FAQ: Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung ist gemäß Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unter anderem an ein konkretes Arbeitsplatzangebot, eine Berufsausübungserlaubnis sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geknüpft.
Zu den Aufenthaltstiteln, mit denen eine Arbeit aufgenommen werden kann, zählen insbesondere die Blaue Karte, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie die (Mobiler-)ICT-Karte. Unter bestimmten Umständen kann auch ein Schengen-Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden.
Ja, laut Aufenthaltsrecht kann Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden. Dafür muss allerdings ein wirtschaftliches Interesse an der Selbstständigkeit bestehen und die Finanzierung gesichert sein.
Inhalt
Erwerbstätigkeit und Aufenthaltsrecht
In Deutschland fehlt es in vielen Branchen an Fachkräften. Die Anwerbung von qualifizierten Arbeitskräften aus dem Ausland kann daher eine Maßnahme sein, um diesem Mangel zu begegnen und den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken.
Allerdings gilt es bei der Zuwanderung eine Vielzahl von Vorgaben und Vorschriften zu beachten. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) widmet dem Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit einen Abschnitt. Dieser umfasst die folgenden Paragraphen:
- § 18 AufenthG – Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
- § 18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung
- § 18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- § 18c AufenthG – Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
- § 18d AufenthG – Forschung
- § 18e AufenthG – Kurzfristige Mobilität für Forscher
- § 18f AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
- § 18g AufenthG – Blaue Karte EU
- § 18h AufenthG – Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 18i AufenthG – Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 19 AufenthG – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- § 19a AufenthG – Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- § 19b AufenthG – Mobiler-ICT-Karte
- § 19c AufenthG – Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
- § 19d AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
- § 19e AufenthG – Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
- § 19f AufenthG – Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e
- § 20 AufenthG – Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
- § 20a AufenthG – Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
- § 20b AufenthG – Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
- § 21 AufenthG – Selbständige Tätigkeit
Voraussetzungen für den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Wollen sich ausländische Staatsbürger aus beruflichen Gründen längerfristig in Deutschland aufhalten, benötigen diese für die Einreise in der Regel ein Visum. Dieses muss bei der deutschen Auslandsvertretung – hierbei kann es sich um eine Botschaft oder ein Konsulat handeln – im Heimatland beantragt werden.
Angekommen in Deutschland kann dann die Erlaubnis für den Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit eingeholt werden. Ein persönliches Erscheinen bei der Ausländerbehörde ist dafür in der Regel vorgeschrieben. Zudem müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt und Nachweise erbracht werden. Dazu zählen unter anderem:
- gültiger Pass
- Arbeitsvertrag oder Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erwerbstätigkeit
- Nachweis über eine Krankenversicherung
- Nachweis über ausreichend Wohnraum
- Abschlusszeugnisse
Erfüllt der ausländische Staatsangehörige alle Vorgaben, stellt die zuständige Ausländerbehörde abhängig von den persönlichen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel aus. Doch welcher Aufenthaltstitel wird zum Zwecke der Erwerbstätigkeit benötigt? In Deutschland gibt es sieben verschiedene Aufenthaltstitel, für die unterschiedliche Bestimmungen und Vorgaben gelten. Welche davon in der Regel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen:
Aufenthaltstitel | Berechtigung zur Erwerbstätigkeit |
---|---|
Schengen-Visum (§ 6 AufenthG) | Nein |
Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) | Nein |
Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) | Ja |
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG) | Ja |
Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) | Ja |
ICT-Karte (§ 19 AufenthG) | Ja |
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG) | Ja |
Übrigens! Auch wenn ein Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit mit einem Schengen-Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht vorgesehen ist, sieht das Aufenthaltsrecht Ausnahmen vor. Denn die Behörden haben auch bei diesen Aufenthaltstiteln die Möglichkeit, eine Berechtigung zum Arbeiten ausdrücklich zu erteilen. Ein entsprechender Vermerk findet sich dann auf den jeweiligen Dokumenten.