Das deutsche Abstammungsrecht beschäftigt sich mit der rechtlichen Zuordnung einer Person zu seiner Mutter und seinem Vater. Wichtig ist dabei nicht nur die biologische Abstammung, sondern auch die rechtliche Elternschaft. Denn durch eine Adoption z. B. sind die biologischen Eltern nicht gleich die rechtlichen Eltern.
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FAQ: Abstammungsrecht
Das deutsche Abstammungsrecht regelt die rechtliche Elternschaft. Sowohl eheliche als auch nichteheliche Kinder werden vor dem Gesetz seit 1998 gleichgestellt.
Ja. Die rechtliche Mutter ist immer die Frau, die das Kind auf die Welt gebracht hat. Mehr dazu lesen Sie hier.
Nicht immer ist der biologische Erzeuger auch der rechtliche Vater. Durch eine Anerkennung oder eine gerichtliche Feststellung steht der Erzeuger in der Regel nicht nur in der Sorgerechts–, sondern auch in der Unterhaltspflicht.
Abstammungsrecht: Das sollten Sie wissen!
Definitionen des Abstammungsrechts laut BGB
Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 1. Juli 1998 wurde das Abstammungsrecht neu gefasst. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die grundlegenden Definitionen des Abstammungsrechts verankert. In § 1589 wird dementsprechend die Verwandtschaft wie folgt definiert:
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Laut Abstammungsrecht sind dementsprechend Eltern, Kinder, Großeltern sowie Enkelkinder in gerader Linie miteinander verwandt. In der Seitenlinie finden sich Geschwister, Tante und Onkel sowie Nichten und Neffen wieder.
Auch die Mutterschaft ist gemäß § 1591 BGB klar geregelt. Dementsprechend ist die Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat.
Das lateinische Rechtssprichwort „mater semper certa est“ bezieht sich übersetzt darauf, dass die Mutter immer sicher ist. Somit ist die Mutter auch rechtlich leicht festzustellen.
Allerdings muss die rechtliche Mutter heutzutage nicht immer gleichzeitig die biologische Mutter sein.
Durch eine Adoption kann eine Frau die rechtliche Mutterschaft mit allen Rechten und Pflichten vor dem deutschen Gesetz annehmen.
Grundsätzlich verhindert dieses Gesetz im Abstammungsrecht Leihmutterschaften in Deutschland. Denn die Frau, die das Kind geboren hat, ist nicht nur die biologische sondern auch die rechtliche Mutter des Kindes.
Welche Formen der Elternschaft gibt es gemäß Abstammungsrecht?
Um bestimmen zu können, in welchem Verhältnis die Eltern zu ihrem Kind stehen, gilt es bei der Elternschaft zwischen drei Bereichen zu unterscheiden:
Biologische Elternschaft
Hieraus ergibt sich die Blutsverwandtschaft eines Kindes mit seinen Eltern. Der Begriff bezieht sich vor allem auf die gemeinsame Zeugung des Kindes. Die biologischen Eltern werden auch Erzeuger genannt. Nicht immer ist eine biologische Elternschaft gemäß Abstammungsrecht auch problemlos zu bestimmen, da in Deutschland z. B. Samenspenden möglich sind.
Rechtliche Elternschaft
Die rechtliche Elternschaft ist unbedingt von der biologischen abzugrenzen. Die rechtliche Verwandtschaft bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmung von der Gesetzgebung. Das bedeutet, dass bei einer biologischen Elternschaft im Zuge einer Adoption die rechtliche Elternschaft an die Adoptiveltern übertragen wird.
Soziale Elternschaft
Bei der sozialen Elternschaft handelt es sich um die Elternrollen, die Mütter und Väter durch die Zuwendung für das Kind übernehmen. Diese Form der Elternschaft lässt sich wiederum in drei Rollen unterteilen:
- Pflege und Erziehung des Kindes: Diese drückt sich vor allem im alltäglichen Zusammenleben mit dem Kind aus und betrifft die Ernährung und Versorgung des Sprösslings.
- Ausbildung: Hierbei handelt es sich um die Beschäftigungen, die Eltern mit ihren Kindern ausüben, bei denen etwas gelernt wird.
- Förderung: In diesem Bereich geht es um die Übernahme von finanzieller Verantwortung der Eltern gegenüber ihren Kindern beispielsweise zwecks der Schulausbildung.
Diese Unterscheidung ist vor allem wichtig, da nicht immer ein sozialer Elternteil gleichzeitig eine biologische oder rechtliche Elternschaft innehat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein neuer Lebenspartner sich um die Erziehung der Kinder bemüht. In diesem Fall muss dieser nicht die rechtliche Elternschaft übernehmen, sondern agiert als Stiefelternteil.
Biologische vs. rechtliche Vaterschaft
Neben der Mutterschaft definiert das BGB in §§ 1592 und 1593 auch die Vaterschaft. Laut Abstammungsrecht ist der Vater eines Kindes entweder der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, die Person, welche dies anerkannt hat oder der Mann, dessen Vaterschaft „in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.“ (§ 1592 BGB)
Der Vater kann auch alleinerziehend, Stiefvater sowie Pflegevater oder biologischer Samenspender sein. Spätestens hier wird deutlich, dass die Vaterschaft nicht ganz so einfach zu definieren ist wie die Mutterschaft gemäß Abstammungsrecht.
Dazu zwei Beispiele: Zwei Eheleute trennen sich und die Frau zieht mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. Sie wird von ihm schwanger und bekommt bereits einen Monat nach der Scheidung ein Kind. Dieses Kind hat rein rechtlich keinen Vater, da die Mutter mit ihrem neuen Partner noch nicht verheiratet ist.
Bekommt die Frau das Kind allerdings noch vor der Scheidung, ist der biologische Erzeuger zwar der neue Lebenspartner, allerdings liegt die rechtliche Vaterschaft beim Noch-Ehemann, da er zum Zeitpunkt der Geburt noch mit der Mutter verheiratet war.
Um die Vaterschaft nun korrekt zuordnen zu können, sieht das deutsche Abstammungsrecht zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor:
Zum einen kann die Vaterschaft angefochten und zum anderen eine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden. Worum es sich dabei konkret handelt, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Vaterschaftsvermutung: Wer ist Vater des Kindes?
Gemäß Abstammungsrecht und laut § 1600c BGB existiert eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren. Diese lautet wie folgt:
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft […] besteht.
Dazu ein Beispiel: Gebärt eine verheiratete Frau ein Kind, besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Ehemann der rechtliche Vater des Kindes ist, da er seiner Frau beigewohnt hat. Dies muss allerdings nicht zwingend der Fall sein, denn die Ehefrau kann ebenso fremdgegangen sein und mit einem anderen Mann das Kind gezeugt haben.
So kann auch die vermutete Beiwohnung durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. War der Mann beispielsweise beruflich im Ausland unterwegs, als das Kind gezeugt wurde, kann er nicht der biologische Vater des Kindes sein. Durch ein Vaterschaftsgutachten lässt sich die Vaterschaft laut Abstammungsrecht feststellen.
Weiterhin besagt § 1600c BGB, dass die Vaterschaftsvermutung nicht gilt, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, diese anficht, weil er von der Kindesmutter getäuscht oder beirrt wurde. In diesem Fall muss eine gesetzliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB erfolgen.
Wie kann die Vaterschaft angefochten werden?
Durch eine Vaterschaftsanfechtung bzw. ein Antrag auf Prüfung vom Nichtbestehen der Vaterschaft gemäß § 1599 BGB kann der rechtliche Vater vor dem Gericht erklären, dass er nicht gleichzeitig der biologische Erzeuger eines Kindes ist. Damit entzieht sich der rechtliche Vater den Pflichten gegenüber seinem nicht biologischen Kind. Aber wann und wie ist eine Vaterschaftsanfechtung gemäß Abstammungsrecht überhaupt möglich?
Rein rechtlich genügt es nicht, wenn der rechtliche Vater davon ausgeht, dass er nicht der biologische Erzeuger ist. Für eine Vaterschaftsanfechtung sind bestimmte Beweise nötig, die diese Vermutung untermauern. Dabei kann es sich unter anderem um folgende Dinge handeln:
- Eheliche Abstammung des Kindes wird angezweifelt, da die Geburt außerhalb der Ehe stattfand
- Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt.
- Fehlender sexueller Verkehr oder eine Unfruchtbarkeit des Mannes machen eine biologische Vaterschaft unmöglich
- Abstammungsgutachten im Einverständnis mit Kind und Mutter
Gemäß Abstammungsrecht und § 1600 BGB kann die Vaterschaft von dem Mann angefochten werden, der
- zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
- die Vaterschaft anerkannt oder
- an Eides statt versichert, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit nicht beigewohnt hat.
Zudem können die Mutter des Kindes und das Kind selbst die Vaterschaft anfechten. Ist das Kind noch minderjährig, können seine gesetzlichen Vertreter die Vaterschaftsanfechtung in seinem Sinne aussprechen. Ab Kenntnis der zur Anfechtung berechtigten Umstände, muss die Vaterschaftsanfechtung innerhalb von zwei Jahren beim Familiengericht beantragt werden.
Unter welchen Umständen haben Sie im Abstammungsrecht nicht die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten? Nur weil das Kind keine Ähnlichkeit mit dem rechtlichen Vater aufweist, besteht noch lange kein Grund zur Vaterschaftsanfechtung. Wird ein Abstammungsgutachten ohne die Zustimmung des Kindes oder seiner gesetzlichen Vertreter durchgeführt, ist es vor Gericht unverwertbar.
Bei einem durch künstliche Befruchtung entstandenen Kind kann bei vorliegender Einwilligung des Mannes und der Mutter die Vaterschaft ebenfalls nicht angefochten werden.
Wenn Sie eine Vaterschaftsanfechtung durchführen wollen, müssen Sie sich an das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes wenden.
Die Kosten für die Vaterschaftsanfechtung muss jeder Beteiligte für sich selbst tragen.
Nur das betroffene Kind wird an den Gerichtskosten nicht beteiligt.
Grundsätzlich muss jeder Elternteil die Anwaltskosten sowie anteilig die Verfahrens- und Gutachterkosten tragen. Gesetzlich ist der Verfahrenswert für eine Vaterschaftsanfechtung im Abstammungsrecht auf 2000 Euro festgelegt.
Jede Partei muss mit Gebühren von rund 1000 Euro rechnen. Wenn ein Abstammungsgutachten durchgeführt werden soll, müssen Sie hierfür zusätzlich mit weiteren Kosten rechnen, die mehrere hundert Euro betragen können.
Was ist ein Abstammungsgutachten?
Meistens findet ein Abstammungsgutachten im Rahmen eines Vaterschaftstests statt. So soll überprüft werden, ob eine biologische Vaterschaft besteht. Nicht selten kommt es vor, dass Vätern in der Ehe ein Kuckuckskind untergeschoben wird, für welches der rechtliche Vater mit allen Rechten und Pflichten gerade stehen muss.
Ein Kuckuckskind bezeichnet ein Kind, dessen Vater nicht sein biologischer ist. Die Mutter ließ den sozialen und ggf. auch rechtlichen Vater in dem Glauben, dass er auch der biologische sei und zeugte das Kind mit einem anderen Mann außerhalb der Ehe. Zwischen dem Kind und seinem Scheinvater besteht rechtlich keine biologische Verwandtschaft.
Die Proben werden im Labor mit chemischen und physikalischen Methoden bearbeitet, damit die DNA aus den Körperzellen gewonnen werden kann. Anhand dessen werden Wahrscheinlichkeiten festgestellt, die belegen, ob ein näheres Verwandtschaftsverhältnis zwischen den getesteten Personen besteht.
Stellt sich die Frage nach der Elternschaft, können DNA-Proben von beiden Eltern sowie dem Kind dafür sorgen, dass im Abstammungsgutachten zu einer hohen Wahrscheinlichkeit aufgelistet wird, ob eine Vaterschaft vorliegt oder nicht.
Wer hat das Recht auf einen Vaterschaftstest?
Gemäß Abstammungsrecht und § 1598 BGB hat jeder Betroffene das Recht auf Durchführung eines Vaterschaftstests. So kann jedes Kind, jede zweifelnde Mutter und jeder gesetzliche Vater ein Labor seiner Wahl beauftragen, ein Abstammungsgutachten zu erstellen.
Alle beteiligten Personen müssen dem Abstammungsgutachten zustimmen. Verweigert ein Beteiligter die Teilnahme, kann ein richterlicher Beschluss erlassen werden. Dieser ersetzt die Zustimmung des Beteiligten. Falls Sie einen Beschluss erwirken möchten, können Sie den entsprechenden Antrag vor dem Familiengericht stellen. Die Gerichtskosten dafür sind gering und einen Anwalt benötigen Sie in der Regel nicht.
Grundsätzlich wird ein Abstammungsgutachten durch Mediziner und Sachverständige mit entsprechenden Qualifikationen angeboten und durchgeführt. Auch die Probenabnahme muss durch einen Arzt, eine Behörde oder das Labor selbst erfolgen. Nicht jedes Labor darf ein Abstammungsgutachten ausstellen. Seit dem 1. Februar 2011 muss das Labor akkreditiert sein.
Hat der Scheinvater ein Recht auf Schadensersatz?
Wenn ein Betroffener erfährt, dass er gar nicht der biologische Vater seines Kindes ist, kann bereits jahrelang eine Scheinvaterschaft gemäß Abstammungsrecht vorgelegen haben. So hat er eventuell die ganze Zeit über Unterhalt für das Kind gezahlt, welches gar nicht seines ist. Prinzipiell besteht für den Scheinvater allerdings die Möglichkeit, sich die Kosten erstatten zu lassen, die er für das Kind aufgewendet hat.
Dazu kann sich der Scheinvater an den biologischen Vater wenden. Dies ist möglich, sobald sich bei der Vaterschaftsanfechtung herausgestellt hat, dass der Mann definitiv der biologische Vater des Kindes ist. So kann vor allem ein Ehemann, der von der Kindesmutter geschieden ist, den biologischen Vater in Regress nehmen.
Wenn der Scheinvater nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist und in dem Wissen gehandelt hat, dass er nicht der Erzeuger ist und trotzdem die Vaterschaft anerkannt. In diesem Fall kann vom Erzeuger laut Abstammungsrecht kein Schadensersatz verlangen.
Ist dies nicht von Erfolg gekrönt, weil der biologische Vater nicht aufzufinden ist, kann der Scheinvater sich an das Sozialamt wenden, sofern er an dieses einen unberechtigt verlangten Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt hat.
Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass Sie Ansprüche zeitnah geltend machen sollten. Andernfalls können diese verjähren und der Schadensersatzanspruch ist verwirkt.
Auch wenn der leibliche Vater derzeit kein Geld hat, sollten Sie einen Titel wegen der Schadensersatzansprüche gegen ihn erwirken.
Nur so kann der Anspruch auch weiterhin bestehen bleiben. Insgesamt kann aus einem Titel 30 Jahre vollstreckt werden.
Wann ist eine Vaterschaftsanerkennung möglich?
Wenn ein Mann als rechtlicher Vater eines Kindes gelten möchte, muss dieser eine Vaterschaftsanerkennung durchführen, sofern er nicht mit der Mutter verheiratet ist. Dies ist in der Regel beim örtlichen Standes- oder Jugendamt möglich. Damit die Vaterschaftsanerkennung gemäß Abstammungsrecht wirksam ist, müssen entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Wie bereits oben erwähnt, ist eine rechtliche Vaterschaft gemäß Abstammungsrecht nicht immer automatisch gegeben. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind oder wenn der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Auch bei einem Findelkind steht die rechtliche Vaterschaft nicht sofort fest.
Dazu müssen beide Betroffene vor dem Standesamt vorstellig werden. Wichtig ist, dass die Elternteile ihre Personalausweise bzw. Reisepässe sowie ggf. eine Wohnsitz-Anmeldebestätigung zu dem Termin mitbringen. Auch der Mutterpass und die jeweiligen Geburtsurkunden sind im Original mitzubringen.
Waren die Elternteile zuvor bereits verheiratet, müssen außerdem die Eheurkunde sowie das rechtskräftige Scheidungsurteil mitgebracht werden. Für eine Vaterschaftsanerkennung gemäß Abstammungsrecht müssen Sie mit Gebühren von etwa 30 Euro rechnen.
Die Vaterschaftsanerkennung findet auf freiwilliger Basis statt. Die Vaterschaft kann unter Umständen bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt werden. Inwiefern dies bei Ihnen möglich ist, sollten Sie am besten beim zuständigen Standesamt in Erfahrung bringen, da dies vom jeweiligen Einzelfall abhängig sein kann.
Durch die Vaterschaftsanerkennung soll es gemäß Abstammungsrecht auch Stiefvätern möglich sein, die nicht biologischen Stiefkinder der Ehefrau rechtlich anerkennen und adoptieren zu lassen.
Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Gemäß Abstammungsrecht kann laut § 1600d BGB auch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft angeordnet werden. Das betroffene Kind, die Kindsmutter oder der Mann, der sich für den biologischen Kindesvater hält, können vor Gericht einen Antrag stellen. Wenn das Kind noch minderjährig ist, kann die Mutter beim Jugendamt einen Antrag auf Beistand stellen.
Wenn der vermeintliche biologische Erzeuger die Vaterschaft von sich aus feststellen lassen möchte, kann dieser eine einseitige Vaterschaftserklärung beim Standesamt oder einer Urkundsperson des Jugendamtes beurkunden lassen. Beim Jugendamt ist dies für den Vater kostenlos.
Zunächst ist die Vaterschaftsanerkennung unwirksam, allerdings ermöglicht diese, dass das Jugendamt Kontakt mit der Kindesmutter aufnimmt. Das Jugendamt fordert die Mutter des Kindes dazu auf, ihre Zustimmung zur Vaterschaftsfeststellung zu geben. Die Kindesmutter muss hierzu keine rechtlichen Fristen einhalten, wodurch sich das Verfahren verzögern kann.
Dazu muss der Vater gemäß Abstammungsrecht laut 1600d BGB einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Anschließend kann das Gericht auch ohne Einverständnis der Mutter ein Abstammungsgutachten erstellen.
Das Gericht kann auch umgekehrt eine Vaterschaftsanerkennung anordnen. Dies ist meistens der Fall, wenn ein Mann bestreitet, der Vater des Kindes zu sein. In diesem Fall könnte das Gericht gegen seinen Willen eine Anerkennung der Vaterschaft erwirken.
Eheliche und uneheliche Kinder: Gibt es einen rechtlichen Unterschied?
Im Abstammungsrecht finden vor allem die Begriffe „Ehelichkeit“ und „Unehelichkeit“ Anwendung. Ein uneheliches Kind ist ein Sprössling, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Laut deutschem Recht ist ein Kind außerehelich geboren, wenn es von einer ledigen Mutter oder einer Witwe, die bereits vor mehr als 300 Tagen ihren Ehemann verloren hat, ausgetragen wird.
Zudem kann ein Kind außerehelich sein, wenn die Vaterschaft des vermeintlichen Vaters mit Erfolg angefochten wurde. Grundsätzlich ist hier aber zu bedenken, dass das neue deutsche Abstammungsrecht seit 2011 nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterscheidet. Zuvor wurden nichteheliche Kinder gesetzlich benachteiligt.
So wurden unter anderem die Fristen für die Vaterschaftsanfechtung bei ehelichen und nichtehelichen Kindern vereinheitlicht. Auch die Unterhaltspflichten der Eltern sind sowohl bei den Kindern seit der Reform angeglichen. So richtet sich der Unterhaltsanspruch auch für nichteheliche Kinder nach den finanziellen Verhältnissen beider Elternteile und nicht mehr ausschließlich nach der Mutter.
Leihmutterschaft und Eizellspende: Wer sind die Eltern des Kindes?
Grundsätzlich ist eine Leihmutterschaft in Deutschland gemäß Embryonenschutzgesetz (ESchG) seit Januar 1991 verboten.
Auch eine Vermittlung von Leihmüttern ist hierzulande untersagt. Prinzipiell ist die Rechtslage in anderen Ländern allerdings unterschiedlich, sodass auch deutsche Paare im Ausland mit einer Leihmutterschaft in Berührung kommen können.
Ist dies trotz deutscher Verbote der Fall, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Elternschaft gemäß Abstammungsrecht. Grundsätzlich gilt, dass die rechtliche Mutter die Leihmutter ist. Gleiches gilt auch, wenn die genetische Mutter die Sorgemutter ist und der Leihmutter ihre befruchtete Eizelle gespendet hat, um das Kind auszutragen.
Er hat hier nur die Möglichkeit, mit Zustimmung der Leihmutter diese zu begründen. Dies ist gemäß Abstammungsrecht allerdings nur möglich, wenn die Vaterschaft durch keinen anderen Mann besteht. Ist die Leihmutter verheiratet, ist ihr Ehemann laut deutschem Recht der Vater des Kindes.
Sollten beide Elternteile zudem keine deutschen Staatsbürger sein, besitzt das Kind rechtlich auch keine deutsche Staatsbürgerschaft. Ohne deutsche Ausweispapiere erweist sich eine Ausreise aus beispielsweise Indien oder der Ukraine nach Deutschland als unmöglich. Dementsprechend gestaltet sich eine Leihmutterschaft sowie Eizellspende im Ausland für die Sorgeeltern als äußerst schwierig.
Wieder einmal typisch „deutscher Rechtsstaat“. Widersprechende Festlegungen. Offenbar mit dem Ziel, wieder eine Einnahmequelle für die RA zu erschließen.
Wie verhält es sich denn mit Vorgängen aus der DDR Zeit, wo z.B. eine Zustimmung für einen geänderten Ruf- bzw. Familiennamen zur besseren Integration des Kindes in eine neue Familie NICHT zu einer Geburtsnamens-änderung geführt hat. Laut Einigungsvertrag bleiben diese Regelungen bestehen. Oder liege ich da falsch. Leider fehlt eine diesbezügliche Darstellung in der ansonsten interessanten Zusammenstellung.
Hallo K.,
bitte wenden Sie sich für die Klärung solcher Sonderfälle an das zuständige Standesamt. Eine Bewertung ist hier nicht möglich.
Ihr anwalt.org-Team
Kann eine leibliche Tochter, die die Vermutung hat, dass ihr Bruder in der Familie lebend, tatsaechlich ihr Halbbruder( Mutter defintiv Vater möglich) ist und der eine Erbschaft ihres Vaters angetreten hat, einen ADN-test verlangen?
Vielen Dank,
Beatrix
Hallo Beatrix,
für die rechtliche Vaterschaft genügt es in der Regel, dass das Kind in der Ehe mit dem betroffenen Mann geboren wurde (ob er nun auch der leibliche Vater ist oder nicht). Ein Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung muss in aller Regel begründet werden. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwiefern Ihrerseits eine solche Berechtigung vorläge. Eine Einschätzung hierzu ist an dieser Stelle nicht möglich.
Ihr anwalt.org-Team
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin mit meine Frau 11 Jahre zusammen leben meine Frau ist noch verheiratet wir haben ein Kind geboren sie hat kein kontakt mehr mit die andere, kann ich mit ein notariellen zustimmen mein kind die Geburtsurkunde haben weil ist alles so kompliziert und ich weiß nicht was ich machen soll.
Danke
Hallo Marius,
bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt, um zu erfragen, unter welchen Voraussetzungen eine Abschrift der Geburtsurkunde ausgegeben werden kann.
Ihr anwalt.org-Team
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich muss Sie leider auf einen (meiner Meinung nach für Ihre Leser schwerwiegenden) rechtlichen Fehler in Ihrem Text hinweisen:
Sie schreiben, dass Vaterschaftstests bereits vor der Geburt durchgeführt werden können. Das ist aber so nur sehr bedingt richtig. Ein pränataler Test darf per § 17 Abs. 6 des Gendiagnostikgesetzes nur durchgeführt werden, wenn: „nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren [ein Sexualdelikt] begangen worden ist und […] die Schwangerschaft auf der Tat beruht.“
Falls es dennoch zu einem pränatalen Test kommt, möchte ich entschieden von einer invasiven Probenentnahme abraten. Über die Entnahme und Analyse von Mutterblut kann ein solcher Test wesentlich risikoärmer ablaufen. Leider wird die Möglichkeit dieses nicht-invasiven Verfahrens in Ihrem Text nur impliziert aber leider nicht ausführlich erwähnt. Es gibt wirklich keinen Grund mehr, das Kind den Risiken eines invasiven Tests auszusetzen.
Viele Grüße
Florian