Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Welches Strafmaß droht?

Trunkenheit im Verkehr: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Trunkenheit im Verkehr: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

FAQ: Trunkenheit im Verkehr

Wann liegt Trunkenheit im Verkehr vor?

Von Trunkenheit im Verkehr ist gemäß Strafgesetzbuch (StGB) unter § 316 die Rede, wenn ein Fahrzeugführer aufgrund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Kfz zu lenken. Trunkenheitsfahrten gelten demnach als Straftaten, die mit einer absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit einhergehen.

Ab wie viel Promille handelt es sich um eine Trunkenheitsfahrt?

Eine konkrete Vorgabe zum Promillewert bei Trunkenheit am Steuer enthält das StGB nicht. Allerdings hat der BGH bereits 1990 durch ein Urteil festgelegt, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille vorliegt.

Welche Strafe droht bei Trunkenheit im Verkehr?

Der Gesetzgeber sieht für Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Darüber hinaus kann auch der Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkohol am Steuer drohen.

Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt vor?

Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB: Wie viel Promille braucht es dafür?
Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB: Wie viel Promille braucht es dafür?

Wer sich nach dem Konsum von alkoholischen Getränken hinter das Steuer eines Fahrzeugs setzt und am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss, abhängig von der Alkoholkonzentration im Blut, mit Konsequenzen rechnen. Was dabei im Einzelnen für den Fahrzeugführer droht, hängt vor allem auch davon ab, ob die Verfehlung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gewertet wird.

Ein möglicher Vorwurf kann Trunkenheit im Verkehr sein. Dabei handelt es sich gemäß § 316 StGB um eine Straftat, die vorliegt, wenn eine Person aufgrund von Alkoholkonsum nicht mehr in der Lage dazu ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Es muss demnach eine Fahruntüchtigkeit vorliegen. Konkrete Vorgaben, wenn genau eine solche Trunkenheit laut StGB vorliegt – etwa durch die Nennung einer Promillezahl –, enthält der Gesetzestext allerdings nicht.

Aus diesem Grund musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Thematik befassen. Dieser kam in einem Urteil vom 28. Juni 1990 (Az.: 4 StR 297/90) zu folgendem Schluss:

Deshalb ist in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit auf 1,1 %o zu bestimmen.

Demnach gilt: Lässt sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille beim Fahrer nachweisen, liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor und eine Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer droht. Ein entsprechender Tatvorwurf ist darüber hinaus auch bei einer relativen Fahruntüchtigkeit möglich. Diese kann bereits ab 0,3 Promille vorliegen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit aus der Fahrweise ergibt. Zudem kann Trunkenheit im Verkehr auch nach der Einnahme berauschender Drogen oder Medikamente bestehen.  

Nicht nur für den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr spielen die Promillegrenzen eine wichtige Rolle. Denn diese sind auch von Bedeutung, wenn Alkohol am Steuer als Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den verschiedenen Tatbeständen:

Tat­be­standPromille­wert
Ver­stoß gegen das Alko­hol­verbot für Fahr­an­fängerAb 0,1 Promille
Ver­stoß gegen die 0,5-Promille­grenze0,5 - 1,0 Promille
Trunken­heit im Ver­kehrAb 1,1 Promille

Übrigens! Nicht nur den Fahrern von Kraftfahrzeugen droht bei übermäßigem Alkoholkonsum eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr. Wer sein Fahrrad stark alkoholisiert nutzt, muss daher ebenfalls mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Allerdings gelten in diesem Fall andere Grenzwerte, sodass der Tatbestand erst bei 1,6 Promille vorliegt. Ungeachtet des genutzten Fahrzeugs müssen auch Radfahrer bei Trunkenheit im Verkehr einen Führerscheinentzug befürchten.

Trunkenheit im Verkehr: Welches Strafmaß sieht das Gesetz vor?

In den meisten Fällen müssen Ersttäter bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe rechnen.
In den meisten Fällen müssen Ersttäter bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe rechnen.

Fahrzeugführer, die für eine fahrlässige oder vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden, müssen mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Zum einen drohen die strafrechtlichen Sanktionen. Dabei entscheidet grundsätzlich das Gericht bei einer Trunkenheitsfahrt über die Strafe, wobei der Gesetzgeber ein Strafmaß festgelegt hat. So heißt es unter § 316 Abs. 1 StGB:

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Das Verkehrsrecht sieht darüber hinaus noch drei Punkte in Flensburg vor und unter Umständen droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Für die Neuerteilung ist dann mitunter eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. Allerdings betrifft dies laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 (Az.: 3 C 24.15) bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille bei einer Trunkenheitsfahrt vor allem Wiederholungstäter bzw. wenn ein begründeter Verdacht auf Alkoholmissbrauch besteht.

Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ist allerdings nur möglich, wenn die Schuld des vermeintlichen Täters eindeutig belegt werden kann. So gilt es, den Fahrer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auf frischer Tat zu ertappen oder diese durch entsprechende Zeugenaussagen nachzuweisen. Zudem lässt sich eine Trunkenheitsfahrt ohne Beweise, die die Alkoholkonzentration bestimmen, nicht belegen. Bei Straftatbeständen schreibt der Gesetzgeber daher die Auswertung der Blutalkoholkonzentration vor.

Wichtig! Endet die Trunkenheitsfahrt mit einem Unfall, findet § 316 StGB üblicherweise keine Anwendung mehr. Stattdessen greift der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB. Der Gesetzgeber sieht in einem solchen Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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