Sexueller Missbrauch: Die verschiedenen Varianten im StGB

Sexueller Missbrauch ist im StGB unter Strafe gestellt.
Sexueller Missbrauch ist im StGB unter Strafe gestellt.

Im deutschen Sexualstrafrecht sind unterschiedliche Delikte normiert. Gesetzlich verankert ist es im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (kurz: StGB). Das hierbei zuvorderst geschützte Rechtsgut ist das der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Der Abschnitt im StGB trägt deshalb auch den Titel „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“.

Im Zusammenhang mit dem Sexualstrafrecht fällt auch immer wieder der Begriff des sexuellen Missbrauchs. Doch welche Definition liegt diesem Begriff eigentlich zugrunde? Welche verschiedenen Formen sexuellen Missbrauchs kennt das Gesetz? Diese und weitere Fragen haben wir in dem folgenden Ratgeber für Sie beantwortet.

Wie außerdem die jeweiligen strafrechtlichen Sanktionen ausgestaltet sind, die die einzelnen Tatbestände vorsehen und was sexueller Missbrauch an Folgen verursacht, ist ebenfalls Gegenstand des Ratgebers.

FAQ: Sexueller Missbrauch

Welche Tatbestände zum sexuellen Missbrauch gibt es im StGB?

Es gibt einige Tatbestände, welche mit sexuellem Missbrauch in Verbindung stehen. Hier erhalten Sie einen Überblick.

Wie wird sexueller Missbrauch geahndet?

Je nachdem, welcher Tatbestand erfüllt wird, kommt eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in betracht.

Wo können Opfer von sexuellem Missbrauch Hilfe bekommen?

Hier erhalten Sie einen Überblick von Ansprechpartner, die Sie kontaktieren können, wenn Sie Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind.

Sexueller Missbrauch: Definition des Begriffes

Im StGB sind verschiedene Tatvarianten sexuellen Missbrauchs geregelt.
Im StGB sind verschiedene Tatvarianten sexuellen Missbrauchs geregelt.

Vorab soll die Frage geklärt werden „Was ist sexueller Missbrauch?“

Die Definition besagt, dass hierunter sexuelle Handlungen an Personen zu verstehen sind, die entweder minderjährig sind oder aber erwachsen und gleichzeitig widerstandsunfähig, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Behinderung oder ähnlichem.

Voraussetzung zur Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes ist in der Regel ein fehlendes Einverständnis. Auf eine solche kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an bei sexuellen Kontakten zu Personen, die in einem speziellen Behandlungs- und Betreuungsverhältnis stehen, wie dies zum Beispiel bei einer Psychotherapie der Fall ist.

In derartigen Konstellationen ist ein sexueller Kontakt selbst bei erklärtem Einverständnis als sexueller Missbrauch zu qualifizieren.

Welche Straftatbestände kennt das StGB?

In Bezug auf sexuellen Missbrauch kennt das Strafgesetzbuch verschiedene Tatbestände, die wir Ihnen im Folgenden näher erläutern werden.

Das Gesetz verankert in den Paragraphen 174 bis 176 b sowie in § 179 StGB verschiedene Straftatbestände, die alle unter den Oberbegriff sexueller Missbrauch zu fassen sind. Diese lauten im Einzelnen

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfebedürftigen in Einrichtungen (§ 174 a StGB)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 14 b StGB)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 a StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176 b StGB)
  • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Zögern Sie nicht, Hilfe bei sexuellen Straftaten wie Missbrauch und ähnlichen Delikten in Anspruch zu nehmen.
Zögern Sie nicht, Hilfe bei sexuellen Straftaten wie Missbrauch und ähnlichen Delikten in Anspruch zu nehmen.

In § 174 StGB ist zunächst der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen geregelt. Danach macht sich strafbar, wer

  • eine Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder in der Lebensführung anvertraut ist,
  • eine Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, Ausbildung anvertraut oder in der Lebensführung beziehungsweise im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist oder
  • eine Person unter 18 Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist (oder der des Ehegatten, Lebenspartners oder ähnlichem)

sexuell missbraucht.

Sexuell missbraucht bedeutet, sexuelle Handlungen an der Person vorzunehmen oder durch die Person an sich vornehmen zu lassen.

Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfebedürftigen in Einrichtungen

In § 174 a StGB werden sexuelle Misshandlungen von Personen unter Strafe gestellt, die sich in einer Justizvollzugsanstalt in Gefangenschaft befinden oder die auf behördliche Anordnung verwahrt werden und dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut sind. Innerhalb dieses Tatbestandes zieht sexueller Missbrauch eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach sich.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

§ 174 b StGB normiert den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung. Gemeint ist ein Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist. Auch hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Sexueller Missbrauch durch einen Lehrer fällt demnach, trotz Amtsstellung, nicht unter § 174 b StGB. Derartige Handlungen sind stattdessen unter den Straftatbestand des oben erläuterten § 174 StGB zu fassen.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Opfer sollten sich Hilfe holen: Sexueller Missbrauch kann schwerwiegende Folgen verursachen.
Opfer sollten sich Hilfe holen: Sexueller Missbrauch kann schwerwiegende Folgen verursachen.

Gemäß § 174 c StGB macht sich strafbar, wer eine Person sexuell misshandelt, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung anvertraut ist. Darunter zählen auch Suchtkrankheiten.

Der Tatbestand umfasst somit unter anderem Therapeuten und Psychologen bzw. Psychiater. Auch hier beträgt der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Sexueller Missbrauch von Kindern

In § 176 Absatz 1 StGB ist sexueller Kindesmissbrauch unter Strafe gestellt. Wer sexuelle Handlungen an einer Personen unter 14 Jahren vornimmt beziehungsweise an sich vornehmen lässt, dem droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Innerhalb des § 176 StGB ist auch sexueller Missbrauch durch Jugendliche unter Strafe gestellt.

Der Strafrahmen dieser Norm liegt damit deutlich höher als bei den zuvor genannten Delikten. Immerhin kann sexueller Missbrauch an einem Kind auch verheerende Folgen mit sich ziehen. Der Täter nutzt hierbei seine Macht– bzw. Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Dabei ist bei Kindern unter 14 Jahren davon auszugehen, dass diese nicht in der Lage sind, überhaupt zuzustimmen.

Nach § 176 Absatz 2 StGB macht sich außerdem strafbar, wer sexuelle Handlung vor einem Kind vornimmt oder einem Kind pornographische Abbildungen oder Darstellungen zeigt. Derartiges Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Sexueller Missbrauch kann schwere psychische und körperliche Schäden verursachen.
Sexueller Missbrauch kann schwere psychische und körperliche Schäden verursachen.

Ferner wird der Grundtatbestand des Kindesmissbrauchs gemäß § 176 StGB in § 176 a StGB durch bestimmte Umstände als Verbrechen (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) qualifiziert. Ein Verbrechen hat stets ein Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe. Alles, was im Strafmaß darunter liegt, wird in der juristischen Fachsprache als Vergehen bezeichnet.

Die Umstände, die § 176 a StGB vorsieht sind

  • Wiederholungstaten
  • Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen mit einem Kind durch eine Person über 18 Jahren
  • eine gemeinschaftliche Tatbegehung
  • konkrete Gefährdung der Gesundheit bzw. Entwicklung des Kindes
  • Missbrauch in der Absicht der Verbreitung pornografischer Inhalte
  • schwere Misshandlungen mit Lebensgefährdung

In der letztgenannten Tatvariante sieht das Gesetz ein Strafmaß nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Für Wiederholungstaten wird eine Strafe nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt und in den übrigen Tatvarianten sieht das Gesetz einen Strafrahmen nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Innerhalb des § 176 a StGB ist das Gesetz gegenüber Tätern also nochmal schärfer.

Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

In § 176 b StGB ist eine weitere Tatvariante normiert, die den sexuellen Missbrauch eines Kindes – ebenso wie die Vergewaltigung – zu einem Verbrechen qualifiziert. Sofern der Täter durch den sexuellen Missbrauch eines Kindes dessen Tod verursacht, wird er entweder mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Auch hier ist das Strafmaß aufgrund der Schwere der Tat abermals deutlich erhöht im Vergleich zu den übrigen Delikten.

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

Nach § 179 StGB macht sich ferner strafbar, wer eine Person sexuell missbraucht, die entweder

  • wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder
  • aufgrund körperlicher Umstände

außerstande ist, Widerstand zu leisten.

Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.

In Absatz 5 qualifiziert der Tatbestand die Handlung zu einem Verbrechen und bestraft Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, wenn der Täter

  • mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
  • die Tat gemeinschaftlich begangen wird oder
  • der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bzw. erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Die Folgen: Was sexueller Missbrauch bei Kindern verursacht

Sexueller Missbrauch sollte unbedingt zur Anzeige gebracht werden.
Sexueller Missbrauch sollte unbedingt zur Anzeige gebracht werden.

Bei Kindern – wie auch bei Erwachsenen – sind die Folgen sexuellen Missbrauchs unterschiedlicher Natur und Ausgestaltung. In der Regel führen Taten, insbesondere solche innerhalb der Familie, zu langfristiger Verwirrung auf kognitiver, emotionaler sowie sexueller Ebene.

Auch fällt es bei Missbrauch eines sexuell noch gänzlich unerfahrenen Kindes oftmals schwer, die Geschehnisse zu begreifen und emotional wie rational sinnvoll einzuordnen, insbesondere dann, wenn die Täter die Handlungen leugnen.

Zumeist werden Kinder nach derartigen Taten von Seiten des Täters dazu gezwungen, das Erlebte zu verschweigen. Das wiederum führt dazu, dass Kinder mit niemandem über die Handlungen sprechen können. Sie fühlen sich deshalb oft hilflos und dem Täter schutzlos ausgeliefert, was dann eine Grunderschütterung ihres Vertrauens herbeiführen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Missbrauch durch ein Familienmitglied und somit durch eine Vertrauensperson stattgefunden hat.

Damit einher gehen zumeist auch Gefühle von Scham, Wertlosigkeit und Schuld.

Weitere Symptome können außerdem sein:

  • Angstzustände
  • gestörtes Verhältnis zu den eigenen Gefühlen
  • zwanghaftes Verhalten
  • Depressionen
  • Selbsthass und/oder Selbstverletzungen
  • Aggressivität
  • regressives Verhalten (frühkindliche Verhaltensweisen, Einnässen, Anklammern etc.)
  • Ablehnung der Geschlechterrolle und/ oder des Körpers
  • gestörtes Sozialverhalten (Kontaktstörungen)
  • gestörte Sexualität

Psychosomatische Symptome können außerdem sein:

  • Kopfschmerzen/ Migräne
  • Hauterkrankungen und Allergien
  • Erstickungsanfälle/ Asthma
  • Konzentrations- und Leistungsstörungen
  • Essstörungen (Magersucht, Bulimie)
  • Schlafstörungen
Es kommen nicht nur psychische Schäden in Betracht. Körperliche Verletzungen können ebenfalls die Folgen eines sexuellen Missbrauchs sein.

Physische Verletzungen können sein:

  • Verletzungen im Intim- und/ oder Analbereich
  • Knochenbrüche
  • Harnwegsinfektionen
  • Geschlechtskrankheiten
  • Prellungen, Hämatome, Hautabschürfungen
  • Schwangerschaften
  • Entzündungen und Schwellungen

Sexueller Missbrauch: Hilfe sollte unbedingt in Anspruch genommen werden

Opfer sexuellen Missbrauchs sollte dringend Hilfe in Anspruch nehmen. Die Folgen ohne Unterstützung aufzuarbeiten, kann oftmals überhaupt nicht im Alleingang gestemmt werden. Es gibt zahlreiche Hilfseinrichtungen, Beratungsstellen und psychologische Betreuungseinrichtungen, die auf die Hilfe und Unterstützung von Missbrauchsopfern spezialisiert sind.

Sexueller Missbrauch: Ein Anwalt kann Sie bei einer Klage unterstützen und beraten.
Sexueller Missbrauch: Ein Anwalt kann Sie bei einer Klage unterstützen und beraten.

Oftmals sind die Opfer von Sexualstraftaten wie sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung oder ähnlichem gehemmt, ihre Peiniger anzuzeigen. Nicht selten fürchten sie die Konsequenzen, die ihnen von Seiten der Täter angedroht werden. Und dennoch sollte sexueller Missbrauch unbedingt zur Anzeige gebracht werden.

Nur so besteht überhaupt die Chance, dass Klage erhoben wird, Täter bestraft werden und davon abgehalten werden, weitere Taten zu begehen. Immerhin steht eine schwere Straftat im Raum.

Es kann zudem von Vorteil sein, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen. Gegebenenfalls können so im Wege einer Klage auch Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

7 Gedanken zu „Sexueller Missbrauch: Die verschiedenen Varianten im StGB

  1. Norbert D

    Ich wurde mit 10, 12 und 14 Jahren von 3 Männer Missbraucht.
    Aus Angst habe ich nie darüber geredet.
    Jetzt 40 Jahre später stellt sich heraus, dass der letzte Täter immer noch aktiv ist. Er ist mittlerweile 85 Jahre alt.
    Nun soll ich zur Polizei eine Aussage machen. Und die Polizei will trotz nach den
    vielen Jahren meinen Missbrauch auch noch Aktenkundig machen.Ist das überhaupt noch möglich ??

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  2. F. S

    Ich hab mich mit einem Freund getroffen. Er hat sich mir genähert und wollte mich küssen und ich han versucht ihn wegzudrücken und gesagt er soll das lassen, das hat ihn aber nicht interessiert und immer weiter gemacht. Er hat auch angefangen mich gegen eine Wand zu drücken und mich angefasst, wobei ich immer wieder versucht hab ihn wegzudrücken. Im weiteren hat er mich auch im Intimbereich angefasst ich hab mehrmals „Nein“ gesagt, mich weggedreht und versucht seine Hände wegzudrücken. Es hat alles nichts geholfen und schließlich hab ich nachgegeben da ich die Hoffnung verloren hab, dass es hilft und weil ich Angst hatte. Er wollte auch, dass ich ihn oral befriedige, was ich getan habe da ich wiegesagt Angst hatte. Das gane ist ca. ein halbes Jahr her, ich war damals 16. Seitdem frage ich mich als was das ganze Zählt. Wäre das tatsächlich schon sexueller Missbrauch?

    1. Julia

      Der Tatbestand der Nötigung ist eindeutig gegeben und kann/sollte zur Anzeige gebracht werden. Möglicherweise sind auch Kriterien sexuellen Missbrauchs erfüllt, dazu sind noch weitere Aspekte abzuklären, u.a. das Alter des Bekannten. Bitte wenden Sie sich an eine Organisation wie „Wildwasser“, „weißer Ring“, das örtliche Jugendamt oder einen Arzt.
      Niemandem ist es gestattet Ihre persönliche sexuelle Selbstbestimmung zu beschädigen.
      Beste Grüße!

  3. Charlotte

    Ist ein One-Night-Stand auch ein sexueller Missbrauch?

  4. Mo

    Ich finde nirgendwo etwas KOnkretes zum Thema „Beziehung zu geistig behinderten Schutzbefahlenen“.

    Meine Tochter wohnt in einen behinderten Einrichtung. Dort hat ein Mitarbeiter das Vertrauen meiner Tochter zu einer „einvernehmlichen Beziehung“ ausgenutzt. Es geht um eine Beziehung, kein Missbrauch in dem Sinne der Gewalttat. Meine Tochter ist leicht zu beeinflussen. Ich sehe das Ganze als Ausnutzen. Ist es eine Strafftat?

  5. Elisabeth N.

    Hallo, ich wurde mit 11 Jahren ein ganzes Jahr lang von meinem Bruder so oft sexuell missbraucht dass ich noch immer rote Flecken auf den Oberarmen habe, die darauf hinweisen. Mein Bruder ist sehr gross und war Tischlerlehling und hatte sogar eine Freundin.Gleich fing mussten mir die Mandeln rausgenommen werden, es wurde festgestellt, dass ich keine Jungfrau mehr war und mit 16 kam der Blindarm heraus wobei Nerven durchgeschnitten wurden und ich eine Bauchfellentzündung überlebte. Danach kamen unzählige Operationen dazu. Ich bin jetzt über 50 Jahre alt, lebe in der USA mit meinem Mann und leide immer noch an den Folgen dieses Verbrechens, da mich auch meine Familie im Stich gelassen hat. Kann ich dieses heute noch ins Strafregister eintragen lassen, veröffentlichen, weil er so arrogant ist und nichts bereut und Schadenersatz bekommen? Danke für ihre Hilfe!

    1. anwalt.org

      Hallo Elisabeth N.,

      wir können nicht beurteilen, ob der Tatbestand verjährt ist. Daher empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden und mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Dieser kann Sie ach über die Erfolgsaussichten aufklären.

      Ihr Team von anwalt.org

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