Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit und der Fähigkeit, sich selbst und Ihre Familie zu versorgen (keine Inanspruchnahme von Sozialleistungen)
  • Loyalitätserklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • erfolgreicher Abschluss des Einbürgerungstests (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland und der Lebensverhältnisse)
  • Nachweis, dass keine strafrechtliche Verurteilung besteht

Die Einbürgerung vom Ehepartner ohne Einkommen ist demnach nicht möglich. Die Ehegemeinschaft als Ganzes muss die finanzielle Unabhängigkeit für den Familienhaushalt nachweisen und nicht nur der Ehepartner für sich allein.

Die Einbürgerung für den Ehepartner nach 3 Jahren Aufenthalt

Die Einbürgerung ist, verheiratet mit deutschem Staatsbürger, nach drei Jahren möglich.
Die Einbürgerung ist, verheiratet mit deutschem Staatsbürger, nach drei Jahren möglich.

Eine weitere Möglichkeit für die Einbürgerung von einem Ehepartner gibt es nach 3 Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik. Das ist dann der Fall, wenn Sie mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sind. Regelungen dazu finden Sie in § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Dafür müssen Sie mit einem deutschen Staatsbürger mindestens zwei Jahre verheiratet sein. Sie dürfen weder in Trennung leben, noch sich in einem Scheidungsverfahren befinden.

Für die Einbürgerung mit deutschem Ehepartner sind weitere Voraussetzungen notwendig:

Die Aufenthaltsdauer kann sogar verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bereits seit drei Jahren besteht.

Was sagt das Gesetz über die Einbürgerung vom Ehepartner?

Die Miteinbürgerung, wenn der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, ist im Gesetz vorgesehen. § 10 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sagt dazu Folgendes:

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

Für die Einbürgerung muss der Ehepartner also nicht den Mindestaufenthalt von 5 Jahren nachweisen, wenn sein ausländischer Ehepartner ebenfalls eingebürgert wird. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft muss er trotzdem erfüllen. Ehegatte, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder können im Sinne des Familienschutzes und -zusammenhaltes folglich mit eingebürgert werden.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Franziska S.

Franziska ist seit 2024 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ihr Wissen über das deutsche Rechtssystem nutzt sie für die Erstellung von Texten in Bereichen wie dem Insolvenzrecht sowie dem Asyl- und Migrationsrecht.

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