FAQ: Beihilfe
Bei der Beihilfe ist laut Definition eine Form der Teilnahme an einer Straftat. Diese liegt gemäß Strafgesetzbuch (StGB) vor, wenn eine Person den Täter vorsätzlich bei der Begehung der sogenannten Haupttat unterstützt. Dabei kann es sich zum Beispiel um das Verschaffen des Einbruchswerkzeugs oder Ratschläge für die Tat handeln.
Ja, die Beihilfe lässt sich gemäß Strafrecht ahnden. Welche Tatmerkmale für eine Verurteilung vorliegen müssen, erfahren Sie hier.
Welche Konsequenzen die Beihilfe nach sich zieht, hängt maßgeblich vom Strafrahmen der Haupttat ab, wobei der Gesetzgeber eine Strafmilderung vorsieht. Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe liegt diese zum Beispiel bei höchstens drei Vierteln des angedrohten Höchstmaßes der Hauptstrafe.
Inhalt
Beihilfe gemäß Strafrecht – Eine Definition
An einer Straftat können neben dem eigentlichen Täter, der die Haupttat verübt, weitere Personen beteiligt sein. Abhängig von der Teilnahmeform lassen sich dabei Mittäter, Anstifter und Gehilfen unterscheiden. Da ihre Beteiligung die Umsetzung der Haupttat unterstützte bzw. erst ermöglichte, werden auch Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe als Straftat geahndet.
Doch was ist unter „Beihilfe“ zu verstehen? In Paragraph 27 Absatz 1 StGB heißt es dazu:
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Bei der Beihilfe handelt es sich demnach um die Hilfe zur Verübung einer Straftat. Damit die Verurteilung eines Gehilfen allerdings möglich ist, müssen bestimmte Tatmerkmale erfüllt sein. So gelten für die Beihilfe insbesondere folgende Voraussetzungen:
- Haupttat: Haupttäter muss eine rechtswidrige Haupttat begangen haben
- Tatbeitrag: Hilfeleistung muss die Haupttat ermöglichen, erleichtern oder verstärken
- „Doppelvorsatz“: Sowohl die Haupttat als auch die Hilfeleistung müssen vorsätzlich erfolgen
Die Einschätzung, ob eine Handlung als Beihilfe zu bewerten ist, ist auch anhand dieser Kriterien nicht immer einfach. Zwar ist eine fahrlässige Beihilfe in Deutschland gemäß Strafrecht nicht strafbar, wie sich der Tatbeitrag gestalten muss, ist allerdings nicht definiert. Personen, die „Schmiere stehen“, können etwa wegen Beihilfe oder Mittäterschaft verurteilt werden. Wer hingegen nur rumsteht, bleibt straflos.
Beihilfe durch Unterlassen – Geht das?
Eine Beihilfe durch Unterlassen ist nur möglich, wenn der vermeintliche Gehilfe gegenüber dem Opfer eine Garantenstellung einnimmt. Eine Verpflichtung zur Hilfe besteht etwa zwischen Ehepartnern oder bei Eltern gegenüber ihren Kindern.
Was droht laut StGB für die Beihilfe?
Wie bei einer Straftat üblich, wird bei einer Verurteilung wegen Beihilfe die Strafe durch das Gericht festgelegt. Zwar gibt der Gesetzgeber mit dem Strafrahmen für den jeweiligen Tatbestand Mindest- und/oder Höchststrafen vor, der Richter bestimmt die Sanktionen allerdings unter Berücksichtigung der individuellen Umstände von Tat und Täter.
Mit welchen Konsequenzen Gehilfen rechnen müssen, hängt von dem Strafmaß der Haupttat ab. Wobei die Strafe für eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 StGB zu mildern ist. Helfer werden demnach weniger hart bestraft als der eigentliche Täter. In welchem Umfang die Strafmilderung erfolgt, ergibt sich aus § 49 Abs. 1 StGB. Darin heißt es:
Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
– im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
– im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
– im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
– im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
Doch was bedeutet dies nun konkret? Wer eine Körperverletzung verübt, muss gemäß § 223 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen. Für die Beihilfe zur Körperverletzung darf die Strafe maximal 3 Jahre und 9 Monate betragen.
Wichtig! Grundsätzlich unterliegt die Beihilfe der Verjährung. Wann diese einsetzt, entspricht der Frist der begangenen Haupttat.