Cyberstalking – Gefangen im Netz von Internet-Stalkern

Beim Cyberstalking werden soziale Netzwerke und sonstige technische Kommunikationswege genutzt.
Beim Cyberstalking werden soziale Netzwerke und sonstige technische Kommunikationswege genutzt.

Unsichtbar, lautlos und geduldig – so lauert der Jäger im Schatten und visiert sein ahnungsloses Opfer an, das sich ihm in seiner Unwissenheit wie auf dem Präsentierteller darbietet. Zu spät erkennt es die Gefahr und befindet sich bereits in den Fängen des Verfolgers, bevor es sich ins schützende Dickicht retten kann.

Was in der Tierwelt zu den typischen Risiken gehört, ist im menschlichen Alltag in Fällen vom sogenannten Stalking oder im Speziellen als Cyberstalking wiederzufinden. Hier ist die Falle jedoch nicht Patrone, Giftpfeil oder Schleppnetz, vielmehr sind die Fallstricke digitaler Natur.

Wenngleich der Internetjäger keine mörderischen Absichten hegt, stellen auch seine Handlungen Zuwiderhandlungen dar, die durch die Mittel des Strafrechts sanktionierbar sind.

In welcher Form zeigt sich nun aber Stalking im Internet? Wie gehen Stalker bei der Terrorisierung ihrer Opfer vor? Im folgenden Ratgeber erhalten Sie eine Definition für Cyberstalking, Sie erfahren welche Täterprofile des Stalkers existieren und wie Sie sich als Betroffener gegen das im Internet stattfindende Stalking zur Wehr setzen können.

FAQ: Cyberstalking

Wie wird Cyberstalking definiert?

Es handelt sich dabei um eine Form des Stalkings, die online erfolgt. Auch belästigende Anrufe zählen dazu.

Wie wird Cyberstalking bestraft?

Bei Stalking drohen dem Täter aktuell eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Im Juni 2021 wurde aber eine Erhöhung des Strafmaßes auf bis zu 5 Jahren Gefängnis von Bundestag beschlossen. Hier können Sie im Detail nachlesen, wie Cyberstalking in Deutschland strafrechtlich sanktioniert wird.

Wie kann ich gegen Cyberstalking vorgehen?

Einige Schritte, die Sie einleiten sollten, wenn Sie Opfer von Cyberstalking werden, können Sie hier nachlesen.

Was ist Cyberstalking – Eine Definition

Nicht nur durch Auflauern an der Straßenecke oder in Form von unliebsamen Briefen, sondern auch im sogenannten Cyber findet Stalking statt. Per Definition handelt es sich beim Cyberstalking um bedrängende Handlungen, die mittels technischer Kommunikationsmittel, beispielsweise dem Handy, dem Internet oder Mails, eine andere Person massiv unter Druck setzen und ihr das Leben schwer machen.

Das Internet ist dabei ein besonders relevanter Anwendungsbereich, da hier ein schneller Informationsaustausch stattfinden kann und sich Inhalte binnen kürzester Zeit in einem breiten Radius verbreiten lassen.

Nicht zu verwechseln ist Cyberstalking mit Cyberterrorismus. Während ersteres sich gegen Personen wendet, welche Stück für Stück psychisch destabilisiert werden sollen, handelt es sich beim Cyberterrorismus eher um politische Gewaltakte, die einer Ideologie folgen und einer gesamten Gesellschaft Schaden zufügen sollen.
Massiver Telefonterror ist eine Form von Cyberstalking
Massiver Telefonterror ist eine Form von Cyberstalking

Das Tückische an dieser Form ist die Anonymität von derartigen Kommunikationswegen wie dem Internet, hinter der sich der Stalker online verstecken kann. Er wirkt aus dem Verborgen mit Hilfe von Konten, die seine Identität verschleiern.

So kann beim Cyberstalking beispielsweise Facebook für rechtswidrige Zwecke missbraucht werden, indem falsche Profile angelegt und verleumderische Inhalte, die den Betreffenden diskreditieren, verbreitet werden. Weitere Handlungsweisen, die online von einem Stalker betrieben werden, sind unter anderem:

  • Überwachung und Manipulation mittels Spyware
  • Veröffentlichung von Lügen, intimen Daten/Bildern oder Verleumdungen auf Homepages, Blogs, Newsgroups, in Foren oder per Email
  • sexuelle Belästigung oder offensive Kontaktaufnahme durch Mails, Instant Messages (z.B. WhatsApp), Telefonanrufe oder andere Kommunikationsgeräte
  • Warenbestellungen unter dem Namen des Opfers
  • Identitätendiebstahl, Anmeldung des Opfers bei Kontaktbörsen
  • Begehung von Straftaten im Internet unter dem Namen des Betreffenden

Ein Stalker findet im Internet vielfältige Wege, um sein Cyberstalking zu betreiben und einer anderen Person gravierend zu schaden. Dabei wird weniger die körperliche Unversehrtheit, zum Beispiel durch eine Körperverletzung, beeinträchtigt als vielmehr die Psyche.

Durch die Veröffentlichung intimer Mitteilungen zum Sexualleben, der finanziellen oder familiären Situation sowie zu Charakterzügen erleidet der Betroffene einen erheblichen Reputationsverlust. Im Ernstfall kann dieser gar seinen Arbeitsplatz verlieren, wenn falsche Inhalte verbreitet werden, welche sich auf das Berufsverhältnis auswirken.

Eine große Gefahr geht zudem von kriminellen Unterstellungen oder der Ankündigung eines Amoklaufes unter dem Namen des Opfers aus. Auch die Verbreitung privater oder manipulierter Fotos, insbesondere Nacktbilder, stellt einen immensen Eingriff in die Intimsphäre des Opfers dar. Nicht immer beziehen sich diese Belästigungen nur auf die Person selbst. Teilweise sind auch Familienangehörige oder Menschen aus dem Bekanntenkreis vom Stalking betroffen. Per Email werden diese dann beispielsweise kontaktiert und bedrängt.

Social Phishing, also das Erheischen von sozialen Daten, ist eine weitere Methode, derer sich Stalker im Internet bedienen. Hier werden beispielsweise Login-Informationen anhand gefälschter Emails ausgekundschaftet, welche dann wiederum im Zuge des Identitätendiebstahls und der Erstellung sogenannter Fake-Accounts genutzt werden.

Cyberstalking im deutschen Recht

Cyberstalking ist in § 238 des Strafgesetzbuches geregelt.
Cyberstalking ist in § 238 des Strafgesetzbuches geregelt.

Auf die zunehmend durch Internet und Co. gewährten Möglichkeiten, eine andere Person derart zu peinigen, reagierte der Gesetzgeber 2007. Denn am 31. März des Jahres trat § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft.

Dieser Paragraph definiert die Nachstellung, also das Stalking, als Straftat, die je nach Begehungsform eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich zieht. Im Zusammenhang mit dem Cyberstalking sind die Absätze 2 und 3 entscheidend, weil diese die Verwendung von Telekommunikation beinhalten. Hiernach sind folgende Fälle strafbar:

  • erfolgte oder versuchte Kontaktaufnahme durch Telekommunikations- oder sonstige Mittel der Kommunikation (Abs. 1)
  • Bestellung von Waren/Dienstleistungen unter missbräuchlicher Verwendung der personenbezogenen Daten

Oftmals geht Cyberstalking zudem mit weiteren Delikten einher, die in diesem Rahmen verwirklicht werden. In Frage kommen unter anderem Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 BGB, Beleidigung (§ 185 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Computerbetrug (§ 263 a StGB).

Im Falle der unerlaubten Veröffentlichung von Fotos kommt § 201 a StGB zum Tragen, der der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt. Grundlage der Strafbarkeit ist § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG). Hierin werden private Bildnisse vor der unbefugten Veröffentlichung durch andere geschützt.

§ 238 StGB sollte in erster Linie dem Opferschutz dienen, was jedoch im Laufe der Zeit aufgrund der Formulierungsweise immer wieder kritisch hinterfragt wurde. So wird der Tatbestand nur dann erfüllt, wenn die Lebensführung des Opfers durch das Täterhandeln schwerwiegend beeinträchtigt wird. Demnach wird die Strafbarkeit davon abhängig gemacht, wie der Betroffene auf die bedrängenden Akte reagiert, anstatt den Täter zu fokussieren.

2016 hat Justizminister Heiko Maas dem Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der diesen Mangel beheben soll. Hiernach liegt als strafbegründendes Tatbestandsmerkmal nicht mehr eine Beeinträchtigung des Opfers vor. Stattdessen ist die Rechtswidrigkeit gegeben, wenn der Täter einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, dass daraus eine schwerwiegende Lebensbeeinträchtigung folgen kann.

Es soll künftig folglich genügen, dass die Tat objektiv dazu geeignet ist, dem Betroffenen in seiner Lebensführung zu schaden. Auch wenn sich dieser nicht derartig von dem online stattfindenden Stalking unterdrücken lässt, dass es sein Leben ändert, kann so eine Strafverfolgung dennoch gewährleistet werden.

Am 24.06.2021 hat der Bundestag eine weitere Verschärfung des Strafmaßes für Stalking beschlossen. So soll künftig Cyberstalking ausdrücklich unter Strafe stehen und in besonders schweren Fällen auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich sein.

Die wachsende Relevanz von Internetstalking

Beim Cyberstalking werden Internet und Co. als Waffen genutzt, um Dritte zu belästigen.
Beim Cyberstalking werden Internet und Co. als Waffen genutzt, um Dritte zu belästigen.

Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) wurden 2015 fast 20.000 Fälle von Stalking registriert. Dabei handelt es sich sowohl um reale Bedrängungsformen als auch um technisierte Schikane. Letztere gewinnt in der heutigen zunehmend digitalisierten Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Dieser Rückschluss lässt sich zumindest mit einem Blick auf die Statistik zur Internetkriminalität ziehen.

Zwischen 2002 und 2013 nahmen die in diesem Sektor polizeilich erfassten Fälle nahezu stetig zu. Auch wenn die Zahlen seit 2014 sinken, ist nach wie vor ein hohes Niveau vorhanden (2015: 45.793 Fälle). Beachtlich ist dabei insbesondere die Tatsache, dass die Hälfte aller, unter der Bezeichnung der Internetkriminalität geführte, Delikte dem Cyberstalking zuzurechnen sind. Bei mehr als einem Drittel der Opfer kommt ein ehemaliger Partner als Tatverdächtiger in Frage. Rache und Liebesfanatismus scheinen daher als Motive nicht untypisch zu sein.

Die Beziehung von Opfer und Täter bzw. deren Bekanntschaft spiegelt sich in der Aufklärungsquote wider. Diese beträgt knapp 90 Prozent und somit gehört Cyberstalking zu denjenigen Tatbeständen, bei denen sich Tatverdächtige erstaunlich gut ermitteln lassen.

Den Leidensdruck der betroffenen Opfer vermag dies jedoch kaum zu schmälern.

Exkurs: Cyber-Mobbing & Cyberstalking

Aufgrund der ähnelnden Begrifflichkeit werden Cyberstalking und –Mobbing gerne synonym gebraucht. Doch handelt es sich wirklich um das gleiche Phänomen?

Die Forschung verwendet beide Begriffe uneinheitlich. Teilweise werden Unterschiede verneint, teilweise wird Cyberstalking als Erscheinungsform vom Cyber-Mobbing genannt. Letzteres bezeichnet die Belästigung von Dritten mit Hilfe von Informations- und Kommunikationsmedien. Es werden somit verleumderische oder beleidigende Inhalte über eine Person verbreitet und ihr dadurch Schaden zugefügt.

Cyber-Mobbing ist zudem vornehmlich im schulischen Umfeld bzw. unter Jugendlichen und Kindern anzutreffen. Entsprechende Studien beziehen sich daher vornehmlich auf 12- bis 20-Jährige.

2011 wurden beispielsweise laut einer Umfrage 18 Prozent der Jugendlichen in Deutschland online oder via Handy bedroht oder beleidigt. 2014 gaben bereits 38 Prozent der Jugendlichen an, Opfer von Cyber-Mobbing zu kennen.
Beim Cyberstalking kommt unter anderem Spionagesoftware zum Einsatz.
Beim Cyberstalking kommt unter anderem Spionagesoftware zum Einsatz.

Dies zeigt, welche Brisanz dieses Thema auf dem Schulhof, im Klassen- und Kinderzimmer hat und deutet zugleich auf die Altersstrukturen hin, die so beim Cyberstalking zumindest nicht charakteristisch sind.

Ein weiterer Unterschied, der sich zum Cyberstalking finden lässt, ist ein Gefühl der Bedrohung auf Seiten des Betroffenen. Weniger als reine Schikane genutzt, versetzt das Cyberstalking die Opfer in Angst und Schrecken. Trotz dieser Abweichungen ist eine klare Unterscheidung der beiden Begriffe schwer möglich, da sich diese Belästigungsformen durchaus überlappen können.

Täter und Opfer von Cyberstalking: Merkmale und Selbstschutz

Beim Cyberstalking ist zumeist die Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht unerheblich. Immerhin kennen sich beide Personengruppen oftmals, was zwar einerseits die Identifizierung der Täter erleichtert, dessen Handlungsspielraum aufgrund intimer Kenntnisse über die betreffende Person jedoch andererseits erweitert.

Während fremde Täter zunächst umfangreich und über einen gewissen Zeitraum prekäre Daten sammeln müssen, verfügen ehemalige oder aktuelle Partner bereits über Hintergrundwissen, das dazu missbraucht werden kann, den Betreffenden unter Druck zu setzen. Unter Umständen ist der Täter gar im Besitz empfindlicher Inhalte, wie Passwörtern oder Login-Daten, was für einen Identitätenklau ebenso genutzt werden kann wie für eine Erpressung.

Was können Betroffene präventiv und reaktiv tun, um sich gegen Fälle von Cyberstalking zu wehren? Welche verschiedenen Tätertypen und –motivationen existieren, die einen Menschen derartige kriminelle Gefilde beschreiten lassen?

Als Opfer aktiv gegen Cyberstalking: Hilfs- und Präventionsmaßnahmen

Wenn zum wiederholten Mal eine unbestellte Postsendung geliefert wird oder im persönlichen digitalen Postfach mehrfach täglich eine neue belästigende Mail eintrifft, kann Stalking die Ursache sein. Bei einem solchen Verdacht gibt es verschiedene Maßnahmen, die Betroffene zu ihrer Sicherheit ergreifen können. Priorität hat zunächst einmal, künftige Attacken auszuschließen und dem Täter sein Cyberstalking zu erschweren.

Werden ihm die Zugriffswege abgeschnitten, muss er sich andere Möglichkeiten schaffen, auf das Opfer einzuwirken. Dabei kann es geschehen, dass er unfreiwillig seine Identität preisgibt und damit die Grundlage für eine Anzeige wegen Nachstellung oder auch Nötigung (§ 240 StGB) schafft.

Ermittlung des Täters

Daten- und Kennwortschutz sind das A und O im Kampf gegen Cyberstalking.
Daten- und Kennwortschutz sind das A und O im Kampf gegen Cyberstalking.

Auch wenn Cyberstalker oftmals sehr geschickt vorgehen, lassen sich manche Spuren nur schwer verwischen. Genau an diesem Punkt sollten Betroffene von Cyberstalking ansetzen.

Einen wichtigen Hinweis zur Ermittlung der Identität des Täters ist die von diesem genutzte IP-Adresse. Dabei handelt es sich um die Zahlenkombination, die einem jeden Gerät individuell vom Provider, also dem Anbieter des Internet-Anschlusses, zugeteilt wird und Rückschlüsse darüber erlaubt, welcher Rechner zu welchem Zeitpunkt auf einer bestimmten Seite gesurft hat.

Aufgrund des in Deutschland aktuell geltenden Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung dürfen derartige Informationen jedoch nur maximal zehn Wochen gespeichert werden.

Eine IP-Adresse kann im Normalfall durch verschiedene Tools herausgefunden werden. Sie lässt sich dann einem Provider zuordnen, der wiederum auf Grundlage einer richterlichen Anordnung zur Mitteilung des Nutzers, welcher die IP-Adresse genutzt hat, angefordert werden kann. Auf diesem Weg lässt sich der Täter ausfindig machen, wenn er seine IP-Adresse nicht maskiert hat. Derartige Verschleierungstechniken erlauben es nicht nur, bei IP- sondern auch bei Email-Adressen die Anonymität zu wahren. Gelingt es nicht, herauszufinden, wer der Täter ist, kann eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden.

Verhalten bei falschen Warensendungen

Eine Belästigung durch Versenden nicht bestellter Warenlieferungen ist ein typisches Anzeichen von Cyberstalking. Existiert kein Kaufvertrag, ist auch dann keine Rechnung für unbestellte Produkte zu begleichen, wenn das Unternehmen nicht darüber informieren wird, dass die Ware nicht vom Adressaten bestellt wurde. Nur eine ausdrückliche Annahme des Vertragsangebotes, welches indirekt durch die Warensendung erfolgt, geht mit der Pflicht einher, den Rechnungsbetrag zu zahlen.

Niemand ist verpflichtet, nachzuweisen, dass es sich um unbestellte Ware ohne Kaufvertrag handelt. Im Zweifel obliegt es dem Unternehmen zu beweisen, dass ein Vertragsschluss vorhanden war.

Am sichersten ist es jedoch, die Annahme von vornherein zu verweigern, und auch die Nachbarn darüber zu informieren, keine an das Opfer adressierte Post anzunehmen. Es sollte der Absender der Lieferung kontaktiert und diesem mitgeteilt werden, dass es sich um einen Fall von Cyberstalking handelt. Außerdem ist es sinnvoll, die eigene Adresse für weitere Bestellungen sperren zu lassen.

Unterbindung telefonischer Belästigung durch Dritte

Beim Cyberstalking können durch falsche Inserate manipulierte Anrufer der Ermittlung des Täters dienen.
Beim Cyberstalking können durch falsche Inserate manipulierte Anrufer der Ermittlung des Täters dienen.

Eine weitere Methode vom Cyberstalking ist das Schalten von Anzeigen unter Veröffentlichung der Telefonnummer des Opfers. In der Folge erhält das Opfer so vermehrt Anrufe von Dritten, die sich auf das Inserat beziehen.

Sinnvoll ist es dann, sich von den Anrufern erklären zu lassen, wo die Anzeige geschaltet wurde. Dies ermöglicht die Kontaktaufnahme mit dem veröffentlichenden Medium und die anschließende Löschung des Eintrags. Unter Umständen kann dort um die Weiterleitung von Name und IP-Adresse des Täters an die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft gebeten werden.

Agieren bei verleumderischen Posts auf Blogs oder Homepages

Hasskommentare auf Facebook können ebenso als Cyberstalking zu Tage treten, wie extra erstellte Homepages unter dem Namen des Opfers. Derartige Posts auf Facebook sollten gemeldet und deren Löschung veranlasst werden. Eventuell ist so auch die IP-Adresse an die Polizei zu vermitteln. Bei anderen Homepages sollten Provider und IP-Adresse – im Ernstfall mit Hilfe von Computerspezialisten – ausfindig gemacht werden.

Der Betreiber einer deutschen Seite lässt sich auf der Homepage von DENIC ermitteln. Diese Genossenschaft betreibt ein zentrales Register sämtlicher „.de“-Domains.

Entweder lässt sich so der Täter vom Cyberstalking selbst herausfinden, da er die Seite komplett betreut, oder es kann Kontakt mit dem Verantwortlichen aufgenommen werden, der die Inhalte des Täters veröffentlicht hat. Unter Setzung einer angemessenen Frist ist der Betreiber zur Beseitigung der verunglimpfenden Beiträge aufzufordern. Außerdem kann dieser möglicherweise den Autor der Posts oder dessen IP-Adresse benennen.

Vorgehen bei Cyberstalking via Email

Die schnellste Maßnahme ist die Erstellung eines neuen Accounts. Das alte Postfach sollte jedoch nicht gelöscht werden, sondern kann gegebenenfalls der Polizei im Rahmen der Ermittlungen zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Weise lässt sich die Zugriffsweite des Stalkers ermitteln. Hat dieser beispielsweise Spionagesoftware auf dem Rechner des Opfers installiert oder Überwachungshardware versteckt am Gerät angebracht, wird er seine Attacken auch auf dem neuen Account fortsetzen.

Grundsätzliche Verhaltensregeln zur Abwehr und Prävention

Auch Frauen überwachen die Internetaktivitäten anderer im Rahmen von Cyberstalking.
Auch Frauen überwachen die Internetaktivitäten anderer im Rahmen von Cyberstalking.

Datenschutz ist das A und O, um sich gegen Cyberstalking zu schützen. Ein kritischer und bewusster Umgang mit persönlichen, sensiblen Daten kann die Angriffsfläche für Täter erheblich reduzieren. Denn Cyberstalker wissen etwaige Sichterheitslücken schnell aufzuspüren und zu missbrauchen.

Folgende Vorkehrungen lassen sich sowohl präventiv als auch reaktiv treffen:

  • von Computern und Programmen immer ausloggen
  • Kennwortschutz für die Benutzeroberfläche und den Bildschirmschoner einrichten
  • Passwörter nicht an Dritte weitergeben und regelmäßig ändern
  • Online-Suche nach eigenem Namen und denen von Familienmitgliedern, um verleumderische Inhalte aufzuspüren
  • Privatsphäre-Einstellungen beschränken
  • mit Kindern/Familienmitgliedern über Cyberstalking sprechen
  • Firewall und Virensoftware nutzen

Beleidigende oder diskreditierende Mails, Posts oder Homepages sollten stets als Screenshot oder auf andere Weise gespeichert werden, da sie als Beweisgrundlage dienen. Es ist zudem ratsam, bei einem Verdacht auf Cyberstalking frühzeitig die Polizei zu informieren. Diese kann aufgrund ihrer Ermittlungsbefugnisse und mit Hilfe von speziell ausgebildeten Experten, eine schnelle Aufklärung des Falls erzielen.

Auch die Konsultation von einem Anwalt ist zu empfehlen. Dieser kann Opfer insbesondere unterstützen, wenn nach Täterermittlung straf- oder zivilrechtliche Sanktionen folgen sollen. Neben einer Anzeige wegen Betrug, Kreditkartenfälschung oder Nachstellung gewährt auch das Zivilrecht Möglichkeiten, gegen Cyberstalking vorzugehen. In Frage kommen hier zum Beispiel Fälle der Abmahnung, der Unterlassungsklage, der einstweiligen Verfügung oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Gut zu wissen: Der „Weiße Ring“ ist eine bundesweit agierende Organisation, die Kriminalitätsopfer kostenlos unterstützt und beim Cyberstalking Hilfe bietet. Dort finden sich Experten, die Betroffene beraten und hinsichtlich weiterer Hilfsangebote informieren.

Beweggründe der Cyberstalker

Charakteristisch für Formen von Cyberstalking im Web oder per Telefon ist ein gewisses Näheverhältnis zwischen Opfer und Täter. Laut PKS 2015 liegt knapp 42 Prozent der Fälle eine Partnerschaft zu Grunde. Es sind dementsprechend vorrangig subjektive Motive, die den Täter zu seinem Handeln bewegen. In Frage kommen beispielsweise (unerwiderte) Liebe, Rache, Hass oder verletzter Stolz. Auch eine psychische Störung oder das Unvermögen, Konflikte angemessen zu kompensieren, kommen als Ursache und Beweggrund in Frage.

Es ist immer hilfreich, die Polizei zu kontaktieren, wenn ein Verdacht auf Cyberstalking vorliegt.
Es ist immer hilfreich, die Polizei zu kontaktieren, wenn ein Verdacht auf Cyberstalking vorliegt.

Neben derartig personenbezogen, psychisch fundierten Erklärungsmodellen, lässt sich vereinzelt auch ein geschäftlicher Hintergrund feststellen. So kann Cyberstalking zum Einsatz kommen, um Konkurrenten zu schaden.

Auch wenn Stalking grundsätzlich kein geschlechtsspezifisches Phänomen ist, es also weibliche wie auch männliche Stalker und Stalking-Opfer gibt, haben verschiedene Studien (z.B.: Deborah Hellmann, 2014) festgestellt, dass in der überwiegenden Mehrheit Männer als Täter in Erscheinung treten und Frauen vornehmlich die Opferposition einnehmen. Vor diesem Hintergrund existiert eine gewisse Typologie, die bestimmte Täterprofile erkennen lässt und somit aufzeigt, welche psychologisch bedingten Ursachen zu Cyberstalking führen können.

Welche Tätertypen existieren beim Cyberstalking?

Ein australisches Forscherteam, bestehend aus Paul E. Mullen, Michele Pathé und Rosemary Purcell, veröffentlichte im Jahr 2000 eine Publikation, die eine derartige Klassifizierung unterschiedlicher Tätertypen präsentierte. Nach diesen Erkenntnissen kommen für Stalker – sowohl diejenigen, die im Netz aktiv werden als, auch Täter, welche direkt die körperliche Nähe einer Person suchen – fünf verschiedene Kategorien in Frage.

  • Der Zurückgewiesene

Laut der Erhebung der Australier ist diese Gruppierung die größte. Es handelt sich meist um Ex-Partner, die aus Wut oder dem dringenden Bedürfnis, sich dem anderen wieder anzunähern, tätig werden.

Hierzu zählen auch Stalker, die eine Provokation des Opfers wahrzunehmen meinen und dadurch eine Kränkung ihres narzisstischen Ichs empfinden. Durch die Maßnahmen des Cyberstalkings soll dieser Ehrverlust kompensiert werden.

  • Der Beziehungssuchende

Der Stalker handelt in dem Fall aus der irrigen Annahme heraus, er hätte eine Beziehung zu der betreffenden Person, die er sich als Partner, Freund oder Elternfigur wünscht.

Die abweisenden Aussagen des idealisierten Opfers werden fehlinterpretiert bzw. in die eigene fehlgeleitete Wahrnehmungsschablone gepresst. Der Beziehungssuchende pflegt zumeist einen zurückgezogenen Lebensstil und sieht in sich einen Verehrer.

  • Der Attackierende
Bei den Tätern von Cyberstalking handelt es sich oftmals um ehemalige Partner der Opfer.
Bei den Tätern von Cyberstalking handelt es sich oftmals um ehemalige Partner der Opfer.

fast ausnahmslos um Männer

Vorbereitungshandlung auf einem Gewaltakt

Letztere sind mehrheitlich sexueller Natur, beispielsweise in Form sexuellen Missbrauchs.Die Betroffenen bemerken die Beobachtung und Manipulation durch den Attackierenden zumeist nicht und wähnen sich lange Zeit in Sicherheit. Der Täter ist oftmals ein Einzelgänger, der Schwierigkeiten mit sozialer Interaktion und Integration hat.

  • Der Eifersüchtige

Das Opfer wird dem Eifersüchtigen zur Projektionsfläche eines vermeintlichen Unrechts, welches er erleiden musste. Es soll durch das Cyberstalking eine Umwandlung von unfreiwillig erfahrener Ohnmacht in selbst herbeigeführte Macht stattfinden.

Es geht dem Stalker gerade darum, in der von ihm auserkorenen Person Gefühle der Angst und der Verzweiflung auszulösen. Der Täter meint, durch seine Taten gerechte Vergeltung für das, was er selbst ertragen musste, zu verüben.

  • Der Krankhafte

In diese Kategorie fallen insbesondere Personen mit einer psychopathischen Persönlichkeitsstruktur. Eine paranoide Störung ist nicht selten zu diagnostizieren. Das Opfer wird in diesen Fällen als Jagdobjekt bzw. –trophäe stilisiert, an dem der Krankhafte seine Dominanz ausüben kann.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

16 Gedanken zu „Cyberstalking – Gefangen im Netz von Internet-Stalkern

  1. Bluewhitedotinthesky

    Guten Tag
    danke für Ihren Artikel. Ich habe einen Einwand zu „Liebesfanatismus“. Beim Motiv der Cyberstalkenden und Stalkenden handelt es sich nicht um Liebesfanatismus, dies ist eine Ausrede. Es geht um Kontrolle und Macht über die Person, über deren Körper und Psyche.
    In meinem Fall cyberstalkt und stalkt der Ex-Mann mit Hilfe von Drittpersonen, d.h.mit Hilfe eines Netzwerk der organisierten Kriminalität. Geschieden bin ich seit 01.12.2016 infolge jahrelanger physischer, psychischer, ökonomischer und sozialer Gewalt mit Überwachung am Arbeitsplatz durch externe und angestellte Drittpersonen. Diese verletzten ihre Schweige- & Geheimhaltungspflicht. In meiner beruflichen Funktion im Gesundheitswesen war ich Ansprechperson für ca. 4200 Angestellte und ehemaligen Angestellten in Fragen zu Arbeitsrecht, Zeiterfassung und Dienstplanung inklusive Support der Planungsverantwortlichen. Auch Aktualisierungen infolge Reorganisation von Abteilungen sowie Dienständerungen in der Software mit sämtlichen vorbereitenden Besprechungen gehören dazu.
    Der Ex kontaktierte den Arbeitgeber und wollte Auskunft mit wem ich warum zusammenarbeite. Da ich keine Auskunft erteilte schlug er mich im November 2015 zusammen bis ich am Boden war, machte solange weiter bis eine Rippe laut krachend brach. Die Person ist gewalttätig, gewaltbereit und gefährlich. Zudem ist der Narzisst sehr gewandt in Gaslighting und psychischer Gewalt.
    Der damalige Arbeitgeber verletzte seine Fürsorgepflicht. Am 02.07.2016 nach faktischer Trennung und Vorbereitung der Scheidung erstellte ich Anzeige bei der Polizei, nebst der „Häuslichen Gewalt“ mit wiederholten Tätlichkeiten, Körperverletzung auch wegen Drittpersonenbedrohung, Drohung, Nötigung, Erpressung und Stalking. Die Polizei tat ihre Arbeit sehr gut. Der Untersuchungsbeamte bei der Staatsanwaltschaft hingegen teilte bei der Einvernahme mit „er habe Verständnis für die Empfindlichkeit des Mannes“ was ich als Strafvereitelung sowie Begünstigung von Offizialdelikten, Begünstigung von Körperverletzung und Gewalt gegen Frauen erachte. Besonders bedenklich erachte ich, dass mit einer solchen Mentalität die Klärung von Femiziden in Frage gestellt wird. Das Strafverfahren wurde m Oktober 2017 sistiert, womit das Cyberstalking wieder losging: Am 08.12.2016 – 7 Tage nach der Scheidung kontaktierte der Ex das erste Mal, worauf ich ihm eine Unterlassungsforderung mailte.
    Im Oktober 2017 wurde das schubladisierte Strafverfahren sistiert. Zwischen dem 31.10.-02.11.2017 erhielt ich mehrere Emails mit Drohung an meinem neuen Wohnort zu erscheinen, um Geld zu erpressen. Ich zog im Oktober 2016 aus und überliess die Wohnung, alle Möbel sowie den gesamten Hausrat. Zudem verbreitete der Ex Falschaussagen. Die eindeutige Unterlassungsforderung ging mit Kopie an die Staatsanwaltschaft. Ab Mai 2020 – kurz nachdem ich mein Kurslokal eröffnete, begann der Ex erneut – diesmal mit WhatsApp-PingCalls, so dass das Profilfoto aufpoppte. Die Handynummer blockierte ich, worauf der Ex neue Prepaid-Handynummern eines ausländischen Anbieters verwendete. Ich kontaktierte die Sicherheitsberatung der zuständigen Polizei, die mitteilte, dass ich persönlich vorstellig werden solle, sollte die Person nicht aufhören. IAm 01.07.2024 wurde ich gestalkt von im Auftrag agierenden Drittpersonen, die mein Handy am 01.07.2020 beim Aussteigen aus einem Zug stahlen – die Stalkenden rempelten mich während des Bremsmanövers im Zug an, wobei sie mir das Handy aus der Tasche zogen Die alarmierte Polizei konnte den Dieb anhand meines Handys orten, so dass der Dieb innerhalb von 2 Stunden verhaftet und mein Handy sichergestellt wurde, das ich am 02.07.2020 wieder erhielt. Am 03.07.2020 präsentierte ich mich bei der Polizei des Wohnkantons, die mitteilte, der Zuständige sei abwesend, ihrer Meinung nach habe der Ex aber das Recht mich zu kontaktieren, weshalb ich diese auf die Unterlassungsforderung mit Kontaktverbot instruierte. Da die Polizei sagte, bei ausländischen Nummern könnten sie nichts machen, schrieb ich der zuständigen spanischen Behörde für den Schutz von Frauen: die Belästigungen stoppten umgehend.
    Am 05.07.2020 /6h30 präsentierte sich auf meinem Arbeitsweg im Zug ein neuer Stalker. Dieser stellte sich als Evangelikaler Eheberater vor und teilte mir mit, dass ich zivilrechtlich schon geschieden sein könne, im religiösen Sinn, gemäss dem Dogma der ihn entsendenden Auftraggeber nach wie vor verheiratet sei, da Frauen mit der Heirat zu einem Stück=Sache=Leibeigene des Mannes würden, und eine Ehe nur durch den Tod geschieden werden könne. Das Dogma gelte unabhängig von anderen Lehrmeinungen, da dieses die einzige absolute Wahrheit sei. Seit 1957 bzw. 1964 gilt die Leibeigenschaft sowie Zwangsehe Typ A (Zwangsheirat), Typ B (Liebesverbote bzw. Endogamiegebote) sowie Typ C (Bleibe- & Rückkehrzwang) Ehe ohne das die Frau ein Weigerungsrecht habe als Versklavung, wobei sowohl die Planung, die Organisation und Durchführung aber auch wenn jemand dem Druck nachgibt und sich „freiwillig“ gegen den eigenen Willen z.B. als Eigenschutzmassnahme beugt unter harter Strafe steht.
    Am 14.4.2021 wurde ich angegriffen von einem Taxifahrer; am 13.05.2022 in einem Mehrbettzimmer eines Hotels als ich an einer beruflichen
    Weiterbildungskongress teilnahm. Die Angreiferin die am Abend zuvor in reger Unterhaltung mit einer auffälligen Dame war, schlug mir die Brille vom Kopf und entriss mir das Handy. Zudem ärgerte sie sich massiv darüber, dass ich im oberen Teil des Kajütenbettes am anderen Ende des Zimmers schlief. Am 26.09.2024 nimmt der Ex erneut Kontakt per Email auf eine berufliche Adresse, mit der ich First Aid Kurse anbiete, die ich diesem nie mitgeteilt hatte. Diesmal mit verbaler Anrede, die für mich als sexuelle Belästigung und massiver verbaler Übergriff gilt, da der mit dieser einen Besitzanspruch äussert, d.h. das Weigerungsrecht nd somit Menschenrecht missachtet. Am 30.09.2024 antwortete ich mit einer neuen Unterlassungsforderung, gebe klar und unmissverständlich zu verstehen, dass ich diese verbale ansprache ablehne, da ich nicht „sein Besitz“ bin. Ebenso kündigte ich an Strafanzeige zu erheben wegen erneuter verbaler sexueller Belästigungund Cyberstalking. Darauf gibt der Ex endlich zu, er habe eine andere Frau geheiratet. Angeblich wolle diese einen Deutsch lernen. Nur dass ich keine Deutschkurse anbiete. Es ist also ein erneuter Versuch, unter Missachtung meines Willens, die Kontrolle mittels Drittperson auszuüben. Auch hier musste ich der Polizei anhand der im Internet publizierten Fachliteratur und Entscheide erläutern, dass es sich tatsächlich um eine verbale sexuelle Belästigung handelt, da allleine der Standpunkt und das Empfinden des Opfers zählt und nicht die Wünsche der Täter oder irgendwelche religiöse Dogmen, Traditionen. Am 16.01.2024 entschied das EuGH in Rechtssache C621/21, dass es ein Fluchtgrund ist, wenn Frauen aufgrund angeblichen Verstosses gegen religiöse, traditionelle oder kulturelle Normen Gewalt erleiden oder bedroht werden.
    Es erstaunt mich inzwischen nicht mehr, dass wir derart viele Femizide haben: solange religiöse Extremisten ihre persönliche Interpretation „eine Ehe könne nur durch den Tod geschieden werden“ lösen wollen, indem sie die getrennten / geschiedenen PartnerIn ermorden, daher stalken und angreifen. Sie nehmen Menschenrechte für sich in Anspreuch, die sie anderen aberkennen.

  2. Muchael

    Hallo. Ich kenne eine Person, die von so einer Sache betroffen ist. Ihr wird gedroht, explizite Bilder an Arbeitsstelle, Ehepartner, Familie etc. Weiter zu leiten. Sie schafft es nicht, den Kontakt zu unterbinden. Zudem kommt hinzu, dass der Täter im europäischen Ausland wohnt.

    Wie genau kann ich ihr da helfen? Kann ich selbst da Anzeige erstatten (Screenshots zum Beweis hätte ich durchaus)?

    Ich bin mit der Situation leider überfordert.

  3. Dang

    Hallo,

    ich habe hier einen Fall, wo ein Spammer über das Kontaktformular mich permanent belästigt, obwohl ich ausdrücklich gesagt habe, dass ich das nicht wünsche. Das ist kein Bot, sondern er geht über meine Seite, füllt es aus, macht ein Häkchen, dass er auch zustimmt, dass er das Formular nur zur geschäftlichen Zwecken nutzt und postet dann aber letztendlich seinen Spam. Das ist die dritte Mail innerhalb von einem Tag. Kann man sich rechtlich wehren, wenn er vermutlich im Ausland sitzt?

  4. Quora

    Hallo, mein Ex hat sich von mir getrennt. Nach 6 Monaten hat er angefangen mir zu schreiben. Erst waren die Konversationen normal doch ich merkte dass es komisch wurde und hab versucht ihn zu ignorieren/blockieren. Aber er erstellt neue Account um mir zu schreiben und versucht mehrere Plattformen und er hört einfach nicht auf. Gilt das bereits als Cyberstalking oder Belästigung?

  5. Joachim

    Hallo

    Bei einem einmaligen Vergehen, mit einem Fake Account bei einem Social Media Account, was droht einem da?

  6. Tom

    Guten Morgen,

    ich werde seitens einer Ex Partnerin im Netz gestalkt. Die Tat wurde zugegeben und weitere Tsten angekündigt. Tatsächlich gibt es auf einer weiteren Seite einen Angriff.

    Die Msiladresse (bei der Anmeldung hinterlegt) passt zum Stalker 1:1 der 1. Seite. Prüfung der IP Adresse durch den Seiteninhaber der 2. Stalkingseite ergab dss Provider und Serverstandort zum Wohnort des möglichen Täters passen.

    Ich will nur meine Ruhe haben. Die Dame interessiert mich nicht. Es gab im Vorwege schon Urkundenfälschung undAbgabe von Erklärungen in meinem Namen. Login auf meinem Blogkonto, etc. Verleumdungen, falsche Verdächtigung, vortäuschen einer Straftat, etc. Es nervt nur noch. Die Staatsanwaltschaft stellt alles ein.

    Das kann es doch nicht sein.

  7. Klaus-Dieter

    Guten Tag, für mich wurde bei Facebook extra eine Facebookgruppe gegründet die nunmehr 194 Mitglieder hat und wo Unwahrheiten und Unterstellungen meiner Person betreffend verbreitet werden.
    Ich werde beleidigt und als Stricher dargestellt der ich als Vater und Großvater nicht bin. Auch werden dort von mir privat geschriebene Mails öffentlich gemacht.
    Das Problem ist das ich ausgewandert und in Ungarn wohnhaft bin.
    Ich würde ja gerne Anzeige erstatten, wo kann ich das machen ohne das ich nach Deutschland muß?
    Eine Online Anzeige ist nicht möglich da ich keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habe. Geld für einen Anwalt zu nehmen habe ich als Rentner auch nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus-Dieter

  8. Ducky

    Werde seit über 3 Jahre hinweg von meinen Nachbarn überwacht. Sie benutzen mein Netfix und Amazon. Kann die Passwörter nicht ändern. Behaupten ich würde eklige Sachen in den Müll schmeißen. Stellen mich als pädohil und Vergewaltigern hin. Mir fehlen auch persönliche Dinge (Unterwäsche,Tagebücher und ein Handy wo Beweise gegen das Stalking drauf waren).es ist eine große Gruppe die sich gegenseitig decken. Hab wieder versucht Beweise zu sammeln. Da nahestehende Familienmitglieder mit machen ist es schwer alles zu beweisen. Stehe morgens auf und alle Bilder gelöscht???
    Brauche Hilfe. Bin psychisch am Ende. Suizid Versuch ist fehlgeschlagen.
    Lg M.H

  9. barbara

    ich habe vier stalker und mobber,im computer und auf dem smartphone bzw. auf dem festnetztelefon. was kann ich dagegen machen? ich werde mit pornografie beleidigt oder ein anderer stalker mobbt mich wegen meinem gewicht. der dritte mobbt mich wegen meiner hobbies und noch ein anderer mischt sich in meine familie ein und in mein privatleben,obwohl der genau weiß, dass ich den nicht will. ich habe einen freund und diese vier wichser machen immer stalking und mobbing. wie kann ich das anzeigen und unterbinden bzw. was kann ich tun, damit das aufhört ? ich bin seelisch schon richtig fertig. diese schweine.

    1. anwalt.org

      Hallo barbara,

      gehen Sie am besten zur Polizei und erstatten Sie Anzeige. Die Beamten können Ihnen auch mitteilen, welche rechtlichen Schritte möglich sind. Inwieweit Sie zivilrechtlich vorgehen können, sollten Sie mit einem Anwalt abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Oliver

    Hallo

    Ich habe vermutlich eine etwas merkwürdige Frage aber ich weiß einfach nicht, was ich tun kann. Und zwar geht es um eine sehr gute Bekannte, die in Polen lebt. Sie streamt oft auf einer nicht näher genannten Webcam Seite. Seit einiger Zeit wird sie aber von einem Unbekannten terrorisiert.

    Er erstellt anonyme Profile, in denen er dann private Informationen wie Namen, etc. postet aber auch private Fotos von Ihr und auch Ihrer Familie inklusive Kinder postet. Das geht sogar soweit, dass er Fotos nahe Ihrer Wohnung und auch maskierte Bilder von Ihm selbst veröffentlicht. Zusätzlich erstellt er Accounts auf verschiedenen Sexseiten, die sie als Prostituierte darstellt.

    Sie ist wirklich am Ende und ich fürchte wirklich um Ihre Psyche. Es gibt Tage, an denen sie sich wünschte Tod zu sein… Sie möchte aber auch nicht zur Polizei gehen. Sondern einfach nur das er aufhört sie zu terrorisieren.

    Jetzt ist die Frage, was ich als außenstehender in einem anderen Land tun kann, um Ihr beizustehen und zu helfen.

    1. anwalt.org

      Hallo Oliver,
      möglicherweise kann eine Beratungsstelle vor Ort Ihrer Freundin helfen. Der Weiße Ring z. B. hilft Opfern von Straftaten und berät diese umfassend.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. sarah

    hallo,
    ist es bereits strafbar, wenn der ex-partner nach dem schluss machen private bei whatsapp vor monaten und jahren geführte gespräche an meine freunde und familie schickt?
    nach dem schlussmachen wurde ich in einer nachricht beleidigt und mir wurde gesagt, dass ich dafür büßen würde.
    ich weiß nicht ob das bereits ausreicht, um dagegen vorzugehen.

    1. anwalt.org

      Hallo sarah,

      wir können rechtlich nicht beurteilen, welcher Straftatbestand erfüllt ist. Wenden Sie sich am besten an die Polizei oder einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. tanja

    grüßgott meine frage lautet ist ein immer WIEDER nachschauen was sein ex paRtner und seine NEUE macht schon stafbar?

    1. anwalt.org

      Hallo tanja,

      ein pauschale Aussage ist hier nicht möglich, da dies auch auf das Ausmaß der Handlungen ankommt. Eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

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