Persönlichkeitsrecht: Was umfasst es?

Persönlichkeitsrecht: Wie lässt sich die Persönlichkeit schützen?
Persönlichkeitsrecht: Wie lässt sich die Persönlichkeit schützen?

FAQ: Persönlichkeitsrecht

Was fällt unter das Persönlichkeitsrecht?

Ein allgemeines Persönlichkeitsrecht sichert laut Definition jedem Bürger in Deutschland das umfassende Recht auf Achtung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit zu. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Grundgesetz. Darüber hinaus leiten sich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch zahlreiche besondere Persönlichkeitsrechte – wie etwa das Recht am eigenen Bild oder das Recht auf Achtung der Ehre – ab.

Sind Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zulässig?

Ob zum Beispiel die Presse die Persönlichkeitsrechte beschneiden darf, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Denn dabei gilt es das Informationsinteresse mit dem Schutz der Persönlichkeit abzuwägen. Eine Orientierungshilfe dabei ist das sogenannte Sphärenmodell. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wann wird das Persönlichkeitsrecht verletzt?

Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte kann unter anderem durch die unerlaubte Verbreitung von intimen Fotos, Beleidigungen oder die Veröffentlichung von im privaten Rahmen geäußerten Worten entstehen. Abhängig von der Tat können Geschädigte Anzeige erstatten oder Ansprüche mithilfe einer Abmahnung geltend machen.

Welche Persönlichkeitsrechte gibt es?

Persönlichkeitsrecht zum Datenschutz: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten.
Persönlichkeitsrecht zum Datenschutz: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten.

Was jeden Menschen auszeichnet, ist seine individuelle Persönlichkeit. Denn dabei handelt es sich um die Gesamtheit aller Eigenschaften einer Person, die diese einzigartig macht. Die Persönlichkeit ist dabei nichts greifbares und dennoch oder gerade deswegen stellt der Gesetzgeber in Deutschland sie unter besonderen Schutz.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundrechte, die allen Bürgern gegenüber dem Staat besitzen. Allerdings wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz (GG) gar nicht erwähnt, sondern lässt sich lediglich aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Menschenwürde und Art. 2 Abs. 1 GG zum Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ableiten. Zu diesem Schluss kam der BGH in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 (Az.: I ZR 211/53) – auch bekannt als Leserbrief-Entscheidung. Darin heißt es unter anderem:

Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art 2 GrundG), muß das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden.

Gemäß dieser Rechtsprechung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als eigenständiges Grundrecht anzusehen, welches insbesondere dazu dient, Eingriffe des Staates in die Privatsphäre der Bürger abzuwenden. Darüber hinaus hat dieses Grundrecht Auswirkungen auf das Zivilrecht ebenso wie auf das Strafrecht.

Denn der Gesetzgeber sieht auch besondere Persönlichkeitsrechte vor, die sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiten lassen. Zu diesen zählen unter anderem:

  • Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22 und 23 KunstUrhG)
  • Recht am eigenen Namen (§ 12 BGB)
  • Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 11-14 sowie 42 UrhG)
  • Recht der persönlichen Ehre (z. Bsp. § 185 StGB (Beleidigung), § 186 StGB (Üble Nachrede))
  • Recht am gesprochenen Wort
  • Recht am geschriebenen Wort
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Postmortales Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht gilt nicht zwangsläufig nur zu Lebzeiten, denn unter Umständen kann der Schutz auch nach dem Ableben fortbestehen. Dies ist etwa im Urheberrecht der Fall, welches erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Auch das Recht am eigenen Bild besteht nach dem Tode für weitere 10 Jahre, sodass in diesem Zeitraum laut Persönlichkeitsrecht ein Foto nur mit der Einwilligung der Angehörigen veröffentlicht werden darf.

Was schützt das Persönlichkeitsrecht?

Mit Blick auf die Umstände schützen die Persönlichkeitsrechte Informationen unterschiedlich stark.
Mit Blick auf die Umstände schützen die Persönlichkeitsrechte Informationen unterschiedlich stark.

Das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit besteht allerdings nur solange, wie keine anderen Freiheiten dadurch verletzt werden. Der Gesetzgeber sieht für dieses Grundrecht somit auch Einschränkungen vor, die in erster Linie dazu dienen, das gesellschaftliche Miteinander zu ermöglichen.

Wann Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht zulässig sind, lässt sich pauschal nicht sagen, stattdessen gilt es jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Um den doch abstrakten Begriff der Persönlichkeit vor allem auch juristisch greifbarer zu machen, findet das sogenannte Sphärenmodell Anwendung. Dieses ermöglicht eine Unterscheidung verschiedener Schutzniveaus in:

  1. Intimsphäre
  2. Privatsphäre
  3. Sozialsphäre
  4. Öffentlichkeitssphäre

Bei der Intimsphäre handelt es sich bei dem am stärksten geschützten Bereich der Persönlichkeit, dafür ist dies aber auch sehr eng gefasst. Zu ihr gehört unter anderem die innerste Gedanken- und Gefühlswelt, die wir etwa in Tagebucheinträgen oder Selbstgesprächen zum Ausdruck bringen. Ebenso inbegriffen sind Informationen zur Gesundheit oder der Sexualität. Ein Eingriff in die Intimsphäre ist praktisch nie zulässig, da diese in direkter Verbindung zur Menschenwürde steht.

Das Privatleben sowie der häusliche und familiäre Lebensbereich gehören zur Privatsphäre. Das Persönlichkeitsrecht berücksichtigt dabei allerdings nicht nur Geschehnisse, die sich in den eigenen vier Wänden abspielen. Vielmehr umfasst die Privatsphäre eine Vielzahl von Informationen, von denen wir nicht wollen, dass diese in die Öffentlichkeit gelangen. Hierbei kann es sich um den Wohnort, den Beziehungsstatus, den Kontostand oder einen geplanten Urlaub handeln. Besteht ein besonderes Informationsbedürfnis, kann ein Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt sein. Dies kann im Einzelfall bei Personen des öffentlichen Lebens wie Politiker oder Prominente der Fall sein.

Die Sozialsphäre beschreibt den Bereich des sozialen und beruflichen Umfeldes. Dieser umfasst Freunde, Bekannte, Nachbarn, Arbeitskollegen und Geschäftspartner. Die Sozialsphäre und die damit verbundenen Informationen sind von Dritten wahrzunehmen, richten sich aber nicht direkt an die Öffentlichkeit. Überwiegt der Schutz des Persönlichkeitsrechtes nicht, ist ein Eingriff in diese Sphäre etwa in Form von journalistischer Berichterstattung zulässig.

Wendet sich eine Person direkt der Öffentlichkeit zu und äußert sich zum Beispiel in den sozialen Netzwerken bewusst öffentlich, wird dieser Bereich als Öffentlichkeitssphäre bezeichnet. Das Persönlichkeitsrecht genießt in diesem Fall den geringsten Schutz.

Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht: Wann liegen diese vor?

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung müssen Sie nicht einfach hinnehmen.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung müssen Sie nicht einfach hinnehmen.

Das Sphärenmodell soll eine Einschätzung zu etwaigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht zwar erleichtern, pauschale Bewertung sind mit diesem allerdings auch nicht möglich. Lediglich Eingriffe in die Intimsphäre gelten nahezu immer als unzulässig.

Gerichte müssen daher abwägen, ob das Informationsinteresse oder der Schutz der Persönlichkeit schwerer wiegt. Dabei gilt es auch die betroffene Person bzw. ihre Tätigkeit zu berücksichtigen. Wer als Politiker, Schauspieler oder Prominenter gezielt die Öffentlichkeit sucht und sich Aufmerksamkeit wünscht, erhält daher mitunter weniger Schutz als ein Ottonormalverbraucher.

Gleichwohl sieht der Gesetzgeber aber auch den Schutz der eigenen vier Wände vor. Sodass auch bei bekannten Persönlichkeiten das Persönlichkeitsrecht Fotos aus der Wohnung oder auch die Ablichtung von insbesondere minderjährigen Angehörigen in der Regel untersagt. 

Bei der Arbeit treffen die Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufeinander. Um sicherzustellen, dass die Angestellten ordentlich arbeiten und potenzielle Diebstähle aufzuklären, entschließt sich so manch ein Unternehmen Überwachungskameras zu installieren. Aber auch dabei gilt es wichtige Regeln zu befolgen, da ansonsten eine Verletzung vom Persönlichkeitsrecht am Arbeitsplatz vorliegt. So dürfen etwa Bereiche die vor allem der privaten Lebensgestaltung dienen wie Pausenräume und Toiletten nicht überwacht werden.

Ebenso ist eine Kontrolle wie oft ein Angestellter die Toilette aufsucht und wie lange er dort verbringt, in den meisten Fällen unzulässig. Denn laut Persönlichkeitsrecht fällt der Toilettengang in die Intimsphäre. Auch aus diesem Grund kam das Arbeitsgericht Köln am 21. Januar 2010 (Az.: 6 Ca 3846/09) zu dem Schluss, dass zu lange Toilettenbesuche keine Gehaltskürzung rechtfertigen. 

Bei Ehrverletzungen gilt es die genauen Umstände zu betrachten, denn das Strafgesetzbuch sieht gleich mehrere Tatbestände vor. Hierzu zählen unter anderem:

  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Mit welchen Konsequenzen müssen Täter rechnen?

Verletzung vom Persönlichkeitsrecht: Eine unerlaubte Videoaufnahme kann einen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen.
Verletzung vom Persönlichkeitsrecht: Eine unerlaubte Videoaufnahme kann einen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen.

Wird das Persönlichkeitsrecht verletzt, kann dies je nach Lebensbereich und Rechtsgebiet unterschiedliche Auswirkungen haben. So kann die Missachtung des Urheberpersönlichkeitsrechts und eine daraus resultierende nicht erfolgte Nennung des Urhebers vor allem zu finanziellen Verlusten führen. Anders stellt sich die Angelegenheit hingegen dar, wenn trotz bestehendem Persönlichkeitsrecht intime Bilder im Internet landen. In diesem Fall entsteht durch den Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor allem ein emotionaler Schaden.

Doch welche Konsequenzen hat eine solche Verletzung vom Persönlichkeitsrecht? Beide Beispiele können unter anderem zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Berichtung rechtfertigen. In der Regel werden diese mithilfe einer Abmahnung außergerichtlich geltend gemacht. Bleibt diese erfolglos, kommt auch die Erstattung einer Anzeige infrage.

Zudem kann ein Verstoß gegen ein allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen. So heißt es im Gesetzestext:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Nicht immer ist es sinnvoll, den Rechtsweg zu beschreiten, denn häufig ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Zudem besteht die Gefahr, dass der sogenannte Streisand-Effekt auftritt und durch die rechtliche Auseinandersetzung zusätzliche, ungewollte Aufmerksamkeit erzeugt wird. Auch aus diesem Grund ist es ggf. sinnvoll, sich im Vorfeld mit einem Anwalt für Persönlichkeitsrecht zu beraten und alle Optionen gründlich abzuwägen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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