Die Steuerklasse IV ist eine von sechs Lohnsteuerklassen in Deutschland. Wer sich in welcher Steuerklasse wiederfindet, legt das Einkommensteuergesetz (EStG) fest.
Die Zuordnung der Steuerklassen ist vor allem vom Familienstand des Steuerpflichtigen abhängig und davon, ob dieser Kinder hat. Die zu zahlende Lohnsteuer wird automatisch vom Arbeitgeber abgeführt.
Während die Steuerklasse I vor allem für Alleinstehende vorgesehen ist, sollten Alleinerziehende die Steuerklasse II wählen. Ehepaare haben allerdings die Qual der Wahl zwischen mehreren Kombinationen der Steuerklasse und dürfen diese auch frei wählen. Sie können damit beeinflussen, wie viel Steuern bei welchem Ehepartner abgezogen werden.
Wir erklären in diesem Ratgeber, wann Steuerklasse IV sinnvoll ist und was es mit dem Faktor bei Steuerklasse IV auf sich hat. Außerdem gehen wir auf die Freibeträge in dieser Lohnsteuerklasse ein.
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Inhalt
FAQ: Steuerklasse IV
Insgesamt existieren in Deutschland sechs verschiedene Steuerklassen.
Eingetragene Lebenspartner oder Verheiratete, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und ein ähnliches Gehalt haben, werden normalerweise beide in die Steuerklasse IV eingruppiert.
Ist das Einkommen eines Partners um einiges höher als das des anderen, sollten Sie darüber nachdenken, ob nicht eine Kombination aus Steuerklasse III und Steuerklasse V vorteilhafter für Sie wäre. Um dies herauszufinden, können Sie diesen Rechner nutzen.
Für wen ist die Kombination aus Steuerklasse IV und IV sinnvoll?
Nach § 38b EStG gehören Arbeitnehmer, welche verheiratet sind, jeweils in diese Steuerklasse, sofern beide Ehepartner uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Darüber hinaus dürfen sie nicht dauerhaft getrennt leben, ansonsten müssen sich die Ehegatten in Steuerklasse I eingruppieren lassen und entsprechend Steuern zahlen.
Auch eingetragene Lebensgemeinschaften können die Steuerklasse IV wählen. In allen Fällen ist allerdings Voraussetzung, dass beide Partner mit dieser Steuerklasse einverstanden sind. Wer heiratet, wird sich automatisch in der Steuerklasse IV wiederfinden. Dem Arbeitgeber wird dieser Wechsel mitgeteilt und dieser führt entsprechend die Lohnsteuer ab.
Steuerklasse IV sollten Ehepaare wählen, die ein vergleichbares Einkommen erzielen. Experten raten zu einer Gehaltsdifferenz von maximal 10 Prozent. Liegen die Gehälter sehr weit auseinander, sollte besser die Kombination aus Steuerklasse III und V gewählt werden.
Die Lohnsteuerklasse IV steht also folgenden Personen offen:
- verheirateten Paaren, die nicht dauerhaft getrennt leben
- eingetragenen Lebenspartnerschaften, die nicht dauerhaft getrennt leben
Was bedeutet Steuerklasse IV mit Faktor?
Die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor bewirkt, dass ungleiche Einkommen gleich besteuert werden. Die Steuerentlastung wirkt sich bereits auf die laufenden Lohnsteuerabzüge aus, da der Arbeitgeber entsprechend mehr oder weniger Lohnsteuer abführt.
Der Faktor in Lohnsteuerklasse IV wird durch das Finanzamt anhand der voraussichtlichen Arbeitslöhne berechnet und als Multiplikator auf die Lohnsteuerbeiträge angerechnet.
Dies bewirkt, dass zum Ende des Jahres kaum Nachzahlungen anfallen. Auch Vorauszahlungen werden so weitestgehend vermieden. Wer sich für die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor entscheidet, muss diesen jährlich beantragen und eine Steuererklärung einreichen.
Steuerklassen wechseln: So geht’s!
Heiratet ein Paar oder geht es eine Lebensgemeinschaft ein, so werden beide Arbeitnehmer automatisch in die Steuerklassen IV und IV einsortiert. Möchten Sie das Faktorverfahren nutzen, so ist dies jedes Jahr erneut beim Finanzamt zu beantragen.
Ansonsten haben Ehegatten jedes Jahr einmal die Möglichkeit, die Steuerklasse per Antrag beim Finanzamt zu wechseln. Dieser muss immer bis zum 30. November des laufenden Jahres eingereicht werden. Beachten Sie bitte, dass das Einverständnis des anderen Ehepartners vorliegen muss.
Steuerklasse IV: Diese Abzüge gibt es
Die Abzüge bei Steuerklasse IV sind im Wesentlichen mit denen der Steuerklasse I zu vergleichen. Es besteht lediglich ein Unterschied, was den Kinderfreibetrag angeht, denn dieser wird hälftig bei beiden Ehegatten beachtet, während der Freibetrag in Lohnsteuerklasse I nur einem Elternteil angerechnet wird. Ein Steuerklassenrechner hilft bei der genauen Aufschlüsselung.
In Lohnsteuerklasse IV sehen die Abzüge in Form von Freibeträgen 2024 wie folgt aus:
- Grundfreibetrag: 11.6040 €
- Pauschbetrag für Sonderausgaben: 36 €
- Pauschbetrag für Arbeitnehmer:1.230 €
- Kinderfreibetrag: 3.192 € plus 1.464 €
- Vorsorgepauschale: gehaltsabhängig
Festlegung der Lohnsteuerklasse
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe generell eine Frage zur Festlegung der Steuerklasse, das es bei uns im Betrieb einen MA gibt, welcher behauptet, der Arbeitgeber, sei für seine falsche Steuerklasse verantwortlich.
Nun da er vom FA aufgrund der falschen Steuerklasse eine höhere Nachzahlung zu leisten hat und auch der AG die Lohnsteuerdifferenz nachzahlen muss, macht er seinen AG dafür verantwortlich.
Mir selbst ist bekannt, dass die Lohnsteuerklasse vom FA eingestellt wird.
Eine Antwort diesbezüglich würde mir bei dieser Diskussion sehr weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
E. Kulhei
Hallo Kulhei,
in der Regel kann der Arbeitnehmer eine falsche Steuerklasse dem Arbeitgeber mitteilen und darum bitten, dass dieser die Informationen an das Finanzamt weiterreicht. Er kann sich jedoch auch selbst an das Finanzamt wenden und dies klären. Der Arbeitgeber sollte jedoch immer darauf hinweisen, dass eine falsche Steuerklasse eingetragen ist.
Ihr Team von anwalt.org