Eine Lebensversicherung soll unter anderem für den Todesfall der versicherten Person absichern, damit der Hinterbliebene nicht in eine finanzielle Notlage geraten. Was aber passiert genau, wenn der Versicherte verstirbt? Zählt die Lebensversicherung dann zum Erbe?
Und wie ist die rechtliche Situation, wenn der Begünstigte der Lebensversicherung keiner der Erben, sondern eine dritte Person ist? Können die Erben dann verhindern, dass die Lebensversicherung an den Begünstigten ausgezahlt wird? Diesen Fragen widmet sich der folgende Ratgeber.
FAQ zum Erben einer Lebensversicherung
Üblicherweise zählt eine Lebensversicherung nur zum Erbe, wenn kein Bezugsberechtigter vom Versicherungsnehmer benannt wurde. War dies doch der Fall, wird die Lebensversicherung an jenen Begünstigten ausgezahlt und fällt nicht in den Nachlass. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Dies kann sinnvoll sein, wenn die Erbmasse vor allem aus einer Immobilie besteht, die unter mehreren Erben aufgeteilt werden soll. Die ausgezahlte Versicherungssumme kann dann den Begünstigten in die Lage versetzen, die anderen Erben auszuzahlen und die Immobilie zu behalten, anstatt sie veräußern zu müssen.
Verstirbt die versicherte Person, ist der Versicherer verpflichtet, die Auszahlung der Lebensversicherung dem Begünstigten als Schenkung anzubieten. Solange diese Schenkung aber noch nicht erfolgt ist, kann der Erbe des Verstorbenen den Auftrag des Schenkungsangebots beim Versicherer widerrufen. Der Begünstigte hat dann unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer. So entschied der BGH am 10. April 2013 (Az. IV ZR 38/12).
Inhalt
Profitiert der Erbe von der Lebensversicherung des Verstorbenen?
Wird eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann als Bezugsberechtigter auch die versicherte Person selbst eingetragen werden. Ist dies der Fall und jener Versicherte verstirbt, fällt die Lebensversicherung den Erben zu, da sie Teil des Nachlasses wird.
Komplizierter gestaltet sich die Sache, wenn eine andere Person als der Versicherte als Bezugsberechtigter angegeben wurde (was der Regelfall ist). Sofern dieser Begünstigte der Lebensversicherung bzw. Risikolebensversicherung kein Erbe des Verstorbenen ist, kann es zu Konflikten kommen, wenn die Erben selbst von der Lebensversicherung profitieren möchten.
Im Grunde ist die Rechtslage hier jedoch eindeutig: Wurde ein Begünstigter für die Lebensversicherung benannt, hat dieser beim Tod der versicherten Person einen Anspruch gegen die Versicherung, dass ihm die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Diese ist als Schenkung zu versteuern.
Die Lebensversicherung als Pflichtteil
Die Versicherungssumme steht also eigentlich allein dem Begünstigten der Lebensversicherung und nicht den Erben zu. Rechtlich betrachtet handelt es sich hierbei allerdings um eine Schenkung, die der Verstorbene zu Lebzeiten an einen Dritten gemacht hat. Und derartige Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden, können einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch der pflichtteilsberechtigten Erben begründen.
Was hat es mit diesem Anspruch auf sich? Um zu verhindern, dass ein Erblasser seinen Nachlass durch Schenkungen an Dritte kurz vor seinem Tod schmälert (weil er vielleicht möchte, dass unliebsame Verwandten leer ausgehen), können pflichtteilsberechtigte Erben die Ergänzung ihres Pflichtteils in Höhe der Schenkung verlangen.
Diese Gesetzgebung kann sich auch auf die Lebensversicherung auswirken. Denn selbst wenn diese länger als 10 Jahre vor dem Tod des Versicherten abgeschlossen wurde, erfolgt die Schenkung selbst erst im Todesfall und liegt damit innerhalb der Ausschlussfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Es ist allerdings rechtlich umstritten, ob der Begünstigte der Lebensversicherung dem Pflichtteilsberechtigten wirklich die Versicherungssumme überlassen muss, weshalb derartige Fälle immer wieder vor Gericht landen. Sollten Sie sich auch in einer solchen Situation wiederfinden, ist es ratsam, einen Anwalt für Erbrecht aufzusuchen.