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FAQ: Fiktionsbescheinigung
Im Grunde dient eine Fiktionsbescheinigung dem Zweck, den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland während der Bearbeitungszeit ihres Antrags zu sichern. Die Fiktionsbescheinigung ist von Bedeutung, da sie die vorläufige Erlaubnis erteilt, legal im Land zu bleiben, während das Antragsverfahren noch oder wieder läuft. Genaueres dazu lesen Sie hier.
Ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung reisen dürfen, kommt darauf an, ob Ihr vorheriger Aufenthaltstitel Reisen erlaubt hat, oder nicht. War Ihnen die Freizügigkeit in andere Länder unter dem vor der Fiktionsbescheinigung bestehenden Titel erlaubt, dürfen Sie auch weiterhin reisen.
Sie haben wahrscheinlich eine Fiktionsbescheinigung erhalten, da Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel in Arbeit ist. In den meisten Fällen kann die Ausländerbehörde die Anträge nicht direkt bearbeiten und vergibt zunächst eine Fiktionsbescheinigung, um den Aufenthalt über die Bearbeitungszeit zu legalisieren.
Spezielle Ratgeber zur Fiktionsbescheinigung
Was ist das, eine Fiktionsbescheinigung?
Eine Fiktionsbescheinigung und ein Aufenthaltstitel sind nicht dasselbe, aber haben Ähnlichkeiten. Eine Fiktionsbescheinigung ist zwar kein offizieller Aufenthaltstitel, gilt aber als Nachweis für den Antrag zum Titel, z.B. eine Niederlassungserlaubnis. Eine Fiktionsbescheinigung kann ausgestellt werden, wenn Sie nach längerem Aufenthalt in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis beantragt haben. Da die Bearbeitung solcher Anträge mehrere Wochen oder gar Monate in Anspruch nehmen kann, wird für diese Zeit eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. So behalten Sie alle Rechte, beispielsweise einer zuvor bestehenden Aufenthaltserlaubnis, und verbleiben während der Wartezeit nicht illegal im Land, falls die Gültigkeit des Titels in der Zeit endet.
Auch bei einem Neuantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann es dazu kommen, dass die Behörden nicht sofort eine Entscheidung treffen können. Deshalb kann auch in diesen Fällen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, z. B. um eine Abschiebung auszusetzen. Der zuvor bestehende Aufenthaltstitel wird dann sozusagen „fiktiv“ weitergeführt, bis die Entscheidung der Ausländerbehörde final feststeht.
Um eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten, ist der erste Schritt, einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde zu vereinbaren. Sind alle nötigen Voraussetzungen bei Ihrem Termin bereits erfüllt, stellt die Behörde in der Regel direkt eine solche Bescheinigung aus. Die Kosten einer Fiktionsbescheinigung belaufen sich normalerweise auf rund 13 Euro bei Erwachsenen und 6,50 Euro bei Minderjährigen.
Eine Fiktionsbescheinigung tritt unmittelbar mit der Antragstellung in Kraft. Wenige Monate nach dem Antrag sollte dieser bearbeitet sein und ein Folgetitel zum Aufenthalt in Deutschland ausgestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Fiktionsbescheinigung gültig. Je nach Bearbeitung durch die zuständigen Behörde kann die Fiktionsbescheinigung auch eine Gültigkeit von zwei bis sechs Monaten oder sogar länger haben. Ist bis zum Ablauf kein weiterer Titel erteilt worden, werden Sie in der Regel erneut in die Ausländerbehörde gebeten.
Fiktionsbescheinigung und Duldung: Das ist der Unterschied
Die Fiktionsbescheinigung ist weder Niederlassungserlaubnis, noch Duldung und ist auch nicht mit einer Arbeitserlaubnis gleichzusetzen. Die Bescheinigung dient aber, wie erwähnt, zur Überbrückung der Bearbeitungszeit eines Antrags.
Da es sich hier auch um eine Art „Duldung“ im Land handelt, werden die Begriffe oft fälschlicherweise synonym verwendet. Während eine Duldung jedoch nur die Abschiebung vorübergehend aussetzt aber weiterhin Ausreisepflicht besteht, führt die Fiktionsbescheinigung die bestehenden Rechte durch vorhandenen Aufenthaltstitel an kurzfristig weiter.
Rechtlichte Grundlage zur Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheinigung ist als vorübergehender Aufenthaltstitel Bestandteil des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Aber wer bekommt laut Gesetz eine Fiktionsbescheinigung? Zunächst wird gesetzlich die Grundlage einer Fiktionsbescheinigung in § 81 unter Abs. 3 festgeschrieben, die da lautet:
Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Erst kurz darauf geht es um die tatsächliche Fiktionsbescheinigung. Nach § 81 Abs. 4 und 5, Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist diese wie folgt geregelt:
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. […]
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.“
In Absatz 4 und 5 ist also festgelegt, dass eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, wenn der Antrag rechtzeitig oder verspätet gestellt worden ist.
In Absatz 7 § 81 AufenthG hat der Gesetzgeber die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung unter gewissen Bedingungen etwas eingegrenzt. Kann die Identität der antragstellenden Person nämlich nicht verifiziert werden (z.B. durch fehlende Ausweisdokumente), muss eine sogenannte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgen. Hier werden persönliche Daten wie Fingerabdrücke oder biometrische Fotos aufgenommen.
Durch dieses Verfahren kann eine Fiktionsbescheinigung zunächst auch ohne Pass ausgestellt werden, bis das weitere Aufenthaltsrecht geklärt ist. Aber Absatz 7 beinhaltet, dass diese nur ausgestellt wird, wenn die Identität trotzdem sichergestellt wurde und gegebenenfalls eine erkennungsdienstliche Behandlung bereits durchgeführt wurde. Die aufgenommenen Daten müssen im Ausländerzentralregister gespeichert sein.
Die verschiedenen Formen der Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheinigung als kurzzeitiger Aufenthaltstitel kann in verschiedenen Formen ausgestellt werden. Darunter zählen z.B.:
- Erlaubnisfiktion (Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1): Diese Fiktionsbescheinigung wird Ihnen ausgestellt, wenn Sie rechtmäßig, aber ohne Visum nach Deutschland eingereist sind und in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen. Diese Bescheinigung kann nur an sogenannte Positivstaater, also Angehörige privilegierter Staaten (nach § 41 der Aufenthaltsverordnung), wie beispielsweise Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Großbritannien oder Nordirland ausgestellt werden.
Hier gilt: Bis zur Fertigstellung des Antrags gilt der Aufenthalt als „fiktiv erlaubt“. - Duldungsfiktion (Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 2): Im Falle eines verspäteten Antrags, ebenfalls von Positivstaatern, greift die Duldungsfiktion.
Hier gilt: Bis zur Fertigstellung des Antrags ist die Abschiebung ausgesetzt. - Fortgeltungsfiktion (Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4): Diese Form wird auch Fortbestandsfiktion genannt. Sie wird ausgestellt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und vorher einen gültiger Aufenthaltstitel bestand.
Hier gilt: Bis zur Fertigstellung des Antrags werden die Rahmenbedingungen des bisherigen Titels übernommen.
Im Allgemeinen ist eine Fiktionsbescheinigung zur Familienzusammenführung oder für Bürgerinnen und Bürger anderer EU- und EWR-Staaten zwar laut europäischem Recht nicht notwendig, wird aber in manchen Fällen ausgestellt, um auch hier den Zeitraum bis zur Fertigstellung des Antrags zu überbrücken.
Beziehen Sie bereits Kindergeld, wird eine Fiktionsbescheinigung in den meisten Fällen nichts daran ändern. Es kommt darauf an, welche Art von Fiktionsbescheinigung Sie erhalten. Beispielsweise bei einer:
- Fortgeltungsfiktion wird der bestehende Titel weitergeführt und damit erhalten Sie auch weiterhin das Kindergeld und andere Sozialleistungen,
- bei einer Erlaubnisfiktion wiederum prüft die Familienkasse die vermerkten Nebenbestimmungen und entscheidet dann über den Bezug von Kindergeld.
Die wichtigsten Fiktionsbescheinigungen im Überblick
Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) | Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG) | Duldungsfiktion (§ 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG) | |
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Wird ausgestellt, wenn: | ein bestehender Aufenthaltstitel verlängert oder verändert wird | einem Positivstaater* die vorübergehende Erlaubnis zum Aufenthalt erteilt wird | ein Positivstaater den Antrag verspätet eingereicht hat |
Besteht Anspruch auf Kindergeld? | wenn vorher Kindergeld bezogen wurde, gibt es keine Änderung, ansonsten neue Beantragung möglich | Muss von der Familienkasse geprüft werden | Muss von der Familienkasse geprüft werden |
Konsequenzen: | Die Rahmenbedingungen des bisherigen Titels laufen vorerst weiter | Der Aufenthalt gilt vorerst als „fiktiv erlaubt“ | Die Abschiebung ist vorerst ausgesetzt |
Reisen ins Ausland erlaubt? | |||
* Positivstaater sind Angehörige privilegierter Staaten, die ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen, wie z. B. Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Großbritannien und Nordirland. |
Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis
Ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung beim Jobcenter Leistungen in Anspruch nehmen können, hängt von Ihrem individuellen Leistungsanspruch ab. Wie so oft, kann auch der Leistungsanspruch unter einer Fiktionsbescheinigung an den zuvor gültigen Aufenthaltstitel angelehnt sein. Am besten informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter.
Dennoch besteht die Möglichkeit, dass Sie mit einer Fiktionsbescheinigung auch eine Arbeitserlaubnis erhalten haben. Unter der Anmerkung „Nebenbestimmungen“ ist notiert, ob Ihre Bescheinigung eine solche Erlaubnis enthält oder nicht. In der Regel orientiert sich dieser Aspekt wieder an Ihrem vorherigen Titel. Wird Ihnen eine Erwerbstätigkeit mit der Fiktionsbescheinigung erlaubt, befindet sich unter den Nebenbestimmungen eine dieser drei Möglichkeiten:
- „Erwerbstätigkeit erlaubt“: angestellte oder selbstständige Tätigkeiten sind erlaubt.
- „Beschäftigung erlaubt“: liegt ein Arbeitsvertrag vor, sind angestellte Tätigkeiten erlaubt, eine selbstständige Tätigkeit darf jedoch nicht ausgeübt werden.
- „Beschäftigung als [X] bei [X] erlaubt“: nur bei dem angegebenen Arbeitgeber darf die aufgeführte Tätigkeit ausgeübt werden, ein Wechsel ist nach Genehmigung aber möglich.
Je nach Art der Fiktionsbescheinigung sind Sie auch berechtigt, Bürgergeld zu beziehen: Bei Erlaubnisfiktion und Fortgeltungsfiktion entscheidet die zuständige Behörde darüber, bei einer Duldungsfiktion ist der Bezug von Bürgergeld in der Regel ausgeschlossen.