Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung: Das Verfahren beschleunigen

Die Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung kann das Verfahren verschnellern.
Die Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung kann das Verfahren verschnellern.

FAQ: Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung

Wann ist eine Untätigkeitsklage möglich?

Wenn die Behörde über Ihren Antrag auf Einbürgerung innerhalb von drei Monaten ohne ausreichenden Grund nicht entschieden hat, können Sie eine Untätigkeitsklage erheben.

Wie lange dauert die Untätigkeitsklage gegen die Ausländerbehörde?

Wie lange das Gericht benötigt, um über die Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung zu entscheiden, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Meistens dauert das Verfahren jedoch ein paar Monate und nicht länger als sechs. In dringenden Fällen kann das Gericht Ihre Untätigkeitsklage vorziehen.

Was kostet die Untätigkeitsklage bei einer Einbürgerung?

Die Kosten der Untätigkeitsklage muss bei einem Einbürgerungsverfahren in der Regel die Einbürgerungsbehörde zahlen. Diese hat schließlich nicht innerhalb der Frist entschieden.

Was ist eine Untätigkeitsklage?

Einbürgerung: Die Untätigkeitsklage beim Gericht verpflichtet die Behörde zu handeln.
Einbürgerung: Die Untätigkeitsklage beim Gericht verpflichtet die Behörde zu handeln.

Wollen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und einen bestimmten Prozess durchlaufen. Es kommt ein Antrag auf Einbürgerung auf Sie zu, dessen Bearbeitung oft entgegen der vorgeschriebenen Zeit sehr lange dauern kann. Eigentlich sind die Verwaltungsbehörden dazu verpflichtet, zügig und rechtzeitig über Anträge zu entscheiden. Doch wie kann die Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung helfen?

Doch hören Sie über Monate lang nichts von der Behörde, ist bei dem Verfahren zur Einbürgerung an eine Untätigkeitsklage zu denken. Ausländerbehörden sind oft überlastet und unterbesetzt, was zu sehr langen Bearbeitungszeiten führen kann. Das allein ist aber kein ausreichender Grund, Anträge so verzögert zu bescheiden und darf nicht zu Lasten der Antragsteller gehen. Die Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung kann Abhilfe schaffen und das Verfahren beschleunigen.

Wie legen Sie die Untätigkeitsklage für die Einbürgerung bei Gericht ein?

Betroffenen, die die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen und auf sie angewiesen sind, bleibt dann nur noch der Weg zum Verwaltungsgericht. Bei der Untätigkeitsklage klagen Sie ein, dass die Behörde nicht über Ihren Antrag entscheidet, obwohl ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Klageart der Untätigkeitsklage, auch bei Einbürgerung, ist in § 75 VwGO geregelt und setzt voraus, dass die Behörde keinen zureichenden Grund für Ihr Nichthandeln hat. Die Klage können Sie ab drei Monaten nach Antragsstellung erheben.

Liegen besonders dringliche Umstände vor, also können Sie keine drei Monate auf die Entscheidung der Behörde warten, dürfen Sie die Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung auch schon vor Ablauf der drei Monate erheben. Dazu gehören zum Beispiel existenzbedrohende Maßnahmen, wie Geschäftsschließung, nicht wiedergutzumachende Folgen oder erhebliche geldliche Nachteile.

Das Gericht setzt im Anschluss eine Frist, in der die Behörde den Antrag bescheiden muss. Tut sie dies, ist das Verfahren erledigt. Mit der Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung wird die Behörde quasi zum Handeln verpflichtet. Das ist nicht nur im Rechtsgebiet des Asylrechts der Fall.

Voraussetzungen der Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung

Die Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung bietet sich an, wenn Sie z.B. ins Ausland reisen wollen.
Die Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung bietet sich an, wenn Sie z.B. ins Ausland reisen wollen.

Damit die Klage zulässig und statthaft ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Stellung des Antrags auf Einbürgerung
  • keine inhaltliche Entscheidung der Behörde ohne ausreichenden Grund in einer angemessenen Frist

Die angemessene Frist der Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung beträgt drei Monate. Ob die Behörde ausreichende Gründe hatte, noch nicht zu entscheiden, ist Sache des Einzelfalls.

Gründe für eine Nichtentscheidung, die die Behörde dazu berechtigt, über den Antrag länger nicht zu entscheiden, können jedoch sein:

  • Umfang des Verfahrens
  • Gewisse Schwierigkeit der Angelegenheit
  • Fehlen von erforderlichen Unterlagen
  • Eine Behörde wird übermäßig in Anspruch genommen

Bei der Beurteilung ist zu beachten, ob der Antragsteller dringend auf die Einbürgerung angewiesen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine besondere Härte vorliegt, wie, wenn Sie Beamter wollen werden oder Sie ins Ausland reisen wollen und das Warten auf die Einbürgerung einen besonderen Nachteil darstellt.

Die Unterbesetzung der Behörde und massenhafte Inanspruchnahme ist zwar ein Grund für die späte Entscheidungsfindung. Jedoch nicht, wenn die Bearbeitungsengpässe organisatorisch vermeidbar waren und wenn die Unterbesetzung permanent ist. Gerade bei den Einbürgerungsbehörden sind es meistens mehr als nur punktuelle Überlastungen.

Einbürgerung: Fehlen Unterlagen für die Klage, fordert die Behörde sie an.
Einbürgerung: Fehlen Unterlagen für die Klage, fordert die Behörde sie an.

Gründe, die die Behörde nicht dazu berechtigen, die Entscheidung herauszuzögern, sind:

  • Krankheitsbedingte Engpässe
  • Unterbesetzung der Behörde
  • Nachweis der Behörde, dass der Verzögerungsgrund beim Antragsteller liegt, wie fehlende Dokumente, eine sehr komplexe Sachlage oder die Beteiligung von Dritten

Weitere Voraussetzung ist die Begründetheit der Klage. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen. Dies sollten Sie vorher prüfen.

Was müssen Sie bei der Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung noch beachten?

Wenn Sie sich fragen, ob Sie schon eine Klage erheben können, oder ob eigentlich noch Unterlagen von Ihnen fehlen, sorgen Sie sich nicht. Die Behörde hat die Pflicht, Sie zur Nachreichung von Unterlagen aufzufordern, wenn diese bei Antragstellung fehlen. Nach dieser Aufforderung müssen Sie erst einmal die fehlenden Unterlagen nachreichen. In dieser Zeit hat die zuständige Bearbeitungsstelle keine Entscheidung über den Antrag zu treffen, sondern wartet auf Ihre restlichen Dokumente.

Wenn die Behörde Sie aber nicht zur Einreichung von weiteren Papieren auffordert, läuft die dreimonatige Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Stelle Sie bei angemessener Bearbeitungszeit hätte benachrichtigen müssen, dass Unterlagen fehlen. Die Dauer der Einbürgerung kann sogar mehrere Jahre betragen, wenn Sie keine Untätigkeitsklage erheben.

Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung: Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Wer trägt die Kosten einer Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung?
Wer trägt die Kosten einer Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung?

Erhöhen sich die Kosten der Einbürgerung, wenn Sie Klage erheben? Die Kosten der Untätigkeitsklage haben stets die Behörden zu tragen, wenn der Kläger über eine Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerung eigentlich schon vor der Klageerhebung rechnen durfte. Dabei spielt es keine Rolle, welche Entscheidung am Ende über den Antrag ergeht. Das sieht § 161 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor. Die Behörde trägt also grundsätzlich alle Kosten, auch die Anwaltskosten. Daher ist die Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung für Sie dem Grunde nach kostenlos.

Lehnt die Behörde den Antrag ab, kann der Kläger den Rechtsstreit immer noch für erledigt erklären. Dann ist das Klageverfahren beendet und die Einbürgerungsbehörde muss die Kosten tragen. Nur wenn Sie sich dafür entscheiden, trotz Ablehnung den Rechtsstreit weiter zu führen, tragen Sie das Kostenrisiko. Denn inzwischen hat die bearbeitende Stelle über Ihren Antrag entschieden, auch wenn sie ihn abgelehnt hat. Eine Untätigkeit können Sie ihr dann nicht mehr vorwerfen.

Kein Anwaltszwang beim Einbürgerungsverfahren

Das Einlegen der Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung ist ohne Anwalt möglich. Diese Klage ist in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt und bei dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. In sämtlichen Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung besteht kein Anwaltszwang. Das regelt § 67 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Die Klage müssen Sie schriftlich erheben und persönlich unterschreiben.

Die Hinzuziehung eines Anwalts ist jedoch ratsam. Dieser kann Ihnen mit seiner juristischen Expertise und seinem Rat zur Seite stehen und so den Prozess beschleunigen und besser zu Ihren Gunsten beeinflussen. Da auch die Anwaltskosten im Regelfall von der Behörde übernommen werden, kann es sich lohnen einen Anwalt oder eine Kanzlei für die Einbürgerung einzuschalten.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Franziska S.

Franziska ist seit 2024 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ihr Wissen über das deutsche Rechtssystem nutzt sie für die Erstellung von Texten in Bereichen wie dem Insolvenzrecht sowie dem Asyl- und Migrationsrecht.

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