Das Sozialrecht ist durch eine unmittelbar sozialpolitische Zielsetzung geprägt, die einem jeden Bürger das Recht auf Hilfe und diverse Leistungen aus öffentlich-rechtlicher Hand ermöglicht. Historisch gesehen ist das Sozialrecht bereits lange existent. In Form der Armenpflege im Mittelalter entstanden Führsorge und Sozialarbeit besonders aus christlicher Moral heraus.
Doch vornehmlich waren es die Sozialgesetze des Reichskanzlers Bismarcks, die das Bild vom heutigen Sozialrecht widerspiegeln. Für Bismarck selbst – ein monarchisch eingestellter Konservativer – war dies nur ein weiterer Zug im Spiel um Zuckerbrot und Peitsche. Zudem wollte er mit diesen Gesetzen vor allem die aufsteigende Sozialdemokratische Arbeiterpartei (SDAP) um Karl Liebknecht und August Bebel verprellen.
Doch Bismarck gilt bis heute als Erfinder einer modernen Sozialpolitik. Er zielte damit auf eine stärkere Staatsbindung ab und so wurden nach und nach Ende des 19. Jahrhunderts Versicherungen gegen Krankheit, Invalidität, Altersarmut (Rentenversicherung) und Unfall installiert.
Spezielle Ratgeber zum Thema Sozialrecht
Inhalt
FAQ: Sozialrecht
Hier finden Sie eine Übersicht der einzelnen Bereiche, die das Sozialrecht in Deutschland umfasst.
Einen Überblick der fünf gesetzlichen Pflichtversicherungen gemäß Sozialrecht finden Sie hier.
In unserem Ratgeber zum Thema Hartz 4 erhalten Sie alle Informationen, wann ein Arbeitsloser Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 hatte. Zum 01.01.2023 wurde Hartz 4 vom neuen Bürgergeld abgelöst.
Grundlagen im Sozialrecht
Das Sozialrecht ist dem Verwaltungsrecht und demzufolge auch dem öffentliche Recht untergliedert. Dabei dient es vorrangig der Umsetzung der grundgesetzlichen Idee zur Sicherung des Sozialstaatprinzips. Deutschland gilt als Sozialstaat oder auch sozialer Rechtsstaat, der die Erfüllung von sozialer Sicherheit, Gleichstellung sowie Gerechtigkeit zu Ziel hat. Dafür passt der Staat sein gestalterisches Handeln einer politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ordnung an die Verwirklichung dieses sozialen Grundziels an.
Diesen Grundsatz hält das Grundgesetz in Art 20 Abs. 1 fest. Dementsprechend wird garantiert, dass jedem Menschen ein bestimmter Lebensstandard sowie ein menschenwürdiges Leben zustehen. Gegenwärtig sehen sich die zahlreichen Gesetze des Sozialrechts im Sozialgesetzbuch (SGB) kodifiziert.
Das SGB ist in zwölf Teile untergliedert:
- SGB I – Allgemeines
- SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SGB III – Arbeitsförderung
- SGB IV – Sozialversicherung
- SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
- SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
- SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
- SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- SGB X – Verwaltungsverfahren und sozialer Datenschutz
- SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
- SGB XII – Sozialhilfe
Daher gehören u.a. folgende Bereiche zum Sozialrecht:
- Familienlastenausgleich (Leistungen der Familie, die den Mehraufwand ausgleichen sollen, die für Unterhalt und Ausbildung eines Kindes entstehen, bspw. durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge)
- Entschädigung bei gesundheitlichen Schäden, mitunter Kriegsopferversorgung und Verbrechensopferentschädigung
- Wohngeld
Somit leistet der Staat Hilfestellung, um über staatliche Leistungsträger, wie etwa die Agentur für Arbeit oder das Sozialamt, dem Bürger in einer Notsituation Sozialleistungen und demzufolge auch eine Grundsicherung zu gewähren.
Mit dem Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Sozialrecht“ haben sich mittlerweile eine Vielzahl Rechtsanwälte in diesem Rechtsgebiet spezialisiert und erstreiten Ihr Recht bei bspw. falsch berechneten Bezügen vom Arbeitslosengeld. Ein Rechtsanwalt für Sozialrecht vertritt seinen Mandanten daher auch vor der Agentur für Arbeit oder dem Sozialamt oder hilft beim Beantragen vom Bürgergeld sowie dem Abwehren von Leistungskürzungen und Sperrzeiten.
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Gesetze und Rechtsverordnungen im Sozialrecht
Zu einem Großteil sehen sich die meisten gesetzlichen Verordnungen für das Sozialrecht im Sozialgesetzbuch reglementiert. Dennoch gibt es ein paar wenige weitere Gesetze, die für das Sozialrecht von Relevanz sind und in den kommenden Abschnitten Erläuterung finden.
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz im Sozialrecht, kurz BAföG genannt, dient der finanziellen Unterstützung von Schülern und Studenten bei ihrer Ausbildung bzw. ihrem Studium. Dadurch können neben Lebenshaltungskosten beispielsweise auch Studiengebühren beglichen werden. Hauptgrund dafür, dass der Staat bspw. im Jahr 2013 3,2 Milliarden Euro ausgegeben hat ist, dass es sonst womöglich den rund 950.000 Schülern und Studenten das Fortsetzen ihres eingeschlagenen Bildungswegs nicht möglich gewesen wäre (Quelle: Statistisches Bundesamt). Hiermit soll eine Chancengleichheit im Bildungswesen erreicht werden.
Die Höhe der Bezuschussung richtet sich nach vielen Faktoren. Dazu gehören
- Einkommen von Ehepartnern
- Einkommen der Eltern
- eigenes Einkommen (Nebenjob oder Ausbildungsvergütung)
- eigenes Vermögen (auch Sachgestände, wie PKWs)
Genauso müssen zusätzliche Voraussetzungen für die fortlaufende Gewährung des BAföG nachgewiesen werden. Dazu zählt zum Beispiel, dass die Ausbildungsstätte regelmäßig besucht wird bzw. im Falle von Studenten, dass ab dem fünften Semester der Leistungstand des vierten Semesters erreicht wurde. Ausnahmen können hier bei Krankheit, Kinderbetreuung, etc. gemacht werden.
Im BAföG ist vorgesehen, dass die Förderung von Auszubildenden als Zuschuss zu betrachten ist. Das bedeutet, dass eine Rückzahlung nicht vorgesehen ist. Für Studenten gilt, dass die Hälfte der Leistungen, welche sie durch das BAföG erhalten haben, als zinsloses staatliches Darlehen zurückzahlen müssen. Die Summe kann weiter reduziert werden, wenn besonders gute Leistungen erbracht wurden und wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird.
Der Höchstsatz liegt momentan bei einer Höhe von 781 Euro. Diesen erhalten Studenten, die nicht bei den Eltern leben und auch nicht mehr bei den Eltern familienversichert sind.
Weiterführender Ratgeber zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Das Bundesversorgungsgesetz (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges), trat in Kraft, um die Versorgung von Opfer bzw. der Folgen des zweiten Weltkriegs sicher zu stellen und finanziell zu begleichen. Es findet Anwendung in Fällen, die mit gesundheitlichen Schäden laut § 1 BVG einhergehen:
- Kriegsgefangenschaft
- unmittelbare Kriegseinwirkung
- Internierung auf Grund der deutschen Staatsangehörigkeit in deutschen Gebieten, welche nicht unter deutscher Verwaltung stehen
- Militärischer Dienst
Nach § 9 BVG besteht im Sozialrecht für Betroffene ein Anspruch auf eine Heilbehandlung (inkl. sogenannter Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlungen) sowie auf eine Beschädigtenrente samt Pflegezulage. Des Weiteren steht den Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente zu. Außerdem erhalten sie Bestattungs- und Sterbegeld für den Verstorbenen.
Rechtsgebiete, die das Sozialrecht berühren
In diesem Hauptabschnitt geht es vordergründig um das wichtigste Rechtsgebiet im Sozialrecht: das Sozialversicherungsrecht, aus dem heraus die fünf wichtigen gesetzlichen Versicherungen gründen, welche die elementare Grundlage der Sozialpolitik ausmachen. Diese sollen Thema der folgenden Punkte sein.
Sozialversicherungsrecht
Im Sozialrecht sind fünf gesetzliche Pflichtversicherungen vorgesehen. Diese sollen die breite Bevölkerungsmasse vor solchen Schäden bewahren, die die soziale Existenz des Betroffenen gefährden und damit auch die Existenzgrundlage der gesamten Bevölkerung (Solidargemeinschaft) bzw. aller Versicherungsnehmer. Die Sozialversicherung fußt auf fünf Säulen:
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Gesetzliche Pflegeversicherung
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Absicherung soll insbesondere bei häufig vorkommenden Standardrisiken gewährt werden. Wie etwa das Risiko des Einkommenswegfalls durch eine verminderte Erwerbsfähigkeit, die zum Beispiel durch eine Krankheit, einen Unfall oder Arbeitslosigkeit hervorgerufen wurde. Den Schutz durch die Sozialversicherung erhalten vornehmlich:
- Personen, die in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Dienstverhältnis stehen oder standen
- Familienangehörige
- Selbstständige
Der Anspruch auf Sozialleistungen begründet sich auf der Zahlung von Beiträgen für die Sozialversicherung durch den Versicherten sowie durch die beitragspflichtigen Arbeitgeber. Als wichtigste Rechtsgrundlage für die Sozialversicherung gilt das Sozialgesetzbuch (SGB).
Personen, die einen Minijob (geringfügige Beschäftigung) ausüben, können mittlerweile wählen, ob Sie einen geringen Teil (3,7 %) an Abgaben zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten wollen oder nicht. Der Arbeitgeber wiederum hat bei einem Minijob diverse Sozialabgaben für seinen Mitarbeiter zu entrichten. Dazu gehören Pauschalbeträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und diverse Umlagen (bei Krankheit, Schwangerschaft, Insolvenzgeld). Die Obergrenze für einen Minijob wurde im Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat erhoben und steigt ab 2024 538 Euro. Im Zuge des Mindestlohns sind auch einem Minijobber je Arbeitszeitstunde 12,41 Euro brutto zu zahlen (Stand: Januar 2024).
Nicht von der klassischen Sozialversicherung erfasst sind im Sozialrecht Beamte sowie ein Teil der Selbstständige. Sie sind in der Regel privat versichert. Sämtliche Vorschriften dazu sind durch das Versicherungsrecht reglementiert.
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Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung hat die kollektive Abdeckung von Risiken zum Ziel, die in Form der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) organisiert ist. Solche massenhaft anfallenden Standardrisiken können vornehmlich durch Krankheiten, Vorsorge oder beispielsweise auch Schwangerschaften entstehen. Alle Grundsätze der Krankenversicherung sind im Sozialrecht laut SGB V reglementiert.
Die Jahresentgeltgrenze bei der Versicherungspflicht liegt 2024 bei 69300 Euro. Das heißt: Zu den Versicherungspflichtigen der GKV gehören alle Personen, deren monatliches Arbeitsentgelt 5775 Euro brutto nicht überschreitet:
- Arbeiter und Angestellte; auch Auszubildende
- Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhalt beziehen
- Landwirte
- Künstler und Publizisten
- Teilnehmer berufsfördernder Maßnahmen
- Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters sowie ab dem 26. Lebensjahr
- Behinderte in anerkannten Werkstätten
- Praktikanten
- Personen, die Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben
In Form der Beitragszahlung erwirkt sich der Versicherte den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Der monatliche Beitragssatz liegt momentan bei 14,6 % (Stand 2024). Dabei zahlt die Hälfte davon zum einen der Arbeitnehmer und zum anderen der Arbeitgeber (jeweils 7,3 %). Somit errechnen sich die Beiträge des Versicherten mittels seines Einkommens bzw. seines Arbeitsentgelts. Im Normalfall ist dabei aber stets ein gewisses Mindesteinkommen zu beachten.
Wenn Bedarf besteht, dann kann der Beitragssatz als Wahltarif auch individuell erhöht werden, sofern entsprechende Zusatzleistungen gewünscht sind, die über den Pflichtanteil hinausgehen.
Das sogenannte Sachleistungsprinzip herrscht in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb rechnen Ärzte, aber auch Apotheken und Krankenhäuser direkt mit der Krankenkasse des Patienten ab. Durch diese vertraglichen Vereinbarungen besitzen Versicherungsnehmer die Möglichkeit mit ihrer Versichertenkarte direkt entsprechende Sozialleistungen wahrzunehmen.
Familienangehörige können über die gesetzliche Krankenversicherung kostenlos mitversichert werden. Dafür müssen zum Beispiel Ehegatten oder Kinder nicht einmal selber Mitglied in der betreffenden Krankenversicherung sein. Sogar Enkel-, Stief- oder Pflegekinder sind dadurch bevorteilt. Bedingung dafür ist allerdings, dass die mitversicherte Person von dem eigentlichen Versicherungsnehmer und Mitglied der GKV unterhalten wird. Zudem darf diese ein Gesamteinkommen von 360 Euro nicht überschreiten; es sei denn, es handelt sich um einen Minijob; dann sind es 538 Euro.
Kinder des Versicherungsnehmers sind immer familienversichert, entweder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn der Heranwachsende noch nicht selbst erwerbsfähig ist. Eine Ausnahme besteht noch bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Befindet sich der junge Mensch noch in einer universitären (Studium) oder beruflichen Ausbildung, so ist er bis dahin ebenfalls noch bei seinen Eltern mitversichert.
Alle Versicherten haben kraft Gesetzes im Sozialrecht den Anspruch auf die Sozialleistungen der Krankenversicherung. Dabei sind diese Leistungen genau geregelt und für alle gleichermaßen festgeschrieben. Der Leistungsanspruch ist dabei nicht abhängig von der gezahlten Beitragshöhe. Viele Krankenversicherungen bieten mittlerweile sogar Mehrleistungen wie Kuren an.
Mitunter entstehen dennoch Mehrbelastungen für den Versicherten. Das kann bei einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein, bei dem pro Tag zehn Euro anfallen; das jedoch maximal für 28 Tage im Jahr. Dazu zählen auch Zuzahlungen für Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind. In der Regel sind das 10 % vom Kaufpreis, mindestens aber fünf bis maximal zehn Euro.
Der Versicherte ist von den Kassenbeiträgen befreit, wenn er sich in einer Zeit befindet, in der er Mutterschaftsgeld oder Krankengeld erhält. Krankengeld wird dann gezahlt, wenn der Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung nicht mehr das normale Gehalt zahlt (Entgeltfortzahlung). Das tritt üblicher Weise nach sechs Wochen ein. Danach springt sozusagen die Krankenkasse ein und zahlt ein geringeres Krankengeld. Dieses wird bis zu 78 Wochen gezahlt. Bevor das Krankengeld jedoch ausläuft, sollten Sie Kontakt zur Agentur für Arbeit, zu Ihrer Rentenversicherung und eventuell auch zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung aufnehmen, um Ihre finanzielle Lage für die Zukunft zu erörtern.
Mit Einführung des einheitlichen Kassenwahlrechts 2002 hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit bekommen, seine Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung leichter zu kündigen und sich dann einen neuen Anbieter zu suchen, wenn beispielsweise die Beiträge erhöht wurden. Die Kündigung ist dann in der Regel zum übernächsten Monat rechtskräftig.
Die Leistungspflicht wirkt normalerweise noch genau einen Monat nach einer Kündigung nach; zum Beispiel wenn die Person keiner entgeltlichen Arbeit nachgeht. Selbiges gilt aber auch beim Tod des Versicherten. Insbesondere dann, wenn noch ein Familienmitglied mitversichert war bzw. ist.
Wiedereingliederung
Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt längerfristig arbeitsunfähig, so kann er mit dem sogenannten „Hamburger Modell“ mit Hilfe einer stufenweisen Wiedereingliederung zurück ins Arbeitsleben gelangen. Dabei soll dem Betroffenen geholfen werden, wieder die volle Arbeitsbelastung zu erlangen, um so zukünftig wieder voll berufsfähig zu sein.
Als Kostenträger einer Wiedereingliederung gelten in den meisten Fällen die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung, denn diese Maßnahme gilt als Medizinische Rehabilitation. Normalerweise zahlt die Krankenversicherung Krankengeld oder aber die Rentenversicherung Übergangsgeld.
Die Dauer einer Wiedereingliederung ist natürlich vom individuellen Gesundheitszustand abhängig. In der Regel werden dafür allerdings sechs Wochen bis sechs Monate benötigt. Der Arbeitgeber muss dem Prozedere der Wiedereingliederung im Normalfall zustimmen. Der Arbeitnehmer erstellt dann mit seinem Arzt einen Eingliederungsplan, der zum Beispiel die Arbeitszeitstunden pro Tag festlegt.
Gesetzliche Pflegeversicherung
Das Ziel der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht darin, dem Risiko einer Pflegebedürftigkeit in Form von finanziellen Maßnahmen entgegenzuwirken und Vorkehrungen für einen solchen Fall zu schaffen. Jeder Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt automatisch dem Schutz der gesetzlichen Pflegeversicherung, denn bei den Pflegekassen, als Träger der Pflegeversicherung, handelt es sich um eigenständige Institutionen der jeweiligen Krankenkasse.
Alle Grundsätze der gesetzlichen Pflegeversicherung sind im SGB XI reglementiert. Die Pflegeversicherung soll nur als Unterstützung für die Pflege agieren und diese nicht vollends finanzieren. Es werden also nicht alle Risiken und Kosten abgedeckt, da es sich hier nicht um eine Vollversicherung handelt.
Häufig unterliegen besonders alte Menschen der Pflege. Eine Person ist pflegebedürftig, wenn er oder sie körperlich, geistig, seelisch krank ist oder eine Behinderung besitzt. Dann wird im Regelfall die Pflegeversicherung in Anspruch genommen, denn der Pflegebedürftige ist in solch einer Situation auf Hilfe angewiesen, weil er wiederholende Verrichtungen im Alltag nicht mehr allein ausführen kann.
Bekannt ist ferner, dass die Leistungen im Sozialrecht nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit bemessen werden. Im Jahr 2017 wurden Pflegegrade eingeführt, anhand derer man die Pflegebedürftigkeit ablesen kann.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Leistungen mit den jeweiligen Pflegegraden einhergehen:
Pflegegrad | Geldleistung (ambulant) | Sachleistung (ambulant) | Leistungsbetrag (vollstationär) |
---|---|---|---|
1 | - | - | - |
2 | 332 € | 724 € | 770 € |
3 | 573 € | 1.363 € | 1.262 € |
4 | 765 € | 1.693 € | 1.775 € |
5 | 947 € | 2.095 € | 2.005 € |
Der Entlastungsbetrag beträgt 125 € für jeden Pflegegrad | |||
(Stand 2024) |
Die Leistungen der Pflegeversicherung betreffen also Sach- und/oder Geldleistungen. Zu ersterem sind ebenso entsprechende Dienstleistungen zu rechnen, wie eine hauswirtschaftliche Versorgung bzw. häusliche Pflege. Geldleistungen werden in der Regel dann gewährt, wenn eine Privatperson, wie etwa ein Angehöriger, den Pflegebedürftigen beaufsichtigt und pflegt.
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Aufgabe der Unfallversicherung besteht darin, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gefährdungen für die Gesundheit vorzubeugen sowie zu beheben. Das bedeutet, sie soll Rehabilitation leisten, um die Leistungsfähigkeit des Versicherten wieder herzustellen und schnellstmöglich zu genesen. Da der Arbeitnehmer durch den Schaden in dieser Zeit nicht seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, sollen in dieser Zeit der Betroffene und seine Angehörigen (Hinterbliebenen bei Tod) finanziell entschädigt sowie unterstützt werden.
Reglementierung findet die Unfallversicherung in SGB VII. Versichert sind in ihr alle Arbeitnehmer, die einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nachgehen sowie Landwirte, Studenten, Schüler und Kinder in Kindergärten.
Neben den gesetzlichen Unfallkassen von Ländern und Gemeinden, besitzen u.a. die Post oder die Telekom eigene Unfallkassen für ihre Mitarbeiter. Als weitere Träger der Unfallversicherung gelten die Eisenbahn-Unfallkasse, der Bund und die gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.
Die Finanzierung der Leistungen der Unfallversicherung erfolgt in Form von Beiträgen des Arbeitgebers. Entsteht dem Versicherungsnehmer ein Schaden – zum Beispiel durch eine Berufskrankheit, einen Arbeits- oder Wegeunfall – dann erwirkt sein Leistungsanspruch, der u.a. Unterstützung leistet, bei:
- Medizinischer Rehabilitation
- Heilbehandlungen
- Wiedereingliederung (berufsfördernde Rehabilitation)
- Beratung, Betreuung, Reisekosten oder Wohnungshilfe
- Pflegebedürftigkeit
Bei einem Wegeunfall (Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeitsstelle nach Hause) kommt es oft zu rechtlichen Streitigkeiten, wenn es darum geht, dass der Geschädigte von seiner Route abgewichen ist. Meistens ist es dann sinnvoll, Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen und sich beraten zu lassen.
Oft bestehen die Leistungen der Unfallversicherung aus Geldleistungen, wie etwa Pflegegeld bei Hilflosigkeit des Erkrankten. In diesem Fall ist allerdings auch noch eine Pflegekraft zu beantragen oder gar eine Pflege im Heim zu gewähren. Sowieso erhält der Betroffene Krankengeld, wenn er aufgrund des Schadens arbeitsunfähig ist oder nicht ganztägig die Arbeitsstelle aufsuchen kann, da er zum Beispiel noch eine Heilbehandlung vornehmen lassen muss.
Die häufigste Form der Entschädigungsleistung bei einem Unfall, ist die Rente bzw. die sogenannte Verletztenrente. Hat der Erkrankte seine Erwerbsfähigkeit verloren, so erhält er in der Regel eine Vollrente in der Höhe von jährlich etwa zwei Drittel seines ursprünglichen Arbeitsentgelts. Allerdings kann diese auch gemindert und als Teilrente ausgezahlt werden.
Tritt der schlimmste Fall ein und der Betroffene stirbt in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so haben seine Hinterbliebenen genauso diverse Ansprüche, die sie an die gesetzliche Unfallkasse stellen können. Neben der Hinterbliebenenrente in Form von Witwen- oder Witwerrente und der Waisenrente, kann auch Sterbegeld ausgezahlt und Überführungskosten erstattet werden.
Ein Waisenkind erhält in der Regel 20 % des Jahresarbeitsentgelts seines verstorbenen Elternteils. Es sind 30 %, wenn das Kind durch ein Unglück zur Vollwaise wurde. Dieses Geld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt; bei einer Ausbildung oder einem Studium noch bis zum Ende des 27. Lebensjahres.
Ein Ehegatte – nun Witwe oder Witwer – erhält 30 % vom Jahresarbeitsentgelt seines verstorbenen Ehepartners. Ist der Hinterbliebene 45 Jahre und älter, so bekommt er 40 % davon als Rente.
Gesetzliche Rentenversicherung
Wenn es um die Absicherung im Alter geht, dann bildet in Deutschland die Rentenversicherung wohl die wichtigste Stütze. Sie bildet im Sozialrecht einen der fünf Zweige der Sozialversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung bildet das sozial größte Sicherungssystem in Deutschland. Sie ging 1889 aus dem Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung von Reichskanzler Otto von Bismarck hervor. Heute sind alle Vorschriften zur Rentenversicherung im SGB VI reglementiert.
Die Rente bildet eine maßgebliche Grundlage für einen finanziell abgesicherten Lebensabend. Endet das Erwerbsleben im Alter, dann ersetzt die Rente das Arbeitsentgelt. Während bei einer privaten Rentenversicherung das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand von Relevanz sind, besitzen diese Eigenschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Wert.
Finanziert wird die Rente über den „Generationenvertrag“, der festlegt, dass gegenwärtig Erwerbstätige für die Rente der momentanen Rentenempfänger aufkommen müssen. Damit wiederum erwerben allerdings diese Erwerbstätigen das Recht darauf, gleichsam Rente zu beziehen, sobald sie in das Rentenalter eintreten. Allerdings steuert der Bund einen erheblichen Zuschuss zur Rente bei, da die Rentengelder durch das Prinzip des „Generationenvertrages“ jetzt und vermutlich auch in Zukunft nicht mehr in Gänze gedeckt werden können.
Im Grunde ist jeder gesetzlich versicherte Erwerbstätige zur Einzahlung in die Rentenkasse verpflichtet. Nur in wenigen Fällen kann sich eine Person von den Beiträgen befreien lassen.
Die Berechnung der Rente ist abhängig von der Höhe der Beiträge sowie die persönliche Beitragsdauer und der Zeit, in welcher ein Versicherter in die Rentenversicherung einzahlte. Momentan liegt der allgemeine Beitragssatz bei 18,7 %.
In der Rentenversicherung unterscheidet man drei Formen einer Rente:
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrente
Altersrente
Dem Versicherten wird ein regulärer Rentensatz in voller Höhe gezahlt, wenn er oder sie das gesetzliche Rentenalter erreicht. Dieses liegt im Moment zwischen 65 Jahren (bei Geborenen bis 1946) und 67 Jahren (bei Geborenen ab 1964). Stufenweise soll das Rentenalter allerdings bis 2029 konstant auf 67 Jahre angehoben werden. Oftmals kommt es zu Abzügen, wenn der Versicherte vorzeitig in Rente geht, es sei denn, er nimmt z. B. eine Rente ab 63 in Anspruch und hat dafür bereits 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt.
Erwerbsminderungsrente
Ist der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig, wenigstens drei Stunden zu arbeiten, dann greift hier die sogenannte Erwerbsminderungsrente, die im Volksmund auch als Frührente bekannt ist. Oftmals wird diese als Teilzeit- oder Vollzeitrente ausgezahlt, die das bisherige Einkommen ergänzen oder gar ersetzen soll.
Zuvor wird allerdings erst die restliche Leistungsfähigkeit geprüft, denn von dieser hängt auch die Höhe der Erwerbsminderungsrente ab. In erster Linie zählt nämlich, ob die eingeschränkte Erwerbsminderung durch Rehabilitation wieder hergestellt werden kann. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht jedoch nur, wenn der Betroffene fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang durch eine versicherte Tätigkeit die Pflichtbeiträge zur Rente geleistet hat.
Hinterbliebenenrente
Diese Rente wird von Todes wegen ausgezahlt. Witwen- und Waisenrente zählen hier zur der Rentenform, die Hinterbliebenen (Ehegatten, Lebenspartnerschaften, Kinder) zukommt. Dabei ist die jeweilige Höhe der Auszahlung vom eigentlichen Rentenanspruch des Verstorbenen abhängig. Dabei gibt es eine kleine (25 % der Rente des Verstorbenen) und eine große Witwenrente (55 % der Rente des Verstorbenen).
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Diese gesetzliche Pflichtversicherung im Sozialrecht dient der Vorbeugung des Risikos eines Einkommensausfalls. Grund dafür kann Arbeitslosigkeit sein oder andere Gründe für einen Arbeitsausfall. Eine Vielzahl an Vorschriften und Regeln für diese Vorfälle sind mit dem Arbeitsförderungsgesetz im SGB III festgeschrieben. Als Träger gilt die Agentur für Arbeit des Bundes und durchführendes Organ ist die Arbeitsagentur des jeweiligen Landes bzw. das Arbeitsamt der jeweiligen Kommune.
Versicherungspflichtige sind jene, die ein Arbeitsentgelt erhalten, daher auch Beschäftigte in einer Berufsausbildung, aber auch Jugendliche mit einer Behinderung in einer entsprechenden Einrichtung sowie Bezieher von Krankengeld, wenn sie zuvor versichert waren und Selbstständige, die freiwillig Beträge zur Arbeitslosenversicherung leisteten. Um die Kosten und Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren, wird der Beitrag prozentual vom Arbeitsentgelt abgezogen. Dementsprechend zahlt hier allerdings jeweils zur Hälfte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Dabei liegt der Beitragssatz bei insgesamt 3% vom Bruttolohn.
Als Leistungen der Arbeitsversicherung gelten:
- Arbeitslosengeld für Arbeitslose
- Unterhalt für Arbeitslose, die an einer Maßnahme zur Eingliederung teilnehmen
- Unterhaltsgeld für Menschen mit einer Behinderung
- Kurzarbeitsgeld
- Insolvenzgeld für jene Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig ist
- Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die witterungsbedingt einem Entgeltausfall/Arbeitsausfall unterliegen
Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld wird jedem gezahlt, der arbeitslos ist, sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und somit vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ein solches allerdings sucht. In den meisten Fällen unterliegt der Arbeitslose folglich der Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit.
Diese Form der Vermittlung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitslose eine zumutbare Beschäftigung ausüben kann, die unter den üblichen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. Zudem muss der Arbeitssuchende jederzeit für die Arbeitsagentur erreichbar sein und diese selbst aufsuchen können. Denn Bezieher vom Arbeitslosengeld I müssen sich selbst um einen neuen Job kümmern und sich auch auf vom Arbeitsamt angebotene Stellen bewerben. Lehnt der Arbeitslose das Jobangebot ohne Grund ab, so kann ihm eine Sperrzeit drohen, bei dem ihm das Arbeitslosengeld entzogen wird.
Das Arbeitslosengeld I beträgt 60% des vorherigen Nettoeinkommens, wenn die Person keine Kinder hat. Es sind 67 % Arbeitslosengeld vom ehemaligen Nettogehalt, wenn der Arbeitslose Kinder hat. Dabei werden auch Einmalzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld, bei der Berechnung berücksichtigt. In der Regel wird zur Bemessung der Entgeltabrechnungszeitraum der vergangenen 52 Wochen hinzugezogen.
Arbeitslosengeld I wird in der Regel maximal 24 Monate gezahlt, wenn der Versicherte über 50 Jahre alt ist und daher auch länger versicherungspflichtig einzahlte.
Die Dauer hängt allerdings vom Alter des Betreffenden ab und von der Dauer der Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung. Normalerweise bezieht ein Arbeitsloser das Arbeitslosengeld I etwa sechs bis zwölf Monate und ist in dieser Zeit auch über die Agentur für Arbeit kranken- und rentenversichert.
Droht die Arbeitslosigkeit, dann muss sich der Betroffene möglichst frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden – spätestens drei Monate vorher (z.B. bei Vertragsauslauf) oder aber innerhalb von drei Tagen, nachdem er die Kündigung erhalten hat.
Kein Arbeitslosengeld wird gezahlt, wenn der Arbeitslose Krankengeld bezieht, Erwerbsminderungsrente oder Altersrente erhält, wieder Arbeitsentgelt bekommt oder eine Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt (Sperrfrist). Hat eine Person selbst seinen Job gekündigt, so hat er in der Regel eine Sperrfrist von 12 Wochen abzuwarten, bevor er Arbeitslosengeld beziehen kann. Sperrfristen drohen beispielsweise aber auch bei Meldeversäumnissen des Arbeitslosen.
Achtung! Das Bürgergeld ersetzt das ehemalige Hartz 4 seit 2023! Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch der Regelsatz aktuell liegt:
Leistungsberechtigte | Bürgergeld-Regelsatz 2023 in Euro | Bürgergeld-Regelsatz 2024/2025 in Euro |
---|---|---|
Alleinstehende | 502 | 563 |
Bedarfsgemeinschaft | 451 | 506 |
Volljährige von 18 bis 24 Jahren im Haushalt der Eltern oder Einrichtungen | 402 | 451 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 | 471 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 | 390 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 | 357 |
Arbeitslosengeld II/Hartz IV (vor 2023)
Wenn das Arbeitslosengeld I ausläuft, dann ist ein Betroffener häufig länger arbeitssuchend. Dann erhält der Arbeitslose allerdings einen Anspruch auf Bürgergeld (seit 2023). Dieses ersetzte das Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Hartz IV. Hartz IV – benannt nach dem Erfinder des Hartz-Konzepts Peter Hartz – war in Deutschland Bestandteil der Grundsicherung. Sämtliche Regelungen dazu waren im SGB II verankert. Das Arbeitslosengeld II löste 2005 die Arbeitslosenhilfe ab.
Der Regelbedarf des ALG II diente neben der Grundsicherung im Alter und der Sozialhilfe dem Erhalt vom soziokulturellen Existenzminimum (Notbedarf). Diesen Begriff haben insbesondere die Sozialgerichte geformt. Er beschreibt den notwendigen Bedarf, der benötigt wird, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und physisch überleben zu können, wenn man nur sparsam wirtschaftet.
Hartz IV wurde vordergründig aus Steuermitteln finanziert, weshalb auch Menschen Arbeitslosengeld II beziehen konnten, die zuvor in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung waren.
Wer Hartz IV bekommen wollte, musste zunächst sein Gespartes aufbrauchen und zwar bis zu einem Betrag von 10.050 Euro. Auch Altersvorsorgen galten als Freibetrag bis 50.250 Euro; ebenso wie Freibeträge für Kinder. Rente, Unterhalt oder Kindergeld wurden auf das ALG II angerechnet. Jede Person hatte einen Freibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr. Im Normalfall kamen zu diesem Betrag noch 750 Euro Anschaffungskosten je Person, etwa in einer Notfallsituation für eine neue Waschmaschine.
Das ALG II wurde in der Regel monatlich im Voraus überwiesen. Zum Regelsatz hinzu kamen die Erstattung der Kosten für die Unterkunft sowie die Nebenkosten, wie etwa für die Heizung. Selbst aufkommen mussten Hartz-IV-Empfänger jedoch für die Stromkosten.
Bei der Leistungsberechnung wurde entweder eine einzelne leistungsberechtigte Person betrachtet oder aber eine Bedarfsgemeinschaft. Es kam oft vor, dass eine oder mehrere Personen, die Hartz IV erhielten, in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft lebten. Das bedeutet, dass mehrere Personen in einem Haushalt zusammenwohnen und wenn diese gemeinschaftlich wirtschaften, dann wird dementsprechend das persönliche Vermögen und Einkommen des Einzelnen als das Gemeinsame bei der Berechnung des Leistungsanspruchs hinzugezogen. Dabei wird allerdings ein bestimmter Selbstbehalt berücksichtigt.
Mitunter fand dadurch ein Ausgleich statt. Hat also eine Person A mehr für sich, als sie benötigt (weil sie beispielsweise berufstätig ist), dann musste sie unter Umständen für die leistungsberechtigte Person B aufkommen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u.a.:
- Ehegatten
- Eingetragene Lebenspartner
- Paare, die länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnen
- Kinder bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres
- Eltern
Betreut wurden Arbeitslosengeld-II-Bezieher aber nicht mehr von der Agentur für Arbeit, sondern vornehmlich vom Jobcenter, das bis 2010 noch als „ARGE“ bezeichnet wurde („ARGE“ im Sinne einer Arbeitsgemeinschaft). In nicht seltenen Fällen kam es zu Streitigkeiten bei den Bezügen zum ALG II. Gleiches gilt auch beim neuen Bürgergeld. Dann kann es sich lohnen, Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Dieser kann Sie vor dem Jobcenter vertreten und eventuelle Kürzungen Ihrerer Leistungen verhindern.
Neben der Grundsicherung und dem Erhalt vom Existenzminimum, sollte dem ALG-II-Bezieher aber auch geholfen werden, das Ziel zur Wiederaufnahme einer Arbeit zu erreichen, indem man sie an die Arbeitsvermittlung der Arbeitsagentur heranführt.
Nebenjob
Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, können sich nebenher auch ein Zubrot verdienen, indem sie einen Nebenjob bzw. eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) annehmen. Es ist wichtig, dass Sie der Agentur für Arbeit mitteilen, dass Sie einen Nebenjob aufgenommen haben. Bei der Arbeitsagentur können Sie sich auch Informationen dazu einholen, wieviel Sie bei einem Nebenjob dazu verdienen dürfen, ohne dass Ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Auch ein Rechtsanwalt kann Ihnen dazu Tipps erteilen. In der Regel sind das maximal 165 Euro im Monat.
Gründungszuschuss (früher: Ich-AG)
2006 löste der Gründungszuschuss die Ich-AG, die auch ein Existenzgründungszuschuss war, und das sogenannte Überbrückungsgeld ab. Es gilt als wichtigstes finanzielles Instrument zur Förderung von Existenzgründungen in Deutschland.
Derzeit beträgt der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit bis zu 18.000 Euro. Macht sich ein ALG-II-Empfänger mit einer Existenzgründung selbstständig, dann kann dieser auch noch zusätzlich sogenanntes Einstiegsgeld beantragen. Allerdings ist der Gründungszuschuss eine Art Ermessensleistung. Das heißt, es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf diesen Zuschuss.
Was regelt das Sozialrecht?
Im Anschluss sollen einige wichtige Umstände im Sozialrecht geklärt bzw. wichtige Begriffe dargelegt werden, die in diesem Rechtsgebiet von Bedeutung sind.
Sozialhilfe
Der gesellschaftliche Wandel in Form einer dauerhaften Massenarbeitslosigkeit, immer älter werdende Menschen mit einer kleinen Rente, die erhöhte Pflegebedürftigkeit und die steigende Anzahl an Alleinerziehenden, aber auch der vermehrte Anteil an hilfebedürftigen ausländischen Bürgern haben einen Funktionswandel im System bewirkt. Daher ist die Sozialhilfe zu einem wichtigen Instrument in der Armutspolitik geworden und nimmt die Funktion einer Grundsicherung ein.
Die Sozialhilfe bildet im Sozialrecht eine nachrangige Sozialleistung des Staates. Sie soll als Lückenschließer agieren, um die soziale Sicherung in der Gesellschaft weiter zu gewährleisten sowie in Notlagen bzw. schwer normierbaren Gefährdungslagen Hilfe leisten.
Als Rechtsgrundlage gilt seit 2005 das SGB XII. Dieser Teil des Sozialgesetzbuches löste das damals 40 Jahre geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. Im gleichen Zuge wurde im Falle von Streitigkeiten das Sozialgericht installiert, welches innerhalb des Sozialgerichtsgesetzes Reglungen findet. Ein Anwalt für Sozialrecht kann Sie notfalls vor Gericht vertreten, wenn beispielsweise Ihr Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt wurde.
Die Sozialhilfe soll nicht als Almosen gelten, sondern vielmehr als eine Unterstützung eines menschenwürdigen Daseins. Zudem soll damit die Würde des Menschen erhalten bleiben, um dem Empfänger eine menschenwürdige Art der Lebensführung zu ermöglichen.
In ihren Grundzügen stimmen die Vorschriften des BSHG mit denen des SGB XII überein. Hauptbestandteil sind die Prämissen der Subsidiarität (lat. „Hilfe, Reserve“; Prinzip der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung) und der Bedürftigkeit. Die Sozialhilfe, die als Fürsorgeprinzip gilt, beruht auf der Prüfung individueller Bedürftigkeit.
Das bedeutet, dass in erster Linie das eigene Einkommen und Vermögen des Betroffenen zu deren Hilfe einzusetzen sind, bevor die Sozialhilfe eingreift. Eine Ausnahme bilden geringfügige Ersparnisse sowie u.a. das selbst bewohnte Grundstück (angemessene Größe).
Hinzukommend gilt es zuvorderst unterhaltspflichtige Angehörige in Anspruch zu nehmen. Dabei kann zum Beispiel der sogenannte Elternunterhalt verlangt werden. Kinder haben für ihre Eltern Elternunterhalt zu zahlen, wenn diese pflegebedürftig sind. Aber auch dann, wenn sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen. In der Regel prüft das Sozialamt daher zunächst, ob die Kinder des Sozialhilfeempfängers für seinen/ihren Unterhalt aufkommen können und verlangt dafür Einkommens- und Vermögensnachweise der Kinder.
Auf die Sozialhilfe angerechnet, werden zumeist diverse Sozialleistungen wie das Kindergeld oder Unterhalt; nicht hingegen das Erziehungsgeld.
Meistens werden auch Familienangehörige durch die Sozialhilfe unterstützt. Bei der Bestimmung des individuellen Bedarfs kann es auch zu Mehrzuschlägen in speziellen Bedarfssituationen kommen. Oft werden im Bedarfsfall laufende Kosten getilgt, wie etwa für die Unterkunft in Form von Miete. Mitunter gibt es auch einmalige Beihilfen, zum Beispiel für einen neuen Wintermantel. Sozialhilfe ist allgemeinhin beim örtlichen Sozialamt zu beantragen. In der Regel muss das Sozialhilfegeld nicht zurückgezahlt werden.
Vor allem soll die Sozialhilfe zur Erhaltung vom Existenzminimum beitragen. Anwendung findet die Sozialhilfe vordergründig bei nicht erwerbsfähigen bedürftigen Menschen (Erwerbsminderung) und im Alter. Diese Form der Grundsicherung gilt also für Personen im Alter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Bei Menschen, die nach dem 31.12.1946 geboren wurden, erhöht sich die Altersgrenze auf 67 Jahre. Außerdem gilt es für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte zwischen 18 und 65 Jahren. Ist eine Person allerdings arbeitsfähig, so muss sie dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen. Folglich wurde aber auch das sogenannte Grundsicherungsgesetz in das SGB XII aufgenommen, das seit 2003 gilt.
Das System der deutschen Sozialhilfe besteht im Sozialrecht aus zwei Gliedern:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)
- Hilfe in besonderen Lebenslagen (HBL)
Bei der HLU orientieren sich die Leistungen nach Regelsätzen für jeden Angehörigen des Haushalts und wird ausschließlich in Form von Geld geleistet. Bei der HBL dagegen handelt es sich um Sachleistungen und soziale Dienstleistungen. Zu letzterem gehören vornehmlich Hilfeleistungen bei der Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung, Altenhilfe, Hilfe für werdende Mütter oder Hilfe bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, beispielsweise bei Obdachlosen oder aus der Haft Entlassene.
Alle kreisfreien Städte und Landkreise sowie auch überörtliche Verbände gelten als Träger der Sozialhilfe. Sie müssen ebenso die Kosten zu übernehmen, es sei denn, es sind andere Kostenträger dafür zuständig, wie etwa die Arbeitslosenversicherung oder die Krankenversicherung. Zusätzlich sollen diese Träger die Wohlfahrtsverbände in ihrer Tätigkeit unterstützen.
Kinder- und Jugendhilfe
Als Kinder- und Jugendhilfe werden im Allgemeinen sowohl staatliche als auch andere öffentliche Maßnahmen bezeichnet, die der sozialen Förderung von Kindern, Jugendlichen und allen jungen Erwachsenen dienen. Reglementierung findet die Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII. Das achte Buch des Sozialgesetzbuches bildet zudem die Rechtsgrundlage für das Handeln vom Jugendamt, das auch mit Verbänden und nicht staatlichen Trägern freier Jugendhilfe zusammenarbeitet.
Als Hauptziel gilt es, umfassend die Entwicklungsphase der Kinder und Jugendlichen vorwärts zu bringen und zu fördern. Dabei sollen sie darin gestärkt werden, Eigenverantwortung zu übernehmen und an Selbstständigkeit gewinnen. Aufgrund dessen sollen finanzielle Leistungen der Jugendhilfe die Erziehungsarbeit innerhalb der Familie begünstigen.
So sollen präventive Programme Unterstützung bieten, die nicht erst im Notfall der erzieherischen Tätigkeit heranzuziehen ist. Stattdessen soll den Kindern, Jugendlich und letztlich vornehmlich den Eltern jederzeit ein fachliches und kompetentes Beratungsangebot beim Jugendamt zur Verfügung stehen.
Die Kinder- und Jugendhilfe ist als eine soziale Dienstleistung zu verstehen, die von den Betroffenen sowohl gewünscht ist als auch eigens mitgestaltet wird. Neben der Jugendsozialarbeit und der Erziehungsförderung in der Familie spielt auch der Kinder- und Jugendschutz eine Rolle bei der Jugendhilfe. Auch in Tageseinrichtungen, wie Kindergärten, sollen sich Kinder noch besser entfalten können.
Als weitere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe im Sozialrecht ist die Inobhutnahme von Kindern in Not zu sehen. Zudem wohnen zum Beispiel Vertreter vom Jugendamt bei Verhandlungen des Vormundschafts- und Familiengerichts bei und sie beraten Pflegeeltern und Vormünder.
Die Jungendhilfe unterliegt wie die Sozialhilfe einer kommunalen Selbstverwaltung. Das heißt, dass vor allem dem Jugendamt bzw. den Jugendämtern innerhalb der Kommunen und kreisfreien Städte die Aufgaben der Jugendhilfe zukommen. Planung und Koordination wird allerdings von den Landesjugendämtern wahrgenommen.
Mutterschutz
Beim Mutterschutz findet eine Überschneidung von Sozialrecht und Arbeitsrecht statt, denn der Mutterschutz ist Teil des Frauenarbeitsschutzes und er wird durch das Mutterschutzgesetz geregelt. Werdende und berufstätige Mütter unterstehen einem arbeitsrechtlichen Schutz. Sechs Wochen vor dem Entbindungstermin darf eine schwangere Frau nicht mehr arbeiten. Mitunter kann sie sich jedoch trotzdem dazu bereiterklären. Dann darf sie aber nur tätig werden, wenn sie es ausdrücklich erlaubt.
Auch im Wochenbett – also acht Wochen nach der Entbindung – ist die Frau durch den Mutterschutz abgesichert, um in dieser Zeit keiner Beschäftigung nachzugehen. Es sind zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten. Die werdende Mutter sollte, sobald die Schwangerschaft bekannt ist, diese dem Arbeitgeber mitteilen. Mitunter kann dieser daraufhin sogar ein ärztliches Attest erbitten.
Jegliche Form der körperlichen Schwerstarbeit ist der Frau während der Frist vom Mutterschutz untersagt. Dazu gehört Akkordarbeit, Nachtarbeit, Überstunden, Fließbandarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie das in Berührung kommen mit gefährlichen Stoffen, wie etwa Strahlen und Immissionen.
Daneben unterliegt die werdende Mutter dem Kündigungsschutz und besitzt einen Anspruch auf Entgelt. Erhält die Frau wegen der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt, dann hat sie die Möglichkeit das sogenannte Mutterschaftsgeld zu erhalten. Dafür muss die Schwangere Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung und berufstätig sein. Dieses Geld erhält sie im Regelfall sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes – quasi während der Zeit im Mutterschutz. Momentan handelt es sich dabei um 13 Euro pro Kalendertag, die die Krankenkasse zahlt.
Der Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach dieser. Die Mutter selbst kann hingegen bis zum Ende der Mutterschutzfrist kündigen. Dafür muss sie nicht einmal eine Kündigungsfrist einhalten.
Ferner ist der Arbeitgeber in der Pflicht, alle Mütter am Arbeitsplatz einen besonderen Schutz zuzusagen und hierfür Schutzmaßnahmen zu installieren. Eine werdende Mutter darf von Beginn der Schwangerschaft an nicht mehr beschäftigt werden, wenn sich durch die Arbeit Gesundheit und Leben von Mutter und Kind in Gefahr sehen.
Elternzeit und Elterngeld
Hinzukommend können die Mutter und sogar der Vater noch Elterngeld bei der zuständigen Stelle der Länder beantragen. Das Elterngeld macht es Eltern leichter, für die Zeit von maximal 14 Monaten nach der Geburt entweder teilweise oder ganz auf ihre Erwerbstätigkeit zu verzichten. Diese Zeit ist eine Art Schonraum, in dem die frisch gebackenen Eltern mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes verwenden können.
Das Elterngeld soll den Einkommenswegfall ausgleichen. Mutter und Vater können die 14 Monate frei unter sich aufteilen. Dabei kann ein Elternteil mindestens zwei Monate und maximal zwölf Monate beanspruchen.
Für Eltern, die Kinder ab dem 01.07.2015 bekommen, gibt es jetzt auch die Möglichkeit einen Antrag auf das neue ElterngeldPlus zu stellen. Dieses steht Eltern zu, die schon während des Bezugs vom Elterngeld wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Ist das der Fall, so verlängert sich die Zeit des Elterngeldbezugs auf 24 Monate, welches dann jedoch nur maximal in halber Höhe gezahlt wird. Allerdings werden dann aus einem Monat mit Elterngeld zwei ElterngeldPlus-Monate. Ein Partnerschaftsbonus kommt hinzu, wenn beide Elternteile sich die Zeit mit dem Nachwuchs teilen und gleichzeitig je nur für 25 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten gehen.
Das Elterngeld ist im Sozialrecht abhängig vom durchschnittlichen Erwerbseinkommen im Monat (netto), welches der betreuende Elternteil ein Jahr vor der Geburt einnahm. Derzeit beläuft sich das Elterngeld auf monatlich mindestens 300 und maximal 1.800 Euro. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Paar mit einem zu versteuernden Einkommen von 500.000 Euro und Alleinerziehende mit 250.000 Euro.
Bezieht der betreuende Elternteil Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder einen Kindergeldzuschlag, so wird das Elterngeld vollständig darauf angerechnet. War der Betroffene allerdings direkt vor Geburt des Kindes erwerbstätig, so besteht die Möglichkeit nach einem Elterngeldfreibetrag von maximal 300 Euro.
Die Zeit nach der Geburt, in der ein Elternteil zur Betreuung des eigenen Kindes zu Hause bleibt, nennt sich Elternzeit. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber den Rechtsanspruch auf Elternzeit. Während der Elternzeit ruhen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Allerdings bleibt letzteres bestehen, da Personen in der Elternzeit einem Kündigungsschutz unterliegen.
Die Elternzeit können sogar beide Elternteile zugleich nehmen. Stimmt der Arbeitgeber dem zu, so können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden; beispielsweise in der Zeit der Einschulung. Es ist auch zulässig, dass während der Elternzeit eine Teilzeiterwerbsfähigkeit von bis zu 30 Wochenstunden auszuüben.
Die gesetzliche Grundlage für Elterngeld und Elternzeit bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das zahlreiche Vorschriften dazu enthält.
Kindergeld
Sowohl das Bundeskindergeldgesetz als auch das Einkommenssteuergesetz reglementieren das einkommensunabhängige Kindergeld. Dies ist ein familiärer Leistungsanspruch für Erziehungsberechtigte eines mit im Haushalt lebenden Kindes. In der Regel besteht die Gewährleistung nach Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Unter Umständen kann es auch länger gezahlt werden, maximal allerdings bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung oder im Studium befindet.
Die Familienkasse zahlt laut Sozialrecht das Kindergeld. Sie sind im Regelfall in der Arbeitsagentur ansässig. Eine Berechtigung auf Kindergeld haben Erziehungsberechtigte, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder die in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht ab dem Geburtsmonat. Bei Kindern mit einer Behinderung wird das Kindergeld ohne Altersbeschränkung gezahlt. Die Behinderung muss jedoch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.
Die Eltern müssen einen schriftlichen Antrag bei der Familienkasse stellen, um Kindergeld zu beziehen. Beizulegen ist die Geburtsurkunde des Nachwuchses. Das Kindergeld ist sogar bis zu vier Jahre rückwirkend zu beantragen. Das Kindergeld wird monatlich gezahlt und beträgt 250 Euro monatlich je Kind.
Bei Beamten oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist nicht die Familienkasse sondern der Dienstherr oder die entsprechende Vergütungsstelle für das Kindergeld zuständig. Dieses wird dann in der Regel direkt mit dem Gehalt ausgezahlt.
Auch Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, erhalten selbst das Kindergeld für sich, wenn sie nicht durch eine andere erziehungsberechtigte Person betreut werden (bspw. Pflegeeltern oder Großeltern).
Genauso erhalten ausländische Mitbürger, die in Deutschland wohnen, Kindergeld, wenn sie Staatsbürger der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind oder aber aus der Schweiz kommen und in Deutschland als Arbeitnehmer einer Tätigkeit nachgehen. Anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld.
Weiterführende Ratgeber zum Kindergeld
Wohngeld
Auch das sogenannte Wohngeld findet seine Reglementierung durch das Sozialrecht. Seine Rechtsgrundlage findet dieses zum einen im SGB I unter § 7 und zum anderen im Wohngeldgesetz und in der Wohngeldverordnung. Das Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zur Nutzung einer Mietwohnung oder auch eines Heimplatzes. Um diesen Zuschuss zu erhalten, muss ein Antrag beim Sozialamt oder bei der Wohngeldstelle eingereicht werden; das ist je nach Kommune unterschiedlich.
Das Wohngeld wird von öffentlichen Mitteln getragen. Ob eine Person wohngeldberechtigt ist, ergibt sich aus:
- Jährliches Familieneinkommen
- Anzahl der Haushaltsmitglieder/zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- Höhe der Miete bzw. der Belastung
Der Höchstbetrag zur Wohngeldberechtigung ergibt sich aus der Mietstufe bzw. aus dem örtlichen Mietspiegel. Dabei werden Miete und Belastung tabellarisch organisiert und abgewogen. Einkommensschwache Haushalte sollen mit Hilfe vom Wohngeld sozial abgesichert werden.
Das Sozialrecht errscheint im deutschen Rechtsgefüge als eines der wichtigsten Gebiete, da es der Sicherung des menschlichen Daseins dienlich ist. Nur durch das Sozialrecht und seine Bestimmungen gehört Deutschland zu den vorbildlichsten Sozialstaaten weltweit. Mit dem Erhalt der Grundsicherung leistet das Sozialrecht seinen Bürgern genüge, um bei gutem wirtschaftlichen Sparen an der alltäglichen Lebensgestaltung teilzunehmen, selbst wenn man durch Alter oder Krankheit daran gehindert ist am Berufsleben teilzuhaben. Die Sozialversicherung bildet mit ihren fünf Säulen dabei den Grundstein und das Sozialgesetzbuch (SGB) das rechtliche Fundament für das Sozialrecht. Rechtsanwälte vertreten zudem Bürger dabei, ihr Recht nach gesetzlichen Sozialleistungen zu erlangen.
Hallo,
ich habe eine einfache Frage, die mir bestimmt ein Experte beantworten kann.
Warum muss ich 49 Jahre arbeiten, um in den Genuss der abschlagsfreien Rente zu kommen und andere Beitragszahler erhalten eine abschlagsfreie Rente ab 45 Beitragsjahren.
Die einfache Antwort lautet, weil der Gesetzgeber das so festgelegt hat.
Aber, damit möchte ich mich nicht zufriedenstellen, da ich der Meinung bin, dass ich benachteiligt werde und dies dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspricht.
Meine Fragen dazu, besteht die Möglichkeit einer Sammelklage?
Wie finde ich einen Anwalt? Nun ich möchte nicht die Kompetenz von Anwälten in Frage stellen aber es wird wohl Anwälte geben, die sich mit diesem speziellen Thema wohl schon befasst haben und dadurch Erfahrungen sammeln konnten.
Vielen Dank für eine Antwort und mit freundlichen Grüßen
R. Hein
Frage zur Rente :
Wartezeit von 45 Jahre erfüllt , kann mit 63 plus eigentlich in Rente wollte aber bis zur Regelrente 65 plus arbeiten . Jetzt werde ich aber vermutlich arbeitslos . (Betriebsbedingte Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag)
– Muss ich vorzeitig in Rente gehen , kann ich dazu gezwungen werden .
– Kann ich 2 Jahre ALG 1 beziehen ?
mfG
ich habe mal ne frage ich war 4 wochen krank und da nach konnte ich nicht zu meienre arbeit fahren und ich habe meienr cehifen gesagt das kein bus gefharen ist und hat mir vor geworfern das ich ab gehauen bin wo eigen dlich begründet war jezt hat sie mir mit ner kündigun gedroht frage darf ich dan weiter wo anderes meien ausbildung weiter machen
Mein Name ist Wagner ich bin 55 Jahre u, ich bin Selbständig und im Moment durch einen Sturz arbeitsunfähig ( Ärztliche Befunde vorhanden), ich habe eine 5 Monate alte Tochter und ich werde vom Amt mit Forderungen zugemüllt und echt überfordert nachdem ich wochenlang nachweislich um Hilfe kämpfe
ich habe noch nie in meinem Leben um soziale Unterstützung gebeten, ich weis da echt gerade nicht mehr weiter
daher meine Bitte und meine Frage an Sie, ich benötige wirkliche Hilfe in Form von einem Anwalt für Sozial und Familien Recht, können Sie mir bitte eine Kollegin oder einen Kollegen empfehlen, die mich in unserem/ meinem Anliegen vertreten möchte
Über eine rasche Antwort wäre ich mehr als Dankbar
Mit freundlichen Grüßen
Wagner mit Familie
Der Beitrag zum Thema Sozialrecht ist sehr hilfreich. Ich wollte besser informiert sein, denn ich weiß sehr wenig darüber. Nachdem ich diesen Artikel gelesen habe, weiß ich genug über dieses Thema. Das ist sehr interessant, dass man für weniger als drei Stunden arbeiten können muss, um Erwerbsminderungsrente zu bekommen.
Ich bin echt dankbar, dass ich diesen Beitrag zum Thema Sozialrecht gefunden habe. Mit meiner Nachbarin habe ich mich schon viel darüber unterhalten. Sie denkt darüber nach, einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt zu engagieren. Ich denke, den Beitrag werde ich ihr mal schicken.
Vertritt mich und weitere Betriebsrentner, denen die zustehende Höhe der Betriebsrente, wegen einer absichtlich, nicht richtig durchgeführten Berechnung, versagt bleibt, auch ein Staatsanwalt ?
Hallo Guten Tag werte Damen und Herren,
meine Frage lautet, meine Mutter ist 2018 verstorben ,sie hat bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim gelebt und hatte kein Vermögen . Jetzt muss ich als Angehörige der Verstorbenen 1/3 der Beerdigungskosten tragen !!!! Desweiteren trage ich einen Behinderunggsrad mit 70% , wird dieser bei der Berechnung der Kosten mit angerechnet ????
Bitte um eine schnelle Rückmeldung.
Ich bedanke mich herzlichst.
Es grüßt Sie freundlich
karin,h.
Hallo Karin H.,
wurde das Erbe angenommen, sind in der Regel die Erben für die Beerdigungskosten verantwortlich. Können diese nicht aus dem Erbe beglichen werden, muss das in der Regel aus dem Vermögen der Erben erfolgen. Wurde das Erbe ausgeschlagen, können die Behörden in der Regel Beerdigungskosten von den Hinterbliebenen einfordern, wenn dieser unterhaltsverpflichtet waren oder gewesen wären. Inwieweit Ihr Behinderungsgrad hier dann eine Rolle spielt, können wir nicht beurteilen. Im Zweifel sollten Sie dies mit einem Anwalt klären, da wir keine rechtliche Beratung anbieten können.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den kommenden Wochen bekomme ich meine Direktversicherung ausbezahlt, die ich 1999 abgeschlossen habe. Monatlich habe seitdem 100,00 Euro einbezahlt und die letzten 4 Jahre beitragsfrei gestellt, als ich aufgehört hatte in Teilzeit zu arbeiten. Dem Auszahlungsantrag liegt ein Antrag für die Krankenkasse bei. Meine Frage ist, ob eine Beitragspflicht besteht, obwohl die monatlichen Beiträge aus sozialversicherungspflichtigen Einkünften bezahlt wurden.
Ich bedanke mich im vorhinein für Ihre Antwort.
Hallo Christine P.,
in Deutschland besteht eine Versicherungspflicht in Bezug auf die Krankenversicherung. Diese Beiträge müssen in jeder Lebenslage beglichen werden. Ändern sich die Umstände, können künftige Beiträge auch von anderem Vermögen bezahlt werden. Wie dies in Ihrem Fall aussieht können wir nicht beurteilen und empfehlen Ihnen sich an Ihre Krankenkasse, die Versicherung oder einen Versicherungsexperten zu wenden.
Ihr Team von anwalt.org