§ 52 AufenthG: Wann kann ein Aufenthaltstitels widerrufen werden?

Was verbirgt sich hinter § 52 des AufenthG (Aufenthaltsgesetzes)?
Was verbirgt sich hinter § 52 des AufenthG (Aufenthaltsgesetzes)?

FAQ: § 52 AufenthG

Kann ein Aufenthaltstitel widerrufen werden?

Ja, unter bestimmten Umständen kann ein Aufenthaltstitel widerrufen werden. Die zuständige Ausländerbehörde darf hier jedoch nicht pauschalisieren und muss in jedem Fall einzeln entscheiden. Ermessensgründe wie der Integrationsfortschritt oder die Dauer des bisherigen Aufenthalts im Land müssen berücksichtigt werden.

Warum wird ein Aufenthaltstitel widerrufen?

Es gibt verschiedene Widerrufsgründe, die in § 52 des AufenthG aufgeführt sind. Darunter zählen z.B. ein unzulässig erteilter Aufenthaltstitel oder veränderte Voraussetzungen. Hier haben wir einige Gründe zusammengefasst.

Wann wird die Aufenthaltserlaubnis entzogen?

Eine Aufenthaltserlaubnis kann beispielsweise entzogen werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Erlaubnis der beruflichen Beschäftigung wieder zurücknimmt oder wenn die Voraussetzungen für die Erlaubnis nicht mehr erfüllt werden.

Das besagt der Widerrufs-Paragraph im Aufenthaltsgesetz

Unter bestimmten Umständen kann ein Aufenthaltstitel widerrufen werden - das sagt § 52 Absatz 1 des AufenthG
Unter bestimmten Umständen kann ein Aufenthaltstitel widerrufen werden – das sagt § 52 Absatz 1 des AufenthG

Unter bestimmten Bedingungen kann eine Aufenthaltstitel zurückgenommen oder entzogen werden. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Aufenthaltsgesetz (auch oder „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ ) und zwar insbesondre § 52 AufenthG.

Durch diese Regelungen besteht die Möglichkeit, Ausländerinnen und Ausländern den Aufenthaltstitel wieder zu entziehen, wenn diese durch bestimmte Gründe gerechtfertigt ist.

So ist unter § 52 unter Absatz 1 im AufenthG Folgendes definiert:

„(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers […] kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn
1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3. er noch nicht eingereist ist,
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a) die Voraussetzungen […] nicht oder nicht mehr vorliegen,
b) der Ausländer einen der Ausschlussgründe […] erfüllt oder
c) in den Fällen des […] des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.“

Weiterhin wird hier festgelegt, dass bei einer bestehenden Niederlassungserlaubnis ein Widerruf ausgeschlossen ist, sollte es zum Beispiel nicht zumutbar sein ein gültiges Ausweisdokument im Herkunftsland zu besorgen. Das bedeutet, dass Ausländer die Niederlassungserlaubnis dann behalten.

Gemäß § 52 AufenthG kann die Behörde den bereits erteilten Aufenthaltstitel also nur dann widerrufen, wenn die im Paragraphen genannten Voraussetzungen bzw. Gründe dafür vorliegen.

Wichtig: Der Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 52 des AufenthG ist nicht mit dem Widerruf eines Schutzstatus gleichzusetzen. Der Schutzstatus wird nicht von der Ausländerbehörde zurückgenommen, sondern vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Jedoch kann die Ausländerbehörde, basierend auf einer Entscheidung des BAMF, einen Widerruf des Titels aussprechen (siehe Satz 4 von Abs. 1 in § 52 AufenthG). In diesem Fall wird auch den in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen der Aufenthaltstitel wieder entzogen.

Weitere Widerrufsgründe nach § 52 des AufenthG

Ein Grund für den Widerruf eines Aufenthaltstitels ist nach § 52 (AufenthG) z.B. eine unerlaubte Erwerbstätigkeit
Ein Grund für den Widerruf eines Aufenthaltstitels ist nach § 52 (AufenthG) z.B. eine unerlaubte Erwerbstätigkeit

In den weiteren Absätzen des Paragraphen 52 AufenthG werden weitere Gründe beschrieben, in welchen ein Widerruf des Aufenthaltstitels möglich ist. Der Gesetzgeber geht hier auf die einzelnen Aufenthaltstitel ein.

Zusammengefasst besteht ein Widerrufsgrund, wenn die Inhaberin oder der Inhaber eines Aufenthaltstitels:

  • falsche Angaben gemacht hat und die Erteilung von Beginn an rechtswidrig ist
  • die bei Erteilung noch bestehenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
  • die Ausländerbehörde nicht oder nicht rechtzeitig über Änderungen informiert,
  • eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausübt,
  • nicht dem vorgesehenen Zweck des Aufenthaltstitels nachgeht (studieren, forschen, arbeiten etc.),
  • sich weigert vor Gericht auszusagen oder sich die Angaben vor Gericht als falsch herausstellen.

Des weiteren kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre „Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen“ (siehe § 52 Abs. 2 AufenthG). Das bedeutet: Wurde ein Aufenthaltstitel, wie zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis, aufgrund einer Beschäftigung im Land erteilt, wird der Titel beim Erlöschen der Erlaubnis die Beschäftigung auszuüben, widerrufen.

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (60 Bewertungen, Durchschnitt: 4,00 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Autor Image Female
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert