FAQ: Aufenthaltszweck
Im Aufenthaltsrecht stellt der Aufenthaltszweck den Grund dar, warum Personen sich in Deutschland aufhalten. Je nach Aufenthaltszweck wird der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt.
Derzeit beinhaltet das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sechs Kategorien, die als Aufenthaltszweck gelten können. Welche das sind und was sie bedeuten, haben wir hier zusammengefasst.
Je nach Art des Aufenthaltszwecks wird ein befristeter oder unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt. Ein unbefristeter Titel setzt in der Regel einen befristeten voraus. Ob der Aufenthaltszweck gewechselt werden kann, erfahren Sie hier.
Inhalt
Aufenthaltszweck: Bedeutung im Aufenthaltsrecht
Was bedeutet Aufenthaltszweck im Aufenthaltsrecht? Um sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten zu können, benötigen Nicht-EU-Bürger einen Aufenthaltstitel. Dieser wird im Aufenthaltsrecht nur erteilt, wenn ein bestimmter Zweck vorliegt. Dieser Aufenthaltszweck bestimmt dann auch, welche Art von Titel der Antragsteller erhält. Mit diesem Zweck sind weitere bestimmte Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltstitel zu erfüllen.
Die rechtliche Grundlage für die Bestimmung zulässiger Aufenthaltszwecke bildet unter anderem das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In diesem sind insgesamt sechs Umstände benannt, die als Aufenthaltszweck für den Erhalt eines Titels gelten können.
Zu diesen zählen folgende:
- Visum Deutschland bzw. den Schengenraum
- Aufenthalt zur Ausbildung
- Aufenthalt für eine Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt aus asylrechtlichen Gründen (humanitär, politisch, völkerrechtlich)
- Aufenthalt im Falle eines Familiennachzugs
- andere besondere Gründe für ein Aufenthaltsrecht
In den jeweiligen Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes sind die Bedingungen für jeden Aufenthaltszweck in einem Paragraph bzw. mehreren Paragraphen definiert.
Visum: Welcher Aufenthaltszweck greift hier?
Für die kurzfristige Einreise und den befristeten Aufenthalt für maximal 90 Tage auf dem Bundesgebiet müssen Bürger aus den meisten Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des EWR ein Visum beantragen. Für dieses muss angegeben werden, warum sich der Antragsteller in Deutschland aufhält. Ein Aufenthaltszweck kann zum Beispiel ein touristischer Besuch, eine Geschäftsreise oder ein Familienbesuch sein.
Die Beantragung muss zudem immer vor der Einreise erfolgen und läuft in der Regel über die deutschen Botschaften oder Generalkonsulate. Hierbei handelt es sich üblicherweise um ein Schengen-Visum, das im gesamten Schengenraum gültig ist. Wann und für welche Staatsangehörigkeiten Ausnahmen von der Visumpflicht bestehen, müssen Reisende vorab klären.
Eine Verlängerung über die drei Monate hinaus ist bei diesem Visum nicht möglich. Nach Ablauf der Zeit muss eine Ausreise erfolgen. Das gilt auch dann, wenn sich der Aufenthaltszweck geändert hat. Ein weiteres Visum kann dann vor einer erneuten Einreise beantragt werden, sofern keine Gründe für eine Verweigerung vorliegen.
Soll der Aufenthalt länger als 90 Tage dauern, wird ein nationales Visum benötigt. Dieses ist in Deutschland gültig, eine Reise im Schengenraum ist innerhalb der 90-tägigen Frist jedoch möglich. Wichtig ist hierbei dann auch, dass in Deutschland der zum Aufenthaltszweck passende Aufenthaltstitel beantragt wird. Unter ein solches Visum fallen dann zum Beispiel Aufenthalte für eine Ausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit.
Ein nationales Visum kann je nach Aufenthaltszweck ab drei Monate bis zu einem Jahr erteilt werden. Unter bestimmten Umständen ist auch ein längerer Zeitraum möglich.
Zweck des Aufenthaltes: Ausbildung
Der Aufenthalt zum Zweck einer Ausbildung (§§ 16 – 17 AufenthG) ist einer der häufigsten Gründe, warum Ausländer einen Aufenthaltstitel beantragen. Dieser kann sowohl auf eine Ausbildung als auch auf ein Studium angewandt werden. Darüber hinaus ist eine Aufenthaltserlaubnis auch dann möglich, wenn nur ein Sprachkurs oder ein studienvorbereitender Kurs besucht wird. Wichtig ist, dass Antragsteller Nachweise für den Aufenthaltszweck erbringen.
Hierzu zählen unter anderem die Studienzulassung, der Ausbildungsvertrag oder die Bestätigung zur Kursteilnahme. Bei der Prüfung des Antrags für eine Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde stehen die Erfüllung der Zugangsvoraussetzung zum Studium oder zur Ausbildung sowie die Absicherung der Finanzierung im Fokus. Die deutschen Auslandsvertretungen prüfen vorab bereits die persönlichen Angaben und den Passbesitz.
Wurde ein Schengen- oder nationales Visum erteilt, wird dieses dann mit einer positiven Entscheidung in eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck der Ausbildung oder des Studiums umgewandelt. Dokumente, die für eine Visumausstellung noch nicht notwendig waren, werden in der Regel jetzt verlangt. So ist beispielsweise nun auch der Nachweis einer Krankenversicherung erforderlich.
Die Aufenthaltserlaubnis für diesen Aufenthaltszweck wird für mindestens ein Jahr ausgestellt und soll zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann mit dem Fortbestehen der Voraussetzungen verlängert werden. Sie erlischt üblicherweise, wenn der Inhaber sich länger als sechs Monate außerhalb von Deutschland aufhält.
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Wollen Ausländer in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, benötigen sie den entsprechenden Aufenthaltstitel (§ 18 AufenthG), der eine Arbeitserlaubnis beinhaltet. Eine solche Aufenthaltserlaubnis mit dem Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit ist mit bestimmten Voraussetzungen verbunden. Zunächst ist ein Schengen- oder ein nationales Visum Voraussetzung, um einreisen zu können. Die entsprechende Aufenthaltserlaubnis ist dann bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Achtung: Oftmals ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls notwendig. Ob das der Fall ist, hängt immer vom konkreten Aufenthaltszweck ab.
Beim Antrag sind unter anderem folgende Nachweise einzureichen:
- konkretes Arbeitsplatzangebot
- Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts (Arbeitsvertrag, Forschungszusage, Stipendienzusage usw.)
- Vorliegen einer Krankenversicherung
Humanitäre, politische, völkerrechtliche Gründe für einen Aufenthalt
Neben einem Studium oder einer Erwerbstätigkeit können auch andere Gründe einen längerfristigen Aufenthalt über die Dauer eines Visums hinaus in Deutschland begründen.
Gemäß Abschnitt 5 AufenthG ist ein Aufenthalt aus „völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind in den Paragraphen 22 bis 26 AufenthG definiert.
So kann die drohende Verfolgung im Heimatland ebenso einen Aufenthaltszweck darstellen wie eine dringende ärztliche Versorgung oder ein besonderes politisches Interesse der Bundesrepublik. In der Regel müssen diese Gründe bestehen, wenn sich der Antragsteller noch im Ausland aufhält oder Asyl in Deutschland beantragt. Was dann konkret als Aufenthaltszweck aus „humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen“ anerkannt wird, ist auch hier immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Zudem kann die Aufenthaltserlaubnis für einzelne Personen oder für Personengruppen gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entfallen diese, wird auch die Aufenthaltserlaubnis ungültig.
Folgende Gründe können als zulässiger Aufenthaltszweck gelten:
- Asylantrag wegen Verfolgung im Heimatland
- Schwere Krankheitsfälle
- Besondere Familienzusammenführungen
- Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik
Familiennachzug als Aufenthaltszweck
Auch ein Familiennachzug kann einen zulässigen Aufenthaltszweck darstellen. Die Aufenthaltserlaubnis dient dazu, dass Personen aus familiären Gründen nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten dürfen. Je nach Einzelfall sind verschiedene Bedingungen zu erfüllen, damit ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt werden kann.
Es spielt eine Rolle, ob der Nachzug zu deutschen Staatsbürgern erfolgt oder ob Bürger aus Drittstaaten ihre Familie zu sich holen wollen. Familienmitglieder von EU-Bürgern fallen unter das Freizügigkeitsgesetz und sind von den Regelungen des AufenthG nicht betroffen.
Wichtig: Der Aufenthaltszweck „Familiennachzug“ kann nur dann Anwendung finden, wenn es sich um die Kernfamilie handelt. Es sind grundsätzlich nur Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie deren sorgeberechtigte Eltern gemeint. Nur in Ausnahme- oder Härtefällen können andere Familienangehörige diesen Aufenthaltszweck anbringen.
Besonderes Aufenthaltsrecht: Was zählt dazu?
Besondere Aufenthaltsrechte können ebenfalls in Ausnahmen gewährt werden. So sind gemäß § 37 AufenthG Personen, die „als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet“ hatten, berechtigt, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Der Aufenthaltszweck ergibt sich dann aus dem Grund, dass diese Personen nach Deutschland zurückkehren wollen.
Das gilt ähnlich für ehemalige Deutsche, die sich wieder in Deutschland aufhalten möchten. Wie bei den meisten Entscheidungen diesbezüglich, wird je nach Sachlage des jeweiligen Einzelfalls entschieden. Ein Recht auf die Erteilung haben Antragsteller, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nicht.
Aufenthaltszweck wechseln: Ist das möglich?
Unter bestimmten Umständen können Ausländer den Grund für ihren Aufenthalt, also den Aufenthaltszweck ändern und den entsprechenden Aufenthaltstitel anpassen. Wann es möglich ist, den Aufenthaltszweck zu wechseln, hängt zum einen vom Titel an, der bereits vorhanden ist und zum anderen vom angestrebten. Wichtig ist, dass sich Antragsteller darüber informieren, ob Beschränkungen für einen Wechsel bestehen und ob eine vorherige Ausreise notwendig ist.
Zudem sollten Antragsteller sicherstellen, dass sie ihre bestehende Aufenthaltserlaubnis nicht verlieren. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nicht. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Wechsel obliegt der zuständigen Behörde und ist einzelfallabhängig.