FAQ: Freizügigkeitsgesetz/EU
Im Freizügigkeitsgesetz/EU sind Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland für Unions-Bürger und deren Familienangehörige definiert. Das Gesetz ist Teil des Ausländer- und Asylrechts und bildet die rechtliche Grundlage für Reisen und Aufenthalte in der Europäischen Union.
Grundsätzlich gelten die Regelungen aus dem Freizügigkeitsgesetz für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie für Bürger aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz. Mehr dazu lesen Sie hier.
Die Freizügigkeit kann beschränkt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für diese nicht mehr vorliegen. Wann das der Fall sein kann, haben wir hier zusammengefasst.
Inhalt
Was ist das EU-Freizügigkeitsrecht?
Das Freizügigkeitsrecht in der EU ist eines der wichtigsten Grundlagen für den Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union. Es beinhaltet alle Regelungen zur Einreisen, zum Verbleib und zur Erwerbstätigkeit. Die rechtliche Basis hierfür bilden das europäische Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) sowie die Richtlinie 2004/38/EG.
Seit 2005 gelten die Bestimmungen aus insgesamt 22 Paragraphen im Freizügigkeitsgesetz/EU auch in Deutschland. In § 1 FreizügG/EU finden sich die Bestimmungen zum Anwendungsbereich sowie notwendige Begriffsbestimmungen. Zunächst ist festgelegt, für wen die Regelungen im Gesetz Anwendung finden.
Demnach gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Einreise und zum Aufenthalt für folgende Personen:
1. Unionsbürgern,
2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind,
3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der Europäischen Union, denen nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden,
4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,
5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie
6. Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.
Weiter ist bestimmt, dass als Unionsbürger Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten zählen, die nicht Deutsche sind. Dazu gehören dann zum Beispiel auch die Lebenspartner und minderjährige Familienangehörige.
Einreise und Aufenthalt nach §§ 2 – 3 (Freizügigkeitsgesetz) FreizügG/EU
Welche Voraussetzungen die in § 1 Freizügigkeitsgesetz benannten Personen für die Einreise und den Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat erfüllen müssen, ist in den Paragraphen 2 – 3 FreizügG/EU geregelt. Dauert der Aufenthalt nicht länger als drei Monate, ist nur der Personalausweis oder Reisepass notwendig (siehe § 8 FreizügG/EU). Ein Visum wird laut §2a FreizügG/EU nicht benötigt.
In § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist zudem auch definiert, dass diese Privilegien unberührt bleiben, auch wenn einige Voraussetzungen nicht mehr zutreffen bzw. zeitweilig nicht vorliegen. Das ist unter anderem der Fall, wenn Arbeitnehmer oder Selbständige durch Krankheiten oder Unfälle eine „vorübergehende Erwerbsminderung“ erfahren. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos werden und sie auf die Gründe dafür keinen Einfluss haben.
Ebenfalls nicht beeinflusst wird das Recht auf Freizügigkeit beim Beginn einer Ausbildung, wenn diese im Zusammenhang mit der bisherigen bzw. vorherigen Tätigkeit steht oder der Betroffene den Arbeitsplatz ohne eigenes Verschulden verloren hat.
Nach § 3 im EU-Freizügigkeitsgesetz können die Regelungen auch für Familienangehörige Anwendung finden und zwar dann, wenn sie selbst Unionsbürger sind, wenn sie Unionsbürger begleiten oder es sich um einen Familiennachzug zu einem Unionsbürger handelt. Das Freizügigkeitsrecht bleibt in Deutschland nach dem Tod des Unionsbürgers bestehen, auch wenn Familienangehörige selbst keine Unionsbürger sind.
Folgendes gilt dann:
- Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügG/EU erfüllt
- Aufenthalt im Bundesgebiet als Familienangehöriger von Unionsbürgern seit mindestens einem Jahr
Wenn eine Ausbildung absolviert wird, behalten Kinder und sorgeberechtigte Elternteile nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers das Aufenthaltsrecht bis die Ausbildung abgeschlossen ist. Das gilt dann, wenn Kinder und Elternteile ihren Aufenthalt vom Unionsbürger ableiten und keinen eigenen Titel innehaben. Nach einer Scheidung oder Trennung müssen Nicht-Unionsbürger auch hier die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen.
Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU
In den §§ 4 – 5a Freizügigkeitsgesetz/EU ist definiert, was für einen dauerhaften Aufenthalt innerhalb der EU benötigt wird und wann ein solcher möglich ist. Bis ein Daueraufenthalt möglich ist, kann das Recht auf Freizügigkeit auch verloren gehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen.
In § 4 Freizügigkeitsgesetz ist festgehalten, dass Unionsbürger, die nicht arbeiten, dennoch das Recht auf Freizügigkeit haben, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. So sind dann eine ausreichende Krankenversicherung sowie eine Existenzsicherung verpflichtend vorgeschrieben.
Einen Daueraufenthalt erhalten Unionsbürger gemäß den Voraussetzungen aus § 4a Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU). Demnach ist ein solches möglich:
- nach 5 Jahren rechtmäßigem ständigen Aufenthalt
- nach 3 Jahren rechtmäßigem ständigen Aufenthalt, wenn während der letzten 12 Monate Erwerbstätigkeit besteht und Personen bei Renteneintritt 65 Jahre oder älter waren, oder die Erwerbstätigkeit im Rahmen des Vorruhestands beenden
- Erwerbstätigkeit wegen voller Erwerbsminderung aufgeben (z. B. durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit) bei Aufenthalt von mindestens 2 Jahren
- 3 Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig waren, in einem anderen Unions-Staat erwerbstätig sind, den Wohnsitz aber im Bundesgebiet haben (mindestens einmal pro Woche dort sind)
Das Recht auf ständigen Aufenthalt bleibt bestehen, wenn sich Inhaber maximal sechs Monate im Jahr im Ausland aufhalten oder eine Abwesenheit „zur Ableistung eines Wehrdienstes bzw. Ersatzdienstes“ dient. Aus wichtigem Grund kann auch eine Abwesenheit von 12 Monaten genehmigt werden. Das kann zum Beispiel bei einer Krankheit, eines Studiums, einer Ausbildung oder einer Entsendung der Fall sein. Dauert die Abwesenheit ohne Grund länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre, erlischt der Daueraufenthalt.
Um das Freizügigkeitsrecht nachzuweisen, erhielten Unionsbürger bis 2013 eine Freizügigkeitsbescheinigung. Dies ist seitdem nicht mehr notwendig, es reichen die Ausweispapiere. Die Frage „Wie bekomme ich eine Freizügigkeitsbescheinigung?“ ist also inzwischen hinfällig. Familienangehörige erhalten eine Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU.
Beschränkungen im Freizügigkeitsgesetz für EU-Bürger
Das Freizügigkeitsrecht darf laut § 6 Freizügigkeitsgesetz nur aus bestimmten Gründen beschränkt werden. Dazu gehört unter anderem die Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Aber auch andere sicherheitsrelevante Gründe sowie aus Gründen der Gesundheit. In diesem Fall wird das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte entzogen. Zudem kann dann auch die Einreise in die Bundesrepublik verweigert werden.
Straftaten oder Verurteilungen begründen eine Beschränkung nur dann, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen. Eine Straftat allein genügt nicht für einen Entzug der Freizügigkeit. Das ist erst dann der Fall, wenn eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung droht oder absehbar ist. Auch das Ablaufen eines Ausweises oder Passes kann nicht dazu führen, dass die Freizügigkeit eingeschränkt wird. Zudem ist eine Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsrechts aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.
Wurde der Aufenthalt gemäß Freizügigkeitsgesetz beschränkt oder entzogen, gilt laut § 7 FreizügG/EU Folgendes:
Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden.
Kommen Bürger der Ausreiseverpflichtung nicht nach, machen bei der Einreise falsche Angaben oder halten sich illegal in Deutschland auf, greifen die Regelungen aus § 9 Freizügigkeitsgesetz. Dieser enthält die Strafvorschriften für Verstöße gegen das Gesetz. Daher zählt das FreizügG/EU auch als Teil des Nebenstrafrechts.
Personen, die sich durch falsche Angaben ein Aufenthaltsrecht oder Titel erschleichen, müssen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Bei Verstößen gegen die Regelungen aus § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder ebenfalls eine Geldstrafe.
Bestimmte Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Gemäß § 10 FreizügG/EU sind Geldbußen zwischen 1.000 und 3.000 Euro möglich.