Opfer von Straftaten erleiden in der Regel nicht unerhebliche Beeinträchtigungen unterschiedlichster Natur. Denkbar sind mitunter Vermögensschäden, Sachschäden oder gar körperliche und/oder psychische Schäden.
Vielen Betroffenen ist es daher ein immens starkes Bedürfnis, dass der Täter wegen einer durch ihn verübten Tat auch eine angemessene Strafe erfährt bzw. zumindest von Seiten der Behörden gegen ihn ermittelt wird.
Wer sich nicht darauf verlassen möchte, dass die Strafverfolgungsbehörden, wie Polizei und Staatsanwaltschaften, auf anderem Wege von einer Tat Kenntnis erlangen, sollte deshalb Strafanzeige erstatten.
Doch was ist eine Strafanzeige eigentlich? Welchen Zweck erfüllt sie und wo können Betroffene eine Strafanzeige erstatten? Entstehen Kosten und kann man eine Strafanzeige im Zweifel zurückziehen? Und worin besteht im Strafrecht der Unterschied zwischen einem Strafantrag und einer Strafanzeige?
Im folgenden Ratgeber sind wir diesen und weiteren Fragen rund um das Thema Strafanzeige für Sie auf den Grund gegangen und haben einige wichtige Informationen für Sie zusammengestellt.
Inhalt
FAQ: Strafanzeige
Eine Strafanzeige können Sie immer dann erstatten, wenn gegen Sie eine Straftat verübt wurde.
Hier können Sie nachlesen, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie eine Strafanzeige stellen wollen.
Unser Muster bietet Ihnen eine Orientierung, wie eine Strafanzeige aussehen kann.
Was ist eine Strafanzeige?
Vorab soll die Frage geklärt werden, was eine Strafanzeige überhaupt ist und wo eine solche zu stellen ist.
Unter einer Strafanzeige ist zunächst die Mitteilung eines Vorfalls bzw. eines Sachverhalts zu verstehen, der zumindest aus der Sicht des jeweiligen Anzeigenerstatters, den Tatbestand eines gesetzlich normierten Deliktes erfüllen könnte.
Im Rahmen einer Strafanzeige schildert der Mitteilende der Behörde sodann, was nach seiner Erinnerung und nach seinem Verständnis vorgefallen ist und wer an dem Vorfall beteiligt war.
Nicht nur Opfer von Straftaten können Strafanzeige erstatten. Das gleiche Recht steht auch jedem anderen zu, der der Ansicht ist, Kenntnis über eine Tat erlangt zu haben.
Nicht selten wird eine Anzeige bei der Polizei durch einen Zeugen erstattet. Sofern dem Anzeigenerstatter der Täter namentlich nicht bekannt ist, kann auch eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet werden.
Auch in diesem Fall ist von Behördenseite ein Verfahren in Gang zu setzen. Erst wenn ein Täter nach erfolglosen Ermittlungen nicht ausfindig zu machen ist, kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens.
Einer bestimmten Form bedarf es bei der Anzeigenerstattung nicht. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder aber bei den Amtsgerichten gestellt werden.
Wird eine Anzeige in mündlicher Form gestellt, nimmt die jeweilige Behörde den Sachverhalt zu Protokoll („zur Niederschrift“).
Im Gegensatz zum Strafantrag liegt einer Strafanzeige keine Frist zugrunde. Das zur Anzeige gebrachte Delikt kann allerdings nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne verjährt sein, was dann wiederum ein Verfahrenshindernis darstellt.
Welchen Zweck erfüllt eine Anzeige?
Zweck einer Strafanzeige ist es, die Strafverfolgungsbehörden über einen bestimmten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, der möglicherweise den Tatbestand einer gesetzlich verankerten Straftat erfüllen könnte. Dadurch kann diese Ermittlungen gegen den jeweiligen Täter in Gang setzen.
In der Regel werden Anzeigen von den Opfern, deren Angehörigen oder aber von Zeugen einer Straftat erstattet.
In den wohl meisten Fällen wäre es den ermittelnden Behörden kaum oder nur schwer möglich, überhaupt Kenntnis von einer vermeintlichen Straftat zu erlangen, denn viele Straftaten finden nicht in der Öffentlichkeit statt.
Strafanzeige: Verfahren
Bei der Erstattung von Strafanzeigen sind die jeweiligen Behörden dazu verpflichtet, dem sogenannten Anfangsverdacht auch nachzugehen, den Sachverhalt so gut wie möglich aufzuklären und in alle Richtungen zu ermitteln. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur nach belastenden, sondern auch nach entlastenden Umständen zu überprüfen hat.
Sofern die Anzeigenerstattung bei der Polizei eingeht, übermittelt diese den geschilderten Sachverhalt an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft, welche daraufhin zu entscheiden hat, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist.
Erfolgt eine Verfahrenseinstellung, wird dem Anzeigenerstatter ein schriftlicher Bescheid übersandt, in dem er darüber diesbezüglich informiert wird.
Eine Strafanzeige, beispielsweise wegen Betruges, wegen Körperverletzung oder wegen eines sonstigen Verstoßes gegen die geltenden Gesetze, ist für den Mitteilenden mit keinerlei Kosten verbunden. Dies gilt ausnahmslos für alle Delikte. Dadurch ist gewährleistet, dass sich niemand aus finanziellen Aspekten zurückhalten muss, einen Straftatbestand behördlich zu melden.
Nicht möglich ist es, entgegen dem Irrglauben vieler, eine Strafanzeige zurückzuziehen. Ein einmal zur Anzeige gebrachter Sachverhalt muss zwingend von Seiten der Behörden ermittelt werden.
Strafanzeige: Online-Verfahren
Mittlerweile ist es in einigen Bundesländern in Deutschland möglich, Strafanzeige im Internet zu erstatten. Insgesamt bieten diesen Service elf Bundesländer an.
In den folgenden Landespolizeibehörden sind Strafanzeigen auch online möglich:
- Polizei Baden-Württemberg
- Polizei Berlin
- Polizei Brandenburg
- Polizei Hamburg
- Polizei Hessen
- Polizei Mecklenburg-Vorpommern
- Polizei Niedersachsen
- Polizei Nordrhein-Westfalen
- Polizei Sachsen
- Polizei Sachsen-Anhalt
- Polizei Schleswig-Holstein
Unterscheidung zwischen Strafanzeige und Strafantrag
Die Strafanzeige ist nicht zu verwechseln mit dem Strafantrag. Bei der Anzeige handelt es sich lediglich um die Mittelung des Sachverhaltes. Sie ist nicht fristgebunden und kann von jedermann erstattet werden.
Der Strafantrag hingegen ist lediglich bei sogenannten Antragsdelikten (wie beispielsweise dem Hausfriedensbruch nach § 123 Strafgesetzbuch) vonnöten, damit die Behörden überhaupt ermitteln können. Wird er nicht gestellt, stellt dies ein sogenanntes Verfahrenshindernis dar. Zu einem gerichtlichen Vefahren kann es in einem solchen Fall dann also nicht kommen.
Der Strafantrag ist gesetzlich in § 77 bis 77e des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) sowie in § 158 der Strafprozessordnung (kurz: StPO) verankert.
Antragsberechtigt ist – anders als bei einer Strafanzeige – in der Regel nur derjenige, der aus einer Tat als Geschädigter hervorgeht. Die Frist zur Antragstellung beträgt drei Monate.
Strafanzeige stellen: Muster
Wer Strafanzeige erstatten will, der muss zwar kein striktes Muster oder einen bestimmten Wortlaut verwenden. Eine Strafanzeige ist formlos und kann auch in mündlicher und völlig freier Form erstattet werden.
Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Ihnen dabei ebenfalls helfen.
Sofern Sie dennoch schriftlich Anzeige erstatten wollen, kann Ihnen die folgende Beispiel-Strafanzeige wegen Betruges als Muster dienen:
Adresse der Staatsanwaltschaft
[Datum]Betreff: Strafanzeige wegen Betruges
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen [Name und Anschrift des Angeschuldigten] wegen des
Verdachts auf Betruges und stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.
Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Am [Datum] habe ich festgestellt, dass [Name des Angeschuldigten] folgendes getan hat:
[Schilderung des Verhaltens ]
Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen,
[Name und Unterschrift des Anzeigenerstatters]
wo finde ich die email Adresse für die Einreichung einer strafanzeige in Dortmund?
Guten Tag,
hätte eine kurze Frage zu dem Artikel. Sie schreiben: „Erfolgt eine Verfahrenseinstellung, wird dem Anzeigenerstatter ein schriftlicher Bescheid übersandt, in dem er darüber diesbezüglich informiert wird.“
Meine Frage ist, ob ich ein Recht auf diesen Bescheid habe, wenn ich ihn bisher (nach 7 Monaten) nicht erhalten habe.
Wäre sehr dankbar für ein kurze Info. Vielen Dank!
VG,
E. Bicker
Hätte eine dringende Antwort gebraucht.
was macht man gegen Behörden wie das Jobcenter Nürnberger Land die vorsätzlich körperlich schwerbehinderte Hilfebedürftige trotz gültigen Bewilligungsbescheid von SGB II Leistungen mit Gültigkeit bis zum 31.07.2023 dennoch seit dem 31. August 2022 zu 100 % die Sozialleistungen eingestellt hat und jetzt Straftaten behehen muss um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Erschwerend kommt noch hinzu, das ich kein Einzelfall bin und bereits weitere hilfebedürftige Menschen trotz Bewilligungsbescheid sogar OBDACHLOS wurden. Bitte daher um Info. Vielen Dank im Voraus
Moin,
leider ist es so das ich auf einen Betrüger reingefallen bin. Ich habe im Internet gebraucht etwas gekauft für 100 Euro (sollte das Weihnachtsgeschenk für meine Tochter werden) nach dem die Kommunikation super war und ich das Geld überwiesen habe kam keinerlei Reaktion mehr und die Ware habe ich auch nie erhalten.
Daraufhin habe ich Online Strafanzeigen gestellt. Nun habe ich Post von der Behörde bekommen ob ich auch einen Strafantrag stellen will. Nun meine Frage :
1. Ich muss den Strafantrag stellen damit das überhaupt verfolgt wird oder?
2. Ich hab leider keine Rechtsschutzversicherung, werde ich die Kosten für das Verfahren tragen müssen?
3. Lohnt das überhaupt da es ja „nur“ um 100 Euro geht?
Vielen Dank fürs lesen und beantworten meiner Fragen.
Schönen Abend allesamt
Mein Onkel will eine Strafanzeige stellen, weiß jedoch nicht, wie genau das geht. Er bat mich darum, mich im Internet mehr darüber zu informieren. Ich werde ihm ausrichten, dass es in einigen Bundesländern geht, die Strafanzeige online zu erstatten und er eine Strafanzeige nicht mit einem Strafantrag verwechseln soll!