Spätaussiedler: Definition, gesetzliche Grundlagen und Rechte

Spätaussiedler: Eine Definition ist im BVFG zu finden.
Spätaussiedler: Eine Definition ist im BVFG zu finden.

FAQ: Spätaussiedler

Was bzw. wer zählt Spätaussiedler?

Spätaussiedler sind Personen deutscher Abstammung, die erst nach einem bestimmten Zeitpunkt aus ehemaligen deutschen Gebieten in die Bundesrepublik übersiedeln. Welche Daten hier wichtig sind und aus welchen Gebieten Spätaussiedler kommen können, erfahren Sie hier

Was ist der Unterschied zwischen Aussiedler und Spätaussiedlern?

Hier ist der Zeitpunkt der Zuwanderung nach Deutschland entscheidend. Bis zum 31.12.1992 eingereiste Personen, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, galten als Aussiedler. Seit dem 01.01.193 wird von Spätaussiedlern gesprochen. Mehr zu den gesetzlichen Grundlagen haben wir hier aufgeführt.

Wo ist der Antrag auf Spätaussiedler zu stellen?

Der Antrag, um als Spätaussiedler anerkannt zu werden und ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu bekommen, muss beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingereicht werden. Welche Unterlagen dafür wichtig sind und wie sie vorgehen sollten, lesen Sie hier

Was ist ein Spätaussiedler?

Was bedeutet "Spätaussiedler" dem Gesetz nach?
Was bedeutet „Spätaussiedler“ dem Gesetz nach?

Im Aufenthaltsrecht gibt es Personen, die aufgrund ihrer Herkunft oder von Abkommen einen bestimmten Status innehaben. Zu diesen zählen unter anderem die Spätaussiedler. Doch was bedeutet das eigentlich? Was sind Spätaussiedler bzw. wer sind die Spätaussiedler? Grundsätzlich sind Aussiedler und auch Spätaussiedler Personen deutscher Abstammung, die in die Bundesrepublik übersiedeln, um hier dauerhaft zu leben.

In der Regel kommen Zuwanderer deutscher Abstammung aus den ehemaligen Siedlungsgebieten in Osteuropa, Russland oder der Kaukasusregion. Aussiedler waren gemäß der amtlichen Definition deutsche Staatsangehörige, die nach Ende des Zweiten Weltkriegs in den ehemaligen deutschen Gebieten verblieben und sich erst später für eine Ausreise und Zuwanderung nach Deutschland entschieden haben. Auch deren Ehepartner und Nachkommen werden als Aussiedler betrachtet, auch wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Ebenfalls als Aussiedler galten Deutsche sowie deren begleitende Angehörige, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens aus zumeist kommunistisch regierten Ländern zugewandert sind.

Spätaussiedler sind der Bedeutung nach deutschstämmige Personen, die nach dem 01.01.1993 in die Bundesrepublik zugezogen sind. Ende der 1980er Jahre kamen die meisten Aussiedler aus Polen oder Rumänien. Nach dem Zerfall der UdSSR kommt ein Großteil der Spätaussiedler aus Russland, Kasachstan, der Ukraine und anderen Nachfolgestaaten.

Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz

Wer wird als Spätaussiedler anerkannt? Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als Aussiedler und/oder Spätaussiedler bildet das Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG). Nach § 4 BVFG gilt folgende Definition für Spätaussiedler:

Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1. seit dem 8. Mai 1945 oder

2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder

3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,

seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

Zudem können deutsche Volkszugehörige als Spätaussiedler gelten, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und eine „Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit“ in ihrem Heimatland ausgesetzt waren oder sind.

Antrag für Spätaussiedler: Wann ist die Einreise nach Deutschland möglich?

Gemäß Bundesvertriebenengesetz müssen Spätaussiedler ein Aufnahmeverfahren durchlaufen.
Gemäß Bundesvertriebenengesetz müssen Spätaussiedler ein Aufnahmeverfahren durchlaufen.

Wichtig ist, dass Spätaussiedler per Gesetz ein Aufnahmeverfahren durchlaufen müssen und zur Einreise nach Deutschland zusätzlich ein entsprechendes Visum benötigen. Letzteres ist bei den deutschen Auslandsvertretungen zu beantragen. Antragsteller müssen sich also vorab informieren wo dies möglich ist und ob es derzeit Einschränkungen bei Konsulats- oder Botschaftsterminen gibt. 

Um nach Deutschland zuwandern zu können, ist ein Antrag beim Bundesverwaltungsamt (BVA) zu stellen. Spätaussiedler können diesen Antrag per Post oder per E-Mail beim BVA einfordern. Die E-Mail-Adresse lautet spaetaussiedler@bva.bund.de und auf dem Postweg können Sie sich wie folgt an das Amt wenden: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln.

Unter folgenden Link, erreichen Sie die Formulare im Bundesportal. Hier ist das Ausfüllen online möglich.

Bei der Antragstellung ist dann das Herkunftsland von Bedeutung, denn dieses bestimmt, welches Antragsformular auszufüllen ist. Gemäß den Angaben des BVA gilt diesbezüglich folgende Unterteilung:

  • Antrag S: Für Antragsteller aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion (ohne Estland, Lettland, Litauen)
  • Antrag A: Für Antragsteller aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn, Bulgarien, Tschechien, Slowakei, Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, Albanien, China.

Spätheimkehrer: Diese Dokumente sind beim Antrag wichtig!

Den Antrag müssen Spätaussiedler eigenhändig unterschreiben.
Den Antrag müssen Spätaussiedler eigenhändig unterschreiben.

Die Formulare für den Antrag auf Spätaussiedler müssen vollständig und wahrheitsgemäß in Deutsch ausgefüllt werden. Zudem ist die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers notwendig. Es ist möglich, Deutsche mit dem Vertreten der Interessen zu beauftragen und eine Vollmacht auszustellen. Wichtig ist dann, dass Bevollmächtigte Termine wahrnehmen können und in Deutschland erreichbar sind. Das kann die Postwege und Bearbeitungszeit verkürzen. 

Nach Eingang des Antrags wird eine Eingangsbestätigung ausgestellt, die das Aktenzeichen für den Vorgang enthält. Dieses ist dann für die weitere Kommunikation wichtig und sollte immer angegeben werden. Sind weitere Informationen oder Unterlagen notwendig, wird das schriftlich mitgeteilt.

Für die Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt müssen Spätaussiedler in der Regel folgende Unterlagen und Dokumente immer einreichen: 

  • Geburts- und Heiratsurkunde (mit der Person, die ein Recht auf Anerkennung hat)
  • Nachweise über Abstammung, durchgängige Geburts- und Heiratsurkunden bis zur Person, die 1941 die deutsche Staatsbürgerschaft innehatte
  • Adoptionsurkunden (inklusive Beschluss, Urteil usw.)
  • Scheidungsurkunden (aller Personen, auch der Kinder)
  • Nachweise für deutsche Nationalität (Pass mit Eintragung der Nationalität, Militärpass, Geburtsurkunden mit Eintragung der Nationalität der Eltern, auch wenn diese nicht aussiedeln)
  • Gerichtsurteile
  • Arbeitsbücher des Antragstellers und aussiedlungswilligen Personen vor dem 01.01.1974 geboren
  • Führungszeugnisse aller betreffenden Personen über 16 Jahre
  • Nachweis der Sprachkenntnisse
Spätaussiedler: Dem Antrag sind beglaubigte Kopien beizulegen.
Spätaussiedler: Dem Antrag sind beglaubigte Kopien beizulegen.

Die Urkunden müssen als notariell beglaubigte Kopie und mit beglaubigter Übersetzung eingereicht werden. Die Übersetzung der Dokumente kann nur durch einen vereidigten Übersetzer erfolgen. Der Vermerk über die Beglaubigung muss im Original vorliegen, die Unterschrift des Übersetzers reicht nicht. Zudem sind immer Vorder- und Rückseite der Dokumente zu kopieren und zu beglaubigen. 

Wichtig: Gemäß den Vorgaben durch das BVA nach Bundesvertriebenengesetz für Spätaussiedler “sind Geburts- und Heiratsurkunden mit einer „Haager Apostille“ zu versehen“. Das gilt nicht, wenn die Dokumente aus EU-Mitgliedstaaten stammen oder vor Juni 1992 in der Russischen Föderation, vor Februar 2001 in Kasachstan oder vor 2004 in der Ukraine ausgestellt wurden. Sollte eine Apostillierung nicht möglich sein, müssen sich Antragsteller an das BVA oder die zuständige Auslandsvertretung wenden

Ablauf des Verfahrens

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erstellt die Behörde einen entsprechenden Bescheid und sendet diese an den Antragsteller bzw. den Bevollmächtigten. Dieser Registrierschein ist für Spätaussiedler bei der Visumsbeantragung unerlässlich. Auch bei der Ausreise nach Deutschland ist der Bescheid erforderlich. 

Liegt ein Visum vor, ist eine unmittelbare Meldung BVA nach der Einreise notwendig. Die dafür notwendigen Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheide werden im Grenzdurchgangslager Friedland ausgestellt. Spätaussiedler müssen sich hier nach der Kontaktaufnahme mit dem BVA melden. Die Adresse lautet:

Grenzdurchgangslager Friedland, Heimkehrerstraße 18, 37133 Friedland

Weitere Informationen zu den notwendigen Bescheiden und welche Regelungen seit 2023 gelten, bietet die Webseite des BVA unter folgendem Link: Information zur Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern.

Bescheinigungen nach § 15 BVFG für Spätaussiedler (Ausweis, Nachweis der Eigenschaft) bedürfen dann keinen Antrag mehr und werden mit der Anerkennung des Status automatisch von Amtswegen ausgestellt. Um diese Bescheinigung zu erhalten, ist eine Anmeldung am neuen Wohnort über das Einwohnermeldeamt erforderlich. Die Meldebestätigung schicken Sie dann an das BVA und Sie erhalten dann die Bescheinigungen nach § 15 BVFG per Post.

Einbürgerung für Spätaussiedler: Ist ein Antrag nötig?

Spätaussiedler erhalten automatische die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Einbürgerung ist nicht nötig.
Spätaussiedler erhalten automatische die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Einbürgerung ist nicht nötig.

Mit dem Erhalt der Bescheinigung nach § 15 BVFG erhalten Spätaussiedler in der Regel auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie können einen deutschen Ausweis und Pass beantragen. Eine Einbürgerungsurkunde ist für Spätaussiedler also gar nicht notwendig, da sie nicht den Einbürgerungsprozess durchlaufen, sondern mit der Anerkennung automatisch deutsche Staatsbürger sind.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahren können sich Russlanddeutsche, Spätaussiedler aus Polen, Kasachstan, der Ukraine oder allen anderen Staaten, für die eine solche Anerkennung möglich ist, entscheiden, ob sie eine Namensänderung vornehmen wollen. Spätaussiedler können ihre Namen und Familiennamen an die deutsche Schreibweise, Gebrauch und Aussprache anpassen lassen und dies in den Dokumenten festhalten. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Die rechtliche Grundlage für die Namensänderung bildet § 94 BVFG.

Rente für Spätaussiedler: Was gilt diesbezüglich?

Ob und unter welchen Voraussetzungen Spätaussiedler Rente in Deutschland erhalten können, ist im Fremdrentengesetz geregelt. Für Spätaussiedler und Vertriebene ist definiert, wie Tätigkeiten, die im Ausland geleistet wurden, in Deutschland anzurechnen bzw. zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gilt, dass Tätigkeiten so zu bewerten sind, als hätten sie in Deutschland stattgefunden

Dabei ist es von Bedeutung, ob jemand als Spätaussiedler gilt oder als Angehöriger eines Spätaussiedlers gewertet wird. Letztere haben die Möglichkeit, sich gemäß § 7 Abs. 2 BVFG hochstufen zu lassen, wenn sie im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eingereist sind. In diesem Fall werden sie bei der Altersrente wie der eigentliche Aussiedler behandelt. 

Bis Anfang 2024 gab es die Möglichkeit, Härte in Bezug auf die Altersrente durch die Nutzung eines Härtefonds abzumildern. Spätaussiedler konnten eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro beantragen. Die First lief am 31.01.2024 allerdings ab. Das bedeutet, dass für die Nutzung des Härtefallfonds ein Antrag für Spätaussiedler nicht mehr gestellt werden kann. 

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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