Ein Testamentsvollstrecker soll bei Eintreten eines Erbfalles dafür Sorge tragen, dass der Nachlass unter den Erben sach- und ordnungsgemäß aufgeteilt wird. Er kann dabei vor allem auch durch den Erblasser gemachte Auflagen gegenüber den Erben prüfen und deren Einhaltung bezeugen bzw. deren Durchsetzung anregen.
Schon das Aufsetzen eines Testaments oder Erbvertrags soll eventuellen Streitigkeiten zwischen den Erben vorbeugen. Dennoch können trotz der testamentarisch festgelegten Erbfolge Differenzen zwischen den Erben entstehen.
Ein Testamentsvollstrecker soll dann vor allem als als objektiver Mittler zwischen möglicherweise über den Erbfall in Streit geratenen Erben fungieren. Zuvorderst steht er loyal dem verstorbenen Erblasser gegenüber und sucht als dessen Interessenvertreter dem letzten Willen nachzukommen, in dem die Verteilung von Nachlass geregelt ist.
Es ist dabei eine grundsätzliche Unterscheidung zu treffen zwischen einem Nachlassverwalter und dem Testamentsvollstrecker. Während der Nachlassverwalter zunächst angerufen wird, um die Erbmasse festzustellen und gegebenenfalls offene Verbindlichkeiten mit Hilfe dieser auszulösen, ist der Testamentsvollstrecker beauftragt, die Durchführung der in einem Testament aufgesetzten Bestimmungen zu begleiten.
Doch welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker? Welche Vergütung kann für die Testamentsvollstreckung angesetzt werden? Und wie erfolgt eigentlich die Berufung des Testamentsvollstreckers? Diese und mehr Fragen sollen im Folgenden einer Beantwortung zugeführt werden.
Inhalt
FAQ: Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker übernimmt die Verwaltung des Nachlasses. Welche weiteren Aufgaben er hat, lesen Sie hier.
Der Testamentsvollstrecker wird in aller Regel durch den Erblasser bestimmt. Er kann auch mehr als eine Person benennen.
Grundsätzlich kann jeder Mensch potenziell als Testamentsvollstrecker benannt werden.
Wer beauftragt den Testamentsvollstrecker? – Der Antrag
In aller Regel wird der Testamentsvollstrecker nicht durch das zuständige Nachlassgericht berufen, sondern vom Erblasser selbst im Rahmen seiner testamentarischen Bestimmungen benannt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass der Erblasser hierbei eine oder auch mehrere Personen einsetzen kann, die sich im Erbfall mit der Testamentsvollstreckung und der Verwaltung vom Nachlass beschäftigen (§ 2197 Absatz 1 BGB).
Auch für den Fall, dass nach Eintritt des Erbfalls der Tod des Testamentsvollstreckers folgt, kann der Erblasser einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen (§ 2197 Absatz 2 BGB). Dieser wird auch nur dann eingesetzt, sollte der vorrangig eingesetzte Vollstrecker tatsächlich außerstande sein, das Amt auszuführen – durch Krankheit, Tod, dauerhaften Aufenthalt im Ausland oder Gefängnis usf. Tritt dieser Fall nicht ein, ist er nicht befugt, bei Eintritt des Erbfalles als Testamentsvollstrecker zu fungieren.
Nach § 2199 BGB kann der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls auch selbst durch den Erblasser dazu befähigt werden, einen Mitvollstrecker oder Nachfolger zu benennen.
Der Erblasser kann darüber hinaus auch einen Dritten bevollmächtigen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen (§ 2199 BGB). Eine entsprechende Vollmacht muss vor dem zuständigen Nachlassgericht erteilt und beglaubigt werden. Grundsätzlich kann der Erblasser jedoch auch das zuständige Nachlassgericht durch testamentarische Festlegung damit beauftragen, einen Testamentsvollstrecker für die Erbschaft einzusetzen (§ 2200 BGB).
Was macht ein Testamentsvollstrecker? – Die Aufgaben
Der Testamentsvollstrecker hat zahlreiche Aufgaben zu erfüllen. Zuvorderst soll der eingesetzte Testamentsvollstrecker „die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung“ bringen (§ 2203 BGB). Doch die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers sind weit umfangreicher, als einfach nur die Durchsetzung der testamentarischen Bestimmungen zu bewirken.
Ähnlich dem Nachlassverwalter, der vor allem bei fehlendem Testament zum Einsatz kommt, soll der eingesetzte Treuhänder auch die Verwaltung des Nachlasses übernehmen (§ 2205 BGB). Dabei geht die Erbmasse vorübergehend in dessen Besitz ein. So kann er über die Vermögensmasse verfügen und, soweit er dazu berechtigt ist, ebenfalls materielle Nachlassgegenstände veräußern.
Er kann zudem auch Verbindlichkeiten gegenüber Schuldnern des Erblassers eintreiben und diese im Zweifel auch gerichtlich geltend machen. Denn auch Vermögen, bei dem der Erblasser als Gläubiger auftritt, zählt zur Erbmasse. Auch bei gerichtlichen Verfahren, in denen Ansprüche auf den Nachlass zur Tilgung von Verbindlichkeiten erhoben werden, tritt der Testamentsvollstrecker als rechtlicher Vertreter des Erblassers ein.
Sind mehrere Erben vorhanden oder soll ein Teil des Nachlasses als Vermächtnis auf einen außerhalb der Erbfolge stehenden Berechtigten übergehen, so hat der Testamentsvollstrecker auch die Aufgabe, die Auseinandersetzung der Nachlassgläubiger miteinander anzustreben.
- Ausführung des letzten Willens inklusive Aufteilung des Nachlasses nach Maßgabe der vom Erblasser getroffenen Entscheidungen
- Auseinandersetzung der Erben
- Nachlassverwaltung (inklusive möglicher Verbindlichkeitsaufnahme)
- ggf. Durchführung von gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahren (aktiv oder passiv), die sich auf den Nachlass beziehen
- ggf. Prüfung von durch den Erblasser gemachten Auflagen und Bedingungen an Erben
- ggf. Festlegung und Zusprache von Pflichtteilen an im Testament ausgeschlossenen, aber generell berechtigten Erben
- ggf. zeitlich begrenzte Verwaltung des Nachlassanteils, stellvertretend für einen Erben (vor allem bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Erben)
Was darf ein Testamentsvollstrecker? – Die Pflichten und Rechte
Neben den oben genannten Aufgaben, die Teil der Pflichten von einem Testamentsvollstrecker sind, hat dieser jedoch auch Rechte. Zuvorderst zählt hierzu das Recht auf Vergütung seiner treuhänderischen Tätigkeit.
Die Testamentsvollstreckervergütung kann ebenfalls bereits durch den Erblasser bestimmt werden. Geschieht dies nicht, kommen unterschiedliche Grundlagen zur Berechnung seines Anteils zum Einsatz, wie z. B. die „Rheinische Tabelle“ oder die „Empfehlung des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“.
Hierbei wird der Entlohnung, die für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers entsteht, nach dem Nachlass selbst berechnet – ähnlich dem Streitwert, der in gerichtlichen Verfahren oder bei Rechtsanwaltstätigkeiten den Berechnungen von Gerichts- oder Anwaltskosten zugrunde zu legen ist.
Wer kann Testamentsvollstrecker sein? – Vertrauter, Erbe und berufsmäßiger Treuhänder
Ähnlich dem Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger kann grundsätzlich auch jeder potentiell Testamentsvollstrecker sein. Eine Ausbildung ist hierfür nicht vorgesehen. In den meisten Fällen handelt es sich bei durch den Erblasser eingesetzte Nachlasstreuhänder um gute Bekannte, Freunde und Familienmitglieder, die das besondere Vertrauen des Erblassers genießen.
Doch nur weil generell jeder Testamentsvollstrecker sein kann, bedeutet dies noch lange nicht, dass auch jeder in gleichem Maße tatsächlich für die Ausübung dieser Position geeignet ist. Ob nun Freund, Bekannter, Vertrauter oder selbst Erbe: der eingesetzte Testamentsvollstrecker sollte vor allem
- erheblich jünger als der Erblasser sein. So kann weitgehend vermieden werden, dass der Testamentsvollstrecker noch vor dem Erblasser verstirbt.
- weitgehend gesund sein. Auch hier spielt der Gedanke eine Rolle, dass der Testamentsvollstrecker potentiell in der Lage sein sollte, den Erblasser zu überleben.
- geschäftsfähig und -erfahren sein. Eine Person, die generell eher unbedarft ist und eher ungeeignet erscheint, Bestandsaufnahmen zu erstellen, Korrespondenzen zu gestalten oder organisiert zu arbeiten, sollte nicht Testamentsvollstrecker sein.
- kein eigenes Interesse am Erbe haben. Zwar kann grundsätzlich auch ein Erbe als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden; hierbei kann jedoch mitunter das eigene Interesse an dem Nachlass der objektiven, treuhänderischen Tätigkeit im Wege stehen. Zudem könnte einem solchen Testamentsvollstrecker auch ein Miterbe skeptisch gegenüberstehen.
Neben den Vertrauten des Erblassers gibt es jedoch auch berufsmäßige Testamentsvollstrecker. Auch diese müssen nicht zwangsläufig Rechtsanwalt, Notar oder Buchhalter sein – auch wenn jene Berufsgruppen potentiell durch ihre berufliche Vorerfahrung besonders gut geeignet erscheinen, die Testamentsvollstreckung ordnungsgemäß durchzuführen, als sie sich besonders auch mit dem Erbrecht, Vertragsrecht oder der allgemeinen finanziellen Abwicklung gut auskennen.
Ich habe von einem Schweizer Freund 3 % der Vermögens geerbt.
Es wurde die Enkelin als auch Erbin und Testamentsvollstreckerin bestimmt.
Es ist seit dem Tod der Freundes 1 Jahr vergangen, wann sollte das ausbezahlt werden?
Mein Vater ist in Deutschland verstorben und hatte dort seinen Wohnsitz, Erbgut (Inmobilien) sind in Spanien und die Erben leben auch in Spanien.
Mein Vater ernannte einen Testamentvollstrecker. Dieser lebt in Deutschland. Nun soll das Erbe in Spanien akzeptiert werden.
Erben sind volljährig.
Muss der Testamentvollstrecker anwesend sein?
Vielen Dank für diesen Beitrag über den Testamentvollstrecker. Gut zu wissen, dass er dafür sogt, dass der Nachlass unter den Erben sach- und ordnungsgemäß aufgeteilt wird. Ich habe gerade mein Testament erstellt und war mir unsicher wen ich als Vollstrecker einsetzen soll, daher habe ich hier nachgelesen.
Interessant, dass ein Testamentsvollstrecker bei Eintreten eines Erbfalles dafür Sorge tragen soll, dass der Nachlass unter den Erben sach- und ordnungsgemäß aufgeteilt wird. Ich habe schon öfter überlegt mein Testament zu erstellen. Allerdings dachte ich mir bisher, dass ich dafür noch zu jung bin.
Bin vom Nachlassgericht als Testamentsvollstreckerin anerkannt. Habe jetzt den Nachlass geregelt.
Gelder sind verteilt an 5 Erben und 3 Pflichtteilsberechtigte. Das Nachlass-Konto wird zum 30.06.2020 geschlossen.
Wo muss ich die Erfüllung der Testamentsvollstreckerin melden, um den Titel wieder abzugeben.
M.f.G
B Deck
Hallo.
Ich habe das Erbe ausgeschlagen. Nun habe ich ein Schreiben vom Nachlassgericht erhalten, dass ich einen Testamentsvollstrecker benennen soll.
Muss ich einen benennen? Bzw. werde ich als Testamentsvollstrecker benannt wenn ich mich nicht dazu äußer?
Oder bin ich durch die Erbausschlagung komplett raus?
Ich weiß, dass meine Oma schon viel darüber nachgedacht hat, wie Sie ihr Erbe regelt. Letzte Woche hat sie mir erschlossen, dass sie beabsichtigt, mich als Testamentvollstrecker einzusetzen. Tatsächlich entspreche ich genau den Vorgaben, die unten spezifiziert sind, aber muss mich noch weiter zum Unterschied zwischen Nachlassverwaltern und Testamentvollstreckern informieren.
Hallo,
gibt es spezielle Aufgaben/Plichten, wenn ich als TV merke, dass das Testament angefochten wird?
Liebe Grüße
Stephanie B.
kann ich einen Testamentsvollstrecker „absetzen“ bzw. wie ist ein Verfahren nach 8 Jahren zu beenden?
Hallo Marion,
die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers endet, wenn das Erbe verteilt ist bzw. alle Wünsche aus dem Testament erfüllt sind.
Ihr Team von anwalt.org
Kann nach deutschem Recht ein Erbe als Alleinerbe oder mehrere Erben, wenn sie sich einig sind, auf die Dienstleistung des im Testament bestimmten Testamentsvollstreckers verzichten und die Abwicklung des Erbes selbst übernehmen oder an eine andere Vertrauensperson übergeben?
Hallo Doris M.,
in diesem speziellen Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und sich diesbezüglich beraten lassen.
Ihr Team von anwalt.org
hallo, meine Frau ist vor 12 jahren verstorben, unsere gemeinsame Tochter hat das Haus von meiner Frau geerbt. 1Testamentsvollstrecker war ihre Mutter, 2 Testamentsvollstrecker war ich ihr Mann, da ihre Mutter auch verstorben ist, fiel alles auf mich zu. Das kleine Haus war bis vor 3 Jahren vermietet sei dem steht es leer und müsste renoviert werden, habe leider nicht das geld dazu. Laut Testament darf ich als Testamentsvollstrecker das Haus nicht verkaufen erst wenn meine Tochter 18 jahre ist darf sie es verkaufen, sie ist jetzt 15 jahre. Habe zur zeit keine einnahmen von dem haus nur unkosten, es müssten auch einige reparaturen am Haus vorgenommen werden.
meine frage dazu: ich möchte oder darf ich als Testamentsvollstrecker das Haus verkaufen.jetzt würde ich noch was bekommen wie es in 3 jahre ausseht weiss keiner.
Habe auch schon hier im Noteriat nachgefragt die verweisen mich aufs Familiengericht, die wiederum verweisen mich aufs Nachlassgericht was bei uns auch der Notar ist.
Habe keinen Plan mehr wer jetzt zuständig ist, gute hilfe wehre jetzt angebracht.
mfg
Johann
Hallo Johann,
nachdem Sie bereits bei diversen Stellen nachgefragt werden, kann jetzt unter Umständen nur noch ein Anwalt helfen. Dieser kann das Testament genauestens studieren und herausfinden, welche Möglichkeiten Sie haben.
Ihr Team von anwalt.org
Danke für diese info,
das wollte ich vermeiden aber wenn es nicht anderst geht werd ich diesen weg einschlagen.
Die Schwester ist Testamentsvollstrecker und gleichzeitig Alleinerbe. Rechtsgültig oder nicht. Verzögert Herausgabe des Pflichtteil s. Was kann man tun.
Hallo Biggi,
üblicherweise kann der Alleinerbe zugleich auch Testamentsvollstrecker sein. Die Testamentsvollstreckung muss dabei aber auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses begrenzt sein. Zudem muss es dem Nachlassgericht möglich sein, bei groben Pflichtverletzungen einen anderen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen Anwalt.
Ihr Team von anwalt.org