Seinen Ursprung sieht das Insolvenzrecht Ende des 19. Jahrhunderts. Während des deutsch-französischen Krieges in den Jahren 1870/71 vereinte Reichskanzler Otto von Bismarck die einzelnen Kleinstaaten zu einem großen deutschen Reich. Dadurch fielen vermehrt Zölle und Steuern weg. Zudem kam es dazu, dass die Währung sowie die Gewichtungen eine Vereinheitlichung erfuhren.
Ein Wirtschaftsboom folgte, dessen Zeit (1871 bis 1874) noch heute in den Büchern als „Gründerjahre“ geschichtsträchtig bekannt ist. Doch weil nicht alle Unternehmen der wachsenden Konkurrenz auf dem Markt standhalten konnten und dazu vielfach Fehlspekulationen vorgenommen wurden, kam es zu einer folgenschweren Stagnation der Wirtschaft – zum „Gründerkrach“. 1874 waren mehrere Unternehmen zahlungsunfähig und verschuldet. Diese neue Situation erforderte ein schnelles Handeln, sodass die Konkurs- und Vergleichsordnung geschaffen und 1898 verabschiedet wurde. Sie galt bis in das Jahr 1998 hinein.
Spezielle Ratgeber zum Thema Insolvenzrecht
Inhalt
FAQ: Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht bezweckt einen geregelten Schuldenabbau, wenn ein Schuldner insolvent, also pleite ist. Diese Schuldenregulierung funktioniert über ein Insolvenzverfahren.
Die Insolvenzordnung kennt verschiedene Gründe, warum jemand insolvent ist: die Überschuldung, die Zahlungsunfähigkeit und die drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese Begriffe erläutern wir hier.
Dabei handelt es sich um Straftaten, die entweder im Zusammenhang mit einer Insolvenz begangen werden oder durch die die Insolvenz verursacht wird.
Was bedeutet Insolvenz bzw. Insolvenzrecht?
Zwischen 1994 und 1999 kam es dann zu einer Reform vom Insolvenzrecht. Bereits während der Ölkrise von 1973 waren Bestrebungen nach einer Erneuerung des damals noch als Konkursverfahren bekannten Prozesses erkenntlich. Während des damaligen Insolvenzverfahrens ging es lediglich nur noch darum, die Kosten für das Verfahren zu decken. Die Gläubiger (Kreditoren, Geldgeber), der in Konkurs gegangenen Firmen, gingen meistens leer aus oder erhielten nur einen ganz geringen Teil aus der hinterbliebenen Insolvenzmasse. Diese Personen sind jene, denen ein Schuldner (Debitor) Geld schuldet. Aufgrund all dessen wurde ein neues Insolvenzverfahren entwickelt, das die Konkurs- und Vergleichsordnung ablöste.
Doch zunächst soll es um einige Grundlagen gehen. Was heißt eigentlich Insolvenz? Wer kann insolvent sein und was ist in solch einem Fall zu tun?
Das Wort Insolvenz kommt aus dem Lateinischen von insolvens bzw. von solvere, was wiederum „zahlen“ bedeutet.
Eine Insolvenz ist vordergründig mit dem Begriff Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen, wie auch mit dem Begriff der Überschuldung, denn bei einer Insolvenz ist stets zu unterscheiden, ob jemand zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dass jemand insolvent ist, ergibt sich häufig daraus, dass der Betroffene, also der Schuldner (juristische oder natürliche Person), höhere Ausgaben als Einnahmen hat. Der Wegfall von Einnahmen kann die unterschiedlichsten Gründe haben, zum Beispiel:
- Arbeitslosigkeit
- Wegfall von Gehalt durch Schwangerschaft oder Krankheit
- Berufsunfähigkeit
- Schlechte Kalkulationen oder Fehlspekulationen
- Auswirkung der Insolvenz eines Geschäftspartners
Früher war die Insolvenz unter dem Begriff Konkurs bekannt. Dieser ist in den vergangenen Jahren allerdings immer mehr zurückgewichen, da sich 1999 die Rechtslage im Insolvenzrecht in dieser Hinsicht änderte.
In Insolvenz kann jeder geraten und muss daran nicht einmal immer eigene Schuld tragen. Kleinunternehmer verfallen mitunter in die Zahlungsunfähigkeit, weil ein Geschäftspartner seine Rechnung nicht begleicht. Der Unternehmer hat aber im Falle einer Baufirma die nötigen Werkstoffe bereits geordert und selbst bezahlt, damit diese ihm vom Geschäftspartner abgenommen werden. Doch da der Geschäftspartner in Insolvenz geraten ist, bleibt der Kleinunternehmer auf seinen Materialien sitzen. Wird er sie nicht an einen anderen los, kann hier schnell und unmerklich ein Kreislauf entstehen, der zu der Lage führt, dass ein Selbstständiger mehr Ausgaben als Einnahmen besitzt. Die Misere, in die drohende Zahlungsunfähigkeit zu geraten, ist nun sehr hoch.
Einige Firmen nutzen in ihren Kaufverträgen daher die Klausel zum Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Der Eigentumsvorbehalt beschreibt den Fall, dass wenn ein Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, das Eigentum über das Objekt weiterhin beim Verkäufer verbleibt. Dieser kann auf Grundlage von Eigentumsvorbehalt sogar die Herausgabe der Sache verlangen, wenn er vom Kaufvertrag zurücktritt. Dies bringt einen Vorteil für den Schuldner, der im Insolvenzrecht mehr damit zu kämpfen hätte, den Kaufpreis zu erbringen.
Mit dem Insolvenzrecht ist ein Rechtsgebiet geschaffen worden, das dafür sorgt, dass sowohl dem Schuldner als auch den Gläubigern im Falle einer Insolvenz geholfen wird, zufriedenstellend aus der Situation herauszukommen. Dafür muss entweder der Schuldner selbst oder der oder die Gläubiger die Insolvenz anmelden. Ein Insolvenzverwalter prüft dann das verbleibende Vermögen und versucht dieses, innerhalb eines sogenannten Insolvenzverfahrens gerecht und gleichmäßig an die Geldgeber zu verteilen. Nach in der Regel sechs Jahren kann der Debitor dann sozusagen wieder ganz von vorn beginnen und sich von seinen Restschulden befreien.
Es existieren verschiedene Formen der Insolvenz, die je bestimmte Personengruppen zusammengefasst sind:
- Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz – nicht gewerblich tätige Schuldner
- Firmen-/Unternehmensinsolvenz – Unternehmen, Betriebe, Firmen
- Nachlassinsolvenz – im Zusammenhang mit einem Erbe
- Regelinsolvenz – Selbstständige, Freiberufler
Welche Gesetze und Rechtsverordnungen sind für das Insolvenzrecht von Relevanz?
Die zentrale Rechtsgrundlage im Insolvenzrecht bildet die Insolvenzordnung. Diese ist daher auch Hauptbestandteil dieses Kapitels. Hinzu kommt das Anfechtungsgesetz, welches Rechtshandlungen eines Schuldners regelt, die sich im Schlechten für den Kreditor auswirken und außerhalb des Insolvenzverfahrens ablaufen.
Insolvenzordnung (InsO)
Die Insolvenzordnung ging, wie bereits erwähnt, aus der Insolvenzrechtsreform von 1994 hervor. Sie trat 1999 in Kraft und ersetzte die alte Konkurs- und Vergleichsordnung von 1898. Vor allem waren nun nicht mehr allein Firmen berechtigt, ein Insolvenzverfahren anzumelden, sondern ebenfalls Privatpersonen; hier erfolgt allerdings die Durchführung von einem vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren.
Als Reformziele galten zudem folgende Dinge:
- Optimierung der Chancen zur Sanierung der insolventen Unternehmen
- Im Sinne der gerechten Zufriedenstellung der Gläubiger: Regelung einer strukturierten Liquidation (Verkauf aller Vermögensgegenstände eines Betriebes zum Ziel, dieses Kapital in Bargeld umzuwandeln; die Liquidation läutet das Ende einer Gesellschaft ein)
- Schaffung einer Möglichkeit zur Entschuldung für Verbraucher/Private mit Hilfe der Restschuldbefreiung
- Reglementierung eines funktionstüchtigen vereinheitlichten Insolvenzverfahrens
- Insgesamt: Vereinheitlichung des Insolvenzrechts in Deutschland
Mit Hilfe der Insolvenzordnung sah sich zum einen die Insolvenzeröffnung erleichtert und zum anderen die Ablehnung der Eröffnung erschwert.
Somit strukturiert und ordnet die Insolvenzordnung also das Insolvenzverfahren. Dabei verfolgt die Insolvenzverordnung zwei Ziele: In erster Linie sollen die Kreditgeber befriedigt werden und nachfolgend der Schuldner die Chance erhalten, sich nach sechs Jahren von den Verbindlichkeiten zu befreien. Dabei löst er sich von den Altschulden und kann durch die Restschuldbefreiung einen Neuanfang starten.
Was wird durch das Insolvenzrecht geregelt?
Das Statistische Bundesamt verzeichnete für das Jahr 2014 rund 135.000 Insolvenzfälle in Deutschland. Davon machen mehr als 86.000 Fälle Verbraucherinsolvenzen aus. Das Insolvenzrecht reglementiert dabei im Rahmen der Insolvenzordnung, wie das jeweilige Insolvenzverfahren abzulaufen hat. Nun soll im Folgenden dieses genauer unter die Lupe genommen werden.
Insolvenzverfahren
Der fiktive Betrieb von Herrn Meier stellt Gürtel her. In seiner Stadt ist gerade eine neues Jeans-Geschäft eröffnet worden. Davon erhofft sich Herr Meier einen Anstieg an Aufträgen und kauft sich eine neue moderne Maschine, die es schafft, die Gürtel schneller und in einer höheren Anzahl herzustellen. Doch leider bleiben die Aufträge aus und die Einnahmen von Herrn Meier gleichen nicht den Betrag für die neue Maschine aus. Seine Rechnungen stapeln sich und Herr Meier kann sie nicht mehr bezahlen. Somit ist Herr Meier insolvent bzw. nicht liquide – er ist also nicht in der Lage, seine offenen Rechnungen zu begleichen.
Infolgedessen muss Herr Meier nun einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht stellen. Dies können aber auch die Gläubiger von Herrn Meier machen; also all diejenigen, denen Herr Meier Geld schuldet.
Nun prüft das Insolvenzgericht, ob die Insolvenz tatsächlich begründet ist sowie ob Herr Meier überhaupt in der Lage ist, noch die Kosten für das Insolvenzverfahren aufzubringen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird der Antrag laut § 26 Abs. 1 InsO „mangels Masse“ (im Sinne der Insolvenzmasse) abgelehnt und der Schuldner in ein offizielles Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zudem würde Herr Meier dann aus dem Handelsregister gelöscht werden.
Das Insolvenzverfahren wird im Insolvenzrecht hingegen eröffnet, wenn ein Debitor noch genügend Firmenbesitz vorweisen kann. So ein Verfahren ist ein langwieriger (in der Regel sechs Jahre) und kostspieliger Prozess. Denn neben den Gläubigern müssen auch die Gerichtskosten gedeckt und der Insolvenzverwalter bezahlt werden.
Zu Beginn erstellt dann ein Insolvenzverwalter eine Liste mit allen noch vorhandenen Vermögensgegenständen (Insolvenzmasse). Auf dieser Liste basiert dann der Insolvenzplan.
Nun hat der Gürtel-Betrieb zwei Möglichkeiten:
- die Rettung oder auch Sanierung des Betriebes oder
- die Auflösung des Betriebes.
Doch Herr Meier möchte seine Insolvenz lieber außergerichtlich klären. Deshalb fragt er bei seiner Bank nach einem Kredit. Weil die Bank das Geschäftskonzept von Herrn Meier und seiner Gürtel-Fabrik gut findet, bewilligt diese den Kredit und Herr Meier kann seine Rechnungen wieder bezahlen; auch die Gürtel-Herstellung läuft nun wieder an.
Zwei Jahre später jedoch steht Herr Meier wieder vor einer leeren Kasse, weil sein größter Geschäftspartner selbst pleite ist und nicht mehr zahlen kann. Diesmal sind Herrn Meiers Schulden sogar noch höher als sein Firmenvermögen. Wieder stapeln sich seine Rechnungen. Zusätzlich muss er ja auch noch seinen Kredit bei der Bank abbezahlen.
Wieder stellt Herr Meier einen Insolvenzantrag beim Gericht. Das Insolvenzgericht erkennt, dass hier ein klarer Fall von Überschuldung vorliegt.
Eine weitere Chance für Herrn Meier bestünde jetzt nur noch, wenn seine Gläubiger ihm Schulden erlassen oder sie in den Gürtel-Betrieb investieren würden. Auch ein Betriebsübergang, also die Übernahme durch ein anderes Unternehmen, oder ein Insolvenzverkauf könnten Herrn Meier und seine Gürtel-Fabrik noch retten.
Doch leider gibt es für den Betrieb von Herrn Meier kein Zurück mehr. Er ist gezwungen, das Unternehmen aufzulösen. Der Erlös daraus bzw. das restliche Vermögen kommt den Gläubigern zu und wird an sie gerecht verteilt.
So gesehen ist das Insolvenzverfahren eine Form der Zwangsvollstreckung. Im Idealfall soll mit Hilfe vom Insolvenzplan die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wieder hergestellt oder zumindest die Gläubiger gemeinschaftlich befriedigt werden. Das geschieht, indem sie am Erlös des Vermögens beteiligt werden. Im Gegenzug erlangt der Schuldner dann die Restschuldbefreiung.
Nachdem der Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht schriftlich eingereicht ist, muss vor der Insolvenzeröffnung ein Grund vorliegen, diese sind laut Insolvenzordnung:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) – der Debitor kann seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) – der Debitor ist im Moment der Antragsstellung noch zahlungsfähig, aber voraussichtlich nicht mehr zum Fälligkeitszeitpunkt
- Überschuldung (§19 InsO) – das Vermögen des Schuldners kann die Zahlungsverbindlichkeiten nicht mehr decken
Liegt einer dieser Gründe vor, so erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das sowohl dem Gläubigerschutz als auch dem Schuldnerschutz dienlich ist. Hat ein Gläubiger den Insolvenzantrag eingereicht, so hört das Gericht natürlich den betroffenen Schuldner zuvor an. Zudem trifft es einige Sicherungsmaßnahmen. Dazu gehört, es zu verhindern, dass einige Geldgeber bevorteilt werden oder dass zunächst einmal ein Insolvenzverwalter bestellt wird.
Zum weiteren Schutz der Gläubiger sieht die Insolvenzordnung im Insolvenzrecht durch § 129 vor, dass diese Rechtshandlungen (Käufe, Verkäufe, Schuldenrückzahlungen etc.), die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden, angefochten werden können. Das soll ebenfalls sicherstellen, dass alle Kreditoren gleichbehandelt zu ihrem Recht kommen.
Angefochten werden können Handlungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag getätigt wurden. Dies kann wiederum aus verschiedenen Gründen geschehen. Dazu zählen zum Beispiel die kongruente und die inkongruente Deckung. Eine kongruente Deckung liegt vor, wenn der Schuldner einem Geldgeber genau das zahlt bzw. liefert, was ihm vertraglich zugesichert wurde und der Gläubiger sich nicht über die Krise des Schuldners bewusst ist.
Eine inkongruente Deckung ist hingegen gegeben, wenn der Schuldner dem Kreditor gegenüber Leistungen bzw. Zahlungen erbringt, die ihm nicht zustehen bzw. diese eigentlich unentgeltlich zu erbringen gewesen sind.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, dann fordert der Insolvenzverwalter die Gläubiger auf, ihre Forderungen bzw. Ansprüche beim Insolvenzverwalter anzumelden und weitere Verbindlichkeiten nur noch an ihn und nicht mehr an den Insolvenzschuldner zu leisten. Über die gesamte Zeit des Verfahrens liegt die Verwaltung des Vermögens – der Insolvenzmasse – beim Insolvenzverwalter. Tatsächlich entscheidet er sogar über die Erfüllung laufender Aufträge sowie u.a. über die Entlassung von Arbeitnehmern des Schuldners. Beifolgend erstellt er eine Liste aller Insolvenzgegenstände.
Innerhalb einer Gläubigerversammlung erstattet er den Gläubigern Bericht zum aktuellen Insolvenzstand. Weiterhin wird hier mitunter entschieden, ob das insolvente Unternehmen weitergeführt oder stillgelegt werden soll. Ein Insolvenzplan schlüsselt auf, inwiefern die Bewerkstelligung der Schulden vonstattengehen soll.
Bei einer Insolvenz gibt es mehrere Möglichkeiten bzw. mehrere Stufen der Bewältigung:
- Versuch einer außergerichtlichen Einigung (gibt es im Regelinsolvenzverfahren nicht): Dabei fordert der Schuldner, sein Anwalt oder aber der Schuldnerberater die Gläubiger auf, ihre Forderungen in einem gesonderten Blatt aufzustellen; daraus wird dann eine Gesamtforderung erstellt. Auf der anderen Seite wird ein Insolvenzplan erstellt, wie die Schulden zurückgezahlt werden könnten.
- Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Gehen die Gläubiger nicht darauf ein, so erfolgt das gleiche Prozedere noch einmal vor Gericht.
- Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung (diese muss ebenfalls beantragt werden) nach sechs Jahren: Dies erfolgt, wenn auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht klappt. In dieser Zeit darf der Debitor nur einen bestimmten Betrag für sich behalten. Alle Einnahmen, die darüber hinausgehen, werden von einem Treuhänder (kann der Schuldnerberater oder Rechtsanwalt sein) an die Gläubiger abgeführt. Zwar kann es sein, dass nach sechs Jahren einige von ihnen immer noch auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen, aber für den Schuldner hat dies durchaus etwas Positives. Ein wichtiger Zweck des Ganzen ist, dass er nämlich im Falle einer Insolvenz nicht vom Konsum abgeschnitten wird, sondern irgendwann einmal, in der Regel nach sechs Jahren, wieder am Wirtschaftsleben teilhaben kann. Eine Restschuldbefreiung ist sowohl im Verbraucherinsolvenzverfahren als auch beim Regelinsolvenzverfahren möglich.
Ferner muss der Beschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine Insolvenzbekanntmachung amtlich öffentlich gemacht werden. Solche Insolvenzbekanntmachungen enthalten alle wichtigen Informationen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren anfallen können. Sie werden vornehmlich im Internet veröffentlicht und spätestens nach sechs Monaten der Aufhebung oder Rechtskraft nach Einstellung des Verfahrens gelöscht. Bei Insolvenzbekanntmachungen ist der Datenschutz einzuhalten. Bestandteile dieser sind nicht nur Unternehmensinsolvenzen sondern auch Privatinsolvenzen.
Eine Insolvenzbekanntmachung bringt für Außenstehende viele Vorteile mit sich:
- Geschäftspartner können sich darüber informieren, wie die finanziellen Verhältnisse des Insolventen derzeit aussehen
- Wenn eine Sanierung nicht mehr in Frage kommt, dann versucht der Insolvenzverwalter möglichst viel Geld über einen Insolvenzverkauf einzuholen. Geschäftsleute haben dann die Chance über diesen Insolvenzverkauf in das Unternehmen zu investieren und es zu günstigen Konditionen zu kaufen.
- Häufig findet auch eine Insolvenzversteigerung im Rahmen einer Insolvenzauktion statt, bei der Interessenten ebenfalls preiswert Inventar, Bürogebäude, Grundstücke oder andere Waren von der Insolvenzmasse ersteigern können.
Das Ende eines Insolvenzverfahrens bildet entweder die Schlussverteilung nach sechs Jahren oder aber die Tatsache, dass der Betrieb wieder solvent und somit überlebensfähig ist. Die Verwaltung kümmert sich also darum, dass die Firma entweder saniert oder aber die Insolvenzmasse verwertet wird (durch Insolvenzverkauf oder Insolvenzversteigerung). Dieses Schlussvermögen wird dann im Schlusstermin anteilig an die Gläubiger verteilt. Dieser letzte Schritt kann nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts erfolgen. Spätestens danach ist die betroffene AG oder GmbH aus dem Handelsregister zu entfernen.
Asset Protection
Die sogenannte Asset Protection (angloamerikanisch), zu Deutsch „Vermögensschutz“, hat in den vergangenen Jahren vermehrt an Bedeutung dazugewonnen. Sowohl bei der Privatinsolvenz als auch bei der Firmeninsolvenz und Regelinsolvenz können Investitionen und Verbindlichkeiten soweit führen, dass sie in den persönlichen Haftungsbereich eintreten. Das birgt ein großes Risiko und hat zur Folge, dass das gesamte Privatvermögen dort mit hineingezogen werden kann.
Ferner kann die Asset Protection mit Hilfe von vielzähligen Gestaltungsmöglichkeiten dafür Sorge tragen, dass das Privatvermögen vor dem gänzlichen Verlust oder der Minderung geschützt ist.
Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht kann Betroffene während einer Schuldnerberatung über die Möglichkeiten zu einem maßgeregelten Konzept zum Vermögensschutz informieren.
Pfändung
Im Sinne des Pfandrechts erhält der Gläubiger hier das dingliche Recht der Pfändung. Damit ist ihm die Möglichkeit gegeben, einen fremden Gegenstand zur Befriedigung und zur Sicherung seiner Forderungen zu erhalten. Hierbei wird dem Insolvenzschuldner zum einen der Besitz und zum anderen die Verfügungsgewalt über einen Gegenstand/eine Sache/ein Recht entzogen. Reglementiert ist dieses Recht im Pfandrecht bzw. Pfändungspfandrecht sowie in der Zivilprozessordung (ZPO).
Während des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist die Pfändung ein häufig durchgeführtes Mittel im Insolvenzrecht. Meist trifft das das bewegliche Vermögen des Schuldners. Durch die Pfändung erfolgt eine öffentlich-rechtliche Beschlagnahmung der Pfandsache. Bewegliche Sachen werden durch den Gerichtsvollzieher gepfändet. Das trifft ebenso Wertpapiere, Geld oder andere Kostbarkeiten, die die Kreditgeber negativ stimmen könnten, wenn sie weiterhin beim Insolventen verbleiben würden.
Im Rahmen der Pfändung kann es auch zu einer sogenannten Lohnpfändung kommen. Hat also der Betroffene Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, so wird dieses bis auf einen Betrag im Rahmen der Pfändungsfreigrenze ebenso gepfändet. Damit wandelt sich der Arbeitgeber in dieser Situation zu einem Drittschuldner; er ist in der Pflicht, das Arbeitsentgelt zu zahlen.
Eine Lohnpfändung allein, ist aber kein Kündigungsgrund. Schwierig wird es allerdings, wenn Sie in der Position eines Kassenverantwortlichen sind oder sich in der Probezeit befinden. Dann ist es ratsam, entweder während der Schuldnerberatung um Rat zu fragen oder mit den Gläubigern zu sprechen und diese zu bitten, eine Lohnpfändung während der Probezeit zu unterlassen. Oftmals kann es auch hilfreich sein, offen und ehrlich mit dem Arbeitgeber zu reden.
Eine Lohnpfändung bedarf zunächst eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den der Kreditor an das Vollstreckungsgericht schickt. Dieses bewilligt oder verweigert den Beschluss. Liegt er jedoch vor, so wird er an den Arbeitgeber des Schuldners übermittelt. Der Arbeitgeber wiederum ist nun verpflichtet, das pfändbare Einkommen an den oder die Gläubiger zu überweisen. Der Rest wird weiterhin dem Konto der insolventen Person gutgeschrieben. Ist der Nettolohn allerdings niedriger als die Pfändungsfreigrenze, so erhält der Geldgeber nichts.
Laut der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c ZPO liegt die aktuelle Pfändungsfreigrenze bei 1.409,99 Euro. Diesen Betrag darf der Insolvenzschuldner im Monat für sich behalten, wenn er keine anderweitigen Verpflichtungen wie Unterhalt zu bestreiten hat. In diesem Fall würde die Pfändungsfreigrenze höher ausfallen. Zu finden sind die Pfändungsfreigrenzen in der sogenannten Pfändungstabelle.
Möglich ist jedoch im Insolvenzrecht auch eine Kontopfändung, bei der ebenfalls ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vonnöten ist. Hierbei findet keine Lohnpfändung statt, anstelle dessen erfolgt die Pfändung des Guthabens auf dem Konto. Sobald der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt überwiesen hat, sind im Falle einer Kontopfändung alle Ansprüche gegenüber ihn als Drittschuldner verworfen. Stattdessen ist nun die kontoführende Bank pflichtig, die Auszahlung der überwiesenen Beträge zu gewährleisten. Einen Pfändungsschutz erhält der Insolvente dann nur mit Hilfe eines Pfändungsschutzkontos, welches der Kunde jederzeit von seinem Kreditinstitut verlangen kann, einzurichten.
Ein Pfändungsschutz besteht laut § 811 ZPO zudem für beispielsweise folgende unpfändbare Sachen:
- Haushaltsgegenstände zum persönliche Gebrauch, wie Betten, Kleidung, Küchengeräte
- Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel für vier Wochen
- Dienstkleidung und Dienstausrüstungsgegenstände
- Kleintiere in begrenzter Anzahl, die der Ernährung des Schuldners und seiner Familie dienen
- Familienpapiere, Trauringe, Orden, Ehrenauszeichnungen, Geschäftsbücher
- Bücher, die dem Gebrauch in einer Kirche oder Unterrichtsanstalt dienen
Offenbarungseid bzw. eidesstattliche Versicherung
Es ist möglich, dass insolvente Personen einen Offenbarungseid (veraltet) ableisten müssen. Heutzutage ist dieser Offenbarungseid eher als Versicherung an Eides statt oder eidesstattliche Versicherung bekannt. Im Bereich Insolvenzrecht ist dies obligatorisch, wenn bewiesen werden soll, dass der Betroffene wahrhaftig kein Vermögen mehr besitzt, das eventuell noch der Pfändung zum Opfer fallen könnte.
Solch ein Offenbarungseid wird oft auf Antrag beim Gerichtsvollzieher von den Gläubigern verlangt. Er wird vor Gericht abgeleistet und dient auch der Beweisführung. Somit muss der Schuldige alle seine Vermögenswerte offenlegen, die er noch besitzt. Dazu gehört nicht nur Bargeld, sondern auch Immobilien, Sparverträge, Fahrzeuge oder Schmuck und teure Sportgerätschaften. Im Anschluss muss der Betroffenen an Eides statt versichern, dass seine Angaben der Vollständigkeit entsprachen.
Insolvenzgeld
Das sogenannte Insolvenzgeld kommt Arbeitnehmern im Insolvenzrecht zugute, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und deshalb Lohnrückstände zu erwarten sind. Regelungen zum Insolvenzgeld sind im Dritten Sozialgesetzbuch unter §§ 183 ff. zu finden. Als dessen Träger gilt die Agentur für Arbeit. Als Voraussetzung zur Berechtigung zum Erhalt von Insolvenzgeld gilt es, dass Sie entweder noch in ein Arbeitsverhältnis beim insolventen Unternehmen sind oder waren. Dabei ist es irrelevant, ob Sie fest angestellt oder nur in einer geringfügigen Beschäftigung oder als Auszubildender in der Firma tätig sind/waren.
Insolvenzgeld wird also gezahlt, um Lohnrückstände auszugleichen. Es umfasst die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung bzw. vor dem Insolvenzereignis. Dafür muss der Arbeitnehmer aber einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen und eine vom Insolvenzverwalter ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung beilegen. Das Insolvenzgeld ist aber in seiner Höhe begrenzt und richtet sich nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.
Insolvenzstraftaten – Wie werden Vergehen gegen das Insolvenzrecht sanktioniert?
Während des Insolvenzverfahrens sind sowohl dem Insolvenzschuldner als auch dem Insolvenzgläubiger laut Insolvenzrecht gewisse Handlungen untersagt. Verstößt jemand dagegen, so begeht er eine Straftat, die nach dem Strafrecht geahndet wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer seinen Bankrott (§ 283 StGB) nur vortäuscht, dabei jedoch heimlich Vermögen beiseiteschafft. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Strafbar ist es ebenso, wenn ein Schuldner seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit selbst und fahrlässig wissend herbeiführt. Hier drohen zwei Jahre Haft sowie eine Geldstrafe. Mit derselben Ahndung muss eine Person rechnen, die aufgrund der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) eine Ergründung des Vermögensstandes erschwert hat. Gleiches gilt, wenn die Handelsbücher und Unterlagen vernichtet oder verheimlicht wurden.
Laut § 283c StGB ist es verboten, Gläubiger zu begünstigen. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert. Genauso wenig darf der Schuldner begünstigt werden (§ 283d StGB); das heißt dessen Gegenstände, die bei Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse dazugezählt würden, dürfen nicht mit Hilfe einer anderen Person bzw. zu Gunsten des Schuldners beiseitegeschafft werden. Als Strafe drohen bis zu fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe.
Insolvenzverschleppung ist wohl die bekannteste Insolvenzstraftat. Das Strafmaß schlägt mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder auch hier mit einer Geldstrafe zu Buche. Diese Tat wird in § 15a der Insolvenzordnung thematisiert: „Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“. Ist eine Person nämlich in der Kenntnis über die Überschuldung, die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit, so ist er in der Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen und dies zu melden. Ansonsten würde er sich der Insolvenzverschleppung schuldig machen.
Das Insolvenzrecht schafft in Deutschland eine Möglichkeit für jedermann, aus einer finanziellen Misere wieder herauszugelangen. Dafür hat es ein Verfahren geschaffen, das versucht, jeden Beteiligten, also den Kreditor und den Debitor zu befriedigen, ohne ihn zu ruinieren. Nach sechs Jahren bekommt auch der Schuldner die Chance, wieder von vorn zu beginnen. Dabei sind ferner die unterschiedlichen Arten der Insolvenzen im Insolvenzrecht zu unterscheiden, wie etwa die Firmeninsolvenz oder die Privatinsolvenz.
Vermutlich haben einige Personen während der Zeit von Corona das Insolvenzrecht kennengelernt. Bevor man jedoch Insolvenz anmeldet, sollte man eine Schuldnerberatung machen. Das hat uns damals sehr geholfen.
Interessant, dass ein Großteil der Insolvenzfälle auch Verbraucherinsolvenzen ausmachen. Ich muss nun ebenfalls Insolvenz anmelden und mein Geschäft schließen. Damit ich eine gute Unterstützung habe, suche ich mir noch einen guten Rechtsanwalt für das Insolvenzrecht.
Eine GmbH im Insolvenzverfahren hat mehrere Fahrzeuge angemeldet. Wer muss deren Abmeldung wann veranlassen, da es bei Nichtzahlung der Versicherungsbeiträge gelegentlich zu Anzeigen kommt?
Meine Bekannte gab ihren Bruder 5000 € bar Privatkredit obwohl er in Privatinsolvenz ist. Er zahlt 50€ monatl. ohne Überweisungsträger, also bar ab. Er genießt die Vorteile einer Privatinsolvenz und hat ohne Kenntnis seiner Gläubiger/Insolvenzbetreuer eine hohe Geldsumme erhalten.
Wie ist die Rechtslage in diesem Fall für die Geberin und dem Nehmer? Danke.
Hallo Holger L.,
eine rechtliche Beurteilung können wir nicht abgeben und auch keine rechtliche Beratung anbieten. Wenden Sie sich am besten an einen fachkundigen Anwalt und lassen Sie sich von diesem Beraten.
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