Es sollte zwar ein abenteuerlustiger Wanderausflug in den Bergen werden, aber als sich die zwei Kletterer plötzlich an einem Seil hängend über einen tiefen Schlucht befinden, ist jeglicher Spaß am Nervenkitzel verflogen und es herrscht nur noch die blanke Todesangst.
Immer mehr reibt sich das Seil an der spitzen Felskante auf und droht, unter dem Gewicht zweier Menschen zu zerreißen.
Da sieht der noch bei Bewusstsein befindliche Kletterer nur noch eine Möglichkeit, sein Leben zu retten: Er durchtrennt das Seilstück unter ihm und entlässt damit seinen bewusstlosen Freund in den sicheren Tod, während er sich mit letzter Kraft nach oben ziehen kann.
Moralisch betrachtet lässt sich diese Tat nur sehr schwer bewerten. Vermutlich ist die Rettung des eigenen Lebens aus dieser Perspektive jedoch zu billigen.
Doch wie verhält es sich mit dem Recht? Droht dem Kletterer eine Verurteilung wegen Mordes oder befand er sich in einem sogenannten Notstand, der eine Strafbarkeit entfallen lässt?
Der folgende Ratgeber informiert Sie umfassend über den Notstand der verschiedenen Rechtsgebiete in Deutschland. Erfahren Sie hier unter anderem, was ein rechtfertigender Notstand im Strafrecht ist und wodurch sich ein Defensivnotstand im Zivilrecht kennzeichnet.
Inhalt
FAQ: Notstand
Ein Notstand ist eine Ausnahmesituation, in der eine Gefahr schnell abgewendet werden muss. Der Notstand wird im deutschen Recht, ähnlich wie die Notwehr, in bestimmten Fällen gesetzlich berücksichtigt.
Im Strafrecht gibt es grundsätzlich zwei Formen des Notstandes. Welche das sind. können Sie hier nachlesen.
Auch im Zivilrecht wird der Notstand in zwei Paragraphen behandelt. Hier lesen Sie, um welche es sich handelt.
Notstand: Extreme Situationen erfordern extreme Maßnahmen
Das Leben ist gespickt von Ausnahmesituationen, welche die Betroffenen nicht selten vor große moralische Herausforderungen stellen und ein schnelles Handeln erforderlich machen.
Die ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gefahr schnellstmöglich abgewendet werden muss, um die körperliche Unversehrtheit oder gar Menschenleben zu retten.
Auch das deutsche Recht kennt solche Geschehnisse und sieht für sie gesonderte Regelungen vor. Neben der Notwehr ist der Notstand ein wesentlicher Ausgangspunkt für derartige Konstellationen.
Im Speziellen werden dabei insbesondere solche Gefahren betrachtet, die sich auf rechtlich geschützte Interessen beziehen und nur durch die Verletzung eines fremden Rechtsguts abwendbar sind.
Grundsätzlich lassen sich in den verschiedenen deutschen Rechtsgebieten Vorschriften finden, die den Notstand behandeln. So sind nicht nur im Strafrecht entsprechende Paragraphen enthalten, sondern auch das Zivil-, das Ordnungs- und Polizeirecht sowie das Staatsrecht haben den Notstand in ihren Gesetzestexten aufgenommen.
Notstand im Strafrecht
Hier lassen sich zwei Formen vom Notstand unterscheiden: ein sogenannter entschuldigender Notstand und ein rechtfertigender Notstand. Beide Varianten stellen unterschiedliche Anforderungen an den Notstandstäter und führen auf verschiedenen Ebenen des dreistufigen Deliktsaufbaus dazu, dass dieser letztlich nicht bestraft wird.
Die im Strafgesetzbuch normierten Delikte fußen auf einem dreigliedrigen Aufbau. Zunächst einmal muss eine Handlung vorliegen, die explizit das Gesetz verletzt (Tatbestandmäßigkeit).
Um dafür jedoch auf eine Strafbarkeit zu begründen, bedarf es außerdem der Rechtswidrigkeit und der Schuld.
Entschuldigungsgründe lassen zwar die Rechtswidrigkeit der Zuwiderhandlung unberührt, legitimieren den Täter jedoch, indem sie ihn als schuldlos klassifizieren. Der entschuldigende Notstand befreit den Täter von jeglicher Vorwerfbarkeit, da er ohne Schuld gehandelt hat.
Der allgemeine rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB)
Diese Form des Notstandes wurde aus einer einstmals existierenden übergesetzlichen Fassung entwickelt, die insbesondere auf medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche Anwendung fand.
Inzwischen umfasst der § 34 des Strafgesetzbuches (StGB) jegliche Interessenskollisionen. Der Anwendungsbereich hat sich demnach wesentlich erweitert, was an dem breitgespannten Feld der sogenannten Notstandslage ersichtlich ist.
- Notstandslage
Grundvoraussetzung für die Gültigkeit vom rechtfertigenden Notstand ist eine Notstandslage. Dabei handelt es sich um eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, die nur durch die Einwirkung auf rechtlich anerkannte Interessen abwendbar ist.
Die Definition ist hiernach offen gestaltet, sodass keine Rechtsgüter aus diesem Notstandsparagraphen ausgeschlossen sind und die Verwirklichung diverser Straftatbestände, wie häusliche Gewalt oder Nötigung, abgewehrt werden darf.
Notstandsfähig sind folglich Rechtsgüter einer Einzelperson und der Allgemeinheit gleichermaßen. Letzteres steht beispielsweise im Fokus, wenn eine Ehefrau ihrem betrunkenen Ehemann die Autoschlüssel wegnimmt, um diesen an einer Trunkenheitsfahrt zu hindern.
Gegenwärtig ist eine derartige Gefahrenlage, wenn eine ungehinderte Fortentwicklung der Geschehnisse den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt.
Hierfür ist aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ein Wahrscheinlichkeitsurteil bzw. eine Bewertung der Situation zu treffen.
- Notstandshandlung
Bei der durchzuführenden Notstandshandlung, also dem Akt, der zur Rettung eines geschützten Interesses ein anderes Rechtsgut beeinträchtigt, müssen eine objektive Erforderlichkeit sowie ein subjektiver Rettungswille erkennbar sein.
Es ist dabei unerheblich, ob die gefährdende Handlung von einem selbst oder von einer anderen Person abgewehrt werden soll. Auch die Notstandshilfe ist ein rechtlich anerkanntes Konstrukt.
Die Handlung zur Abwehr muss geeignet sein und zugleich den sichersten Weg zur Erhaltung des gefährdeten Interesses darstellen. Es ist dabei stets das mildeste zur Verfügung stehende und Erfolg versprechende Mittel zu wählen.
- Interessenabwägung
Schließlich ist beim Notstand das Rangverhältnis der in Konflikt geratenden Interessen ebenso zu berücksichtigen wie die sozialethische Angemessenheit. Zudem muss die Tat ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein.
Einzubeziehende Aspekte im Rahmen der Güterabwägung sind die folgenden:
- Art, Ursprung, Intensität und Nähe der Gefahr
- Umfang und Ausmaß der zu prognostizierenden Werteinbußen
- Rangverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter
- Vorhandensein gewisser Gefahrtragungspflichten (z.B. Polizei, Armee, Feuerwehr)
- Vorliegen spezieller Garantenpflichten (unter anderem Ehegatten)
- vom Täter verfolgtes Ziel
- Unersetzlichkeit des zur Gefahrenabwehr verursachten Schadens
- Erfolgsaussicht der Rettungshandlung
Beispiel: Ein Mann droht, sich mit Benzin zu übergießen und sich so selbst zu töten. Daraufhin entreißt ihm ein Passant den Kanister und nimmt den sich nicht zur Wehr setzenden Mann fest, bis die Polizei eintrifft.
In diesem Fall liegt keine Rechtfertigung des Passanten vor, da eine Festnahme nicht erforderlich war. Es hätte genügt, dem Mann lediglich das Gefäß mit dem Benzin wegzunehmen.
Hätte der suizidale Mann sich jedoch gegen die Wegnahme des Benzinkanisters gewehrt, so wäre eine vorläufige Festnahme durch den Passanten von § 34 StGB abgedeckt gewesen.
Besonders kniffelig sind Fälle, in denen eine andere Person durch aktives Tun getötet wird. Kann auch hier unter Umständen ein rechtfertigender Notstand erfüllt sein?
Nein, in einem solchen Fall kann keine Rechtfertigung vorliegen, weil Menschenleben nicht miteinander abgewogen werden können.
Nichtsdestotrotz erscheint es moralisch nicht hinnehmbar, wenn beispielsweise der Sohn für die Tötung des Familientyranns, der in einem heftigen Streit mit seiner Frau kurz davor steht, dieser lebensgefährliche Körperverletzungen zuzufügen, keinerlei rechtliches Entgegenkommen erfährt.
In derartigen Fällen greift daher gegebenenfalls der entschuldigende Nostand.
Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB)
Im Vergleich zu § 34 StGB sind hier die Grenzen für die Anwendbarkeit enger gesteckt, was vor dem Hintergrund, dass hierbei auch die Tötung eines Menschen entschuldigt sein kann, durchaus angemessen erscheint.
Der entschuldigende Notstand bezieht sich also auf besonders wichtige Rechtsgüter und einen persönlich bedeutsamen Personenkreis.
Letztlich findet dieser Paragraph immer dann Anwendung, wenn § 34 StGB an der Güterabwägung scheitert, es aber dennoch unbillig erscheint, dem Täter der Strafbarkeit zuzuführen, da er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand.
Beim entschuldigenden Notstand liegt eine Kollision gleichwertiger Interessen vor. Daher kann dem Notstandstäter ein normgemäßes Verhalten nicht zugemutet werden. Trotz rechtlicher Missbilligung entfällt so der Schuldvorwurf.
Es kann hier das eingangs benannte Beispiel mit den verunglückten Wanderern angeführt werden.
Für den Kletterer bestand eine erhebliche Lebensgefahr, die nur dadurch abwendbar war, dass er das gleichwertige Rechtsgut, seinen Freund, opferte. Er beging damit eine rechtswidrige Tat, die ihm aufgrund seiner psychischen Ausnahmesituation nicht in Form eines Schuldvorwurfes zur Last gelegt werden kann.
Notstand im Zivilrecht
Auch das Zivilrecht verfügt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über zwei Notstandsparagraphen:
- defensiver Notstand (§ 228 BGB)
Hierbei liegt, ähnlich wie beim rechtfertigenden Notstand gemäß StGB, ein Rangverhältnis der widerstreitenden Interessen vor.
Das heißt, es sind im BGB gemäß § 228 die Schutzinteressen des Bedrohten als höher zu bewerten als das Eigentümerinteresse an der Erhaltung derjenigen Sache, deren Zustand eine Gefahr für andere Rechtsgüter darstellt.
Aufgrund dieses Ungleichgewichts ist auch hier eine Einwirkung auf fremde Interessen statthaft, wenn die Abwehrmaßnahmen erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen.
Der dabei verursachte Schaden darf jedoch nicht im krassen Missverhältnis zu der Gefahr selbst stehen.
Hat der Notstandstäter die Gefahrenlage selbst verursacht, können gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
- aggressiver Notstand (§ 904 BGB)
Beim Aggressivnotstand erfolgt eine Einwirkung auf Sachen, die mit der Gefahrenquelle in keiner Beziehung stehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Zaunlatte herausgerissen wird, um einen angreifenden Kampfhund abzuwehren.
Der Eigentümer des Zaunes ist dann nicht dazu berechtigt, den Zugriff auf seine Holzlatten zu unterbinden, wenn diese notwendig sind, um damit die drohende Gefahr des Hundes abzuwenden.
Außerdem muss der drohende Schaden durch den Hundebiss, den Schaden durch die Beschädigung des Zaunes überwiegen, um § 904 BGB zu erfüllen.
Der Zauneigentümer kann jedoch gemäß Gesetzestext im Nachhinein Schadensersatz für die ihm entstandenen Einbußen einfordern.
Notstand im Polizei- und Ordnungsrecht
Gemäß § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) existiert auch im Polizei- und Ordnungsrecht ein Notstand. Dieser kommt immer dann zum Tragen, wenn für die öffentliche Sicherheit eine unmittelbar bevorstehende Gefahr erkennbar ist, die durch die Heranziehung des Störers selbst ebenso wenig einzudämmen ist wie durch die polizeilich zur Verfügung stehenden Maßnahmen.
Sind diese Gegebenheiten vorhanden, ist die Polizei auch dazu berechtigt, unbeteiligte Dritte in Anspruch zu nehmen, wobei sich sämtliche Maßnahmen als zwingend erforderlich erweisen müssen.
Notstand im Staatsrecht
In Form der sogenannten Notstandverfassung trägt auch das Staatsrecht in Deutschland zu den verschiedenen Notstandsregularien bei. Hierbei handelt es sich um verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen, die bei der Abwehr besonderer Notlagen – unter Umständen auch zur Terrorismusbekämpfung – zur Geltung kommen.
Spezielle Notstandsgesetze, beispielsweise Vorschriften zum Zivilschutz oder zu Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses verleihen der Notstandsverfassung eine jeweils konkrete Form.
Grundlage ist das Grundgesetz (GG), welches sowohl Maßnehmen im Verteidigungsfall bereitstellt, als auch bei inneren Unruhen und Naturkatastrophen Anwendung findet.
So ist unter anderem geregelt, dass im Verteidiungsfall
- die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Erweiterungen erfährt.
- die Kommandogewalt über deutsche Streitkräfte auf den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin übergehen.
- die Bundesregierung Einheiten der Bundespolizei bundesweit einsetzen kann.
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Hierbei handelt es sich um eine Sonderform des Notstandes, die gesetzlich in Deutschland nicht geregelt ist und nur auf wenige, äußerst spezielle Fälle Anwendung findet.
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand kommt immer dann zum Tragen, wenn eine Person vorsätzlich und rechtswidrig Menschen tötet, um dadurch eine höhere Anzahl an Menschenleben zu retten.
In einer solchen Ausnahmesituation kann der Notstandstäter entschuldigt handeln und daher straffrei bleiben. Dies allerdings nur, wenn § 34 StGB aufgrund der Güterabwägung gescheitert ist und die begrenzten personalen Voraussetzungen des § 35 StGB nicht vorliegen.
Paradebeispiel: Flugzeugentführung
Ein typisches Beispiel für die Anwendbarkeit des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands sind Flugzeugentführungen, bei denen die Täter, oftmals Terroristen, damit drohen, das Flugzeug gezielt abstürzen zu lassen und somit unzählige weitere Menschen zu töten.
Es stehen sich hierbei als Rechtsgüter die Passagiere und die weiteren Passanten gegenüber. Während erstere zumeist durch eine feste Summe bezifferbar sind, belaufen sich die zu befürchtenden Personenschäden durch den Absturz oftmals auf deutliche höhere Zahlen.
Werden also die Flugzeuginsassen für die am Boden befindlichen Menschen geopfert, kann dies durch den übergesetzlichen Notstand entschuldigt sein.