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FAQ: Heilmittelwerbegesetz
Das Heilmittelwerbegesetz regelt den Umgang bezüglich Werbung für alle Art von Medizinprodukten. Welche Mittel und Verfahren das Gesetz genau umfasst, lesen Sie hier.
Die Werbung für Medizinprodukte darf in keinem Fall irreführend sein. Zudem sieht das Medizinrecht vor, dass stets auf Risiken und Nebenwirkungen hingewiesen werden muss.
Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz können sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten darstellen. Welche Sanktionen dann drohen, lesen Sie hier.
„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ – diese Formulierung ist in Deutschland wohl selbst den Kleinsten bekannt. Am Ende eines jeden Werbefilms über medizinische Produkte und Arzneimittel flimmert sie in der Regel über den Bildschirm.
Es steht außer Frage, dass Menschen diese Produkte aus dem einfachen Grund erwerben, gesund zu werden bzw. etwas für ihre Gesundheit zu tun. Leider verhält es sich jedoch so, dass Werbung vor allem zum Kaufen der beworbenen Produkte anregen soll und daher in gewissen Fällen mehr Schein als Sein vermittelt. Nicht selten werden Verbraucher durch die Werbung in die Irre geführt und gehen dadurch unseriösen Anbietern auf den Leim.
Welche Regelungen das HWG genau vorsieht, was in der Werbung für Arzneimittel erlaubt ist und ob es sich um eine Straftat handelt, wenn gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen wird, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.
Was regelt das Heilmittelwerbegesetz in Deutschland?
In Deutschland besteht das Heilmittelwerbegesetz aus 18 Paragraphen und einer Anlage zu § 12, in der es um Krankheiten und Leiden geht, die von der Werbung grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Bereits in § 1 HWG wird klar definiert, auf welche konkreten Punkte das Gesetz in puncto Werbung in Deutschland angewendet werden muss:
- Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
- Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
- andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.“
Welche Angaben sind laut HWG verpflichtend?
§ 4 HWG fasst zusammen, welche Pflichtangaben ein Arzneimittel aufweisen muss, wenn Reklame dafür gemacht werden soll. Unter anderem gehören folgende Angaben dazu:
- Name der Firma
- Sitz des Unternehmens
- Arzneimittelbezeichnung
- Zusammensetzung des Arzneimittels
- Anwendungsgebiete
- Gegenanzeigen
- Nebenwirkungen
- Warnhinweise (falls diese vorgeschrieben sind)
- Hinweis, dass es sich um ein verschreibungspflichtiges Mittel handelt (falls dem so ist)
In § 4 HWG Absatz 3 findet sich außerdem eine Erklärung zur anfangs genannten Formulierung:
Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben.“
Was ist gemäß HWG verboten?
Die wohl wichtigsten Punkte im Heilmittelwerbegesetz finden sich in §§ 3 und 3a HWG wieder. Dort wird darauf hingewiesen, dass irreführende Werbung im Medizinrecht in jedem Fall unzulässig ist. Um eine solche Art der Werbung handelt es sich beispielsweise, wenn Arzneimitteln, medizinischen Produkten, Behandlungen oder anderweitigen Gegenständen eine bestimmte Wirkung oder Fähigkeit nachgesagt wird, die sie in Wirklichkeit nicht besitzen.
Als irreführend wird es außerdem angesehen, wenn die Rede von einer 100-prozentigen Erfolgschance ist. Gleiches gilt, wenn Risiken oder Nebenwirkungen verschwiegen werden oder anderweitige Angaben über vorherige Erfolge des Herstellers oder der Mittel gemacht werden, die nicht der Wahrheit entsprechen. Auch die Reklame für Arzneimittel, die nicht zugelassen sind, ist verboten.
Zusammenfassend ist die öffentliche Werbung für Arzneimittel gemäß HWG verboten, wenn
- sie sich um Produkte dreht, die keine Wirkung haben,
- sie sich überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet,
- in der Packungsbeilage für andere medizinische Produkte oder Arzneimittel geworben wird,
- sie sich auf Fernbehandlungen bezieht,
- keine wissenschaftlichen Zeugnisse oder Gutachten vorliegen,
- es sich um verschreibungspflichtige Mittel handelt,
- Aussagen getroffen werden, die den Eindruck vermitteln, der Körper würde geschädigt, wenn das Medikament nicht verwendet wird,
- Krankengeschichten missbräuchlich verwendet werden und daraus eine falsche Selbstdiagnose resultiert,
- sie durch eine bildliche Darstellung erfolgt, die suggeriert, dass der Körper aufgrund einer Krankheit oder der Wirkung eines Arzneimittels schädliche Veränderungen erfährt,
- sie im Zuge von Werbevorträgen stattfindet, bei denen es sich außerdem um Verkaufsveranstaltungen handelt bzw. Adressen der Verbraucher gesammelt werden sollen,
- sie durch Preisausschreiben, Rabattaktionen, Gutscheine oder Geschenke erfolgt, die mehr als 1 Euro wert sind,
- der Wettbewerbs- und Werbecharakter verschleiert wird,
- versprochen wird, die Krankheit zu heilen, oder
- diese der Täuschung des Verbrauchers dient und ihn durch unwahre Aussagen in die Irre führt.
Wie werden Verstöße gegen das HWG bestraft?
Wer sich nicht an das geltende Heilmittelwerberecht hält und gegen eine der genannten Vorschriften verstößt, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit. § 15 HWG zufolge kann eine solche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Verstöße gegen das HWG werden jedoch nicht durchgehend als Ordnungswidrigkeiten angesehen. Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der irreführenden Reklame, wie sie in § 3 HWG beschrieben ist, gilt § 14 zufolge als Straftat.
Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr können hier die Konsequenz sein. Verstoßen Betroffene aus Fahrlässigkeit gegen § 3 HWG, geht das Gesetz jedoch von einer Ordnungswidrigkeit aus. Diese kann eine Geldbuße von bis zu 20.000 Euro nach sich ziehen.
Guten Tag, wer verfolgt die Einhaltung des HWG? Oder wer muss Verstoß wo anzeigen?