Röntgenverordnung: Was steht drin?

FAQ: Röntgenverordnung

Was steht in der Röntgenverordnung?

Die Röntgenverordnung definiert, dass unnötige Strahlenaussetzung für Mensch und Umwelt vermieden werden soll. Zudem sieht die Verordnung vor, dass beim Einsatz von Röntgengeräten deren Qualität sichergestellt werden soll.

Gibt es Grenzwerte für die Röntgenstrahlung?

Die Röntgenschutzverordnung definiert für die einzelnen Bereiche des Körpers Grenzwerte bezüglich der Strahlung. Wie hoch diese ausfallen, können Sie hier nachlesen.

Darf bei Schwangeren eine Röntgenaufnahme durchgeführt werden?

In einer Schwangerschaft besteht ein erhöhtes Risiko bei Röntgenstrahlen. Daher sieht das Medizinrecht vor, dass bei Schwangeren nur geröntgt werden soll, wenn es unbedingt notwendig ist.

Welche Vorschriften sind in der Röntgenverordnung festgehalten?
Welche Vorschriften sind in der Röntgenverordnung festgehalten?

Nicht alle Erkrankungen des Körpers sind mit bloßem Auge sichtbar. Liegt beispielsweise der Verdacht auf Knochenbrüche vor, wird eine spezielle Untersuchungsmethode angewandt: Das Röntgen. Sogenannte Röntgenstrahlen durchleuchten dabei den Körper und er­möglichen so einen Blick unter die Oberfläche.

In der Zahnmedizin sorgt das nach dem Physiker Wilhelm Conrad Röntgen benannte Verfahren beispielsweise dafür, dass Entzündungen im Kieferbereich oder Karies schneller erkannt werden können. Weiterhin profitieren gerade Frauen von der Möglichkeit einer Röntgen­aufnahme, da im Zuge einer sogenannten „Mammographie“ – einer besonderen Form des Röntgens – die weibliche Brust untersucht und so eine mögliche Erkrankung an Brustkrebs frühzeitig erkannt werden kann.

Die Röntgenstrahlen bringen jedoch nicht nur Vorteile mit sich: Je nachdem, was untersucht werden soll, wirkt eine unterschiedlich hohe Strahlenbelastung auf den Körper ein. Selbst kleine Dosen von Strahlung können in der Schwangerschaft ein Risiko für das ungeborene Kind bedeuten.

Aus diesem Grund müssen laut Medizinrecht strenge Richtlinien beim Röntgen befolgt werden. Diese sind seit 1973 in der „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung“ bzw. der „Röntgenverordnung“ (RöV) festgehalten. Das letzte Mal wurde diese im Jahr 2015 aktualisiert.

Welchen Zweck verfolgt die Röntgenverordnung?

In der Röntgenverordnung ist unter anderem festgehalten, dass jede unnötige Strahlenaussetzung für Mensch und Umwelt vermieden werden soll. Außerdem geht es darum, welche Anforderungen an den Einsatz von Röntgengeräten sowie deren Qualität gestellt werden. Bei dieser Aufgabe wird die Röntgenverordnung von der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) unterstützt.

In § 2c RöV heißt es beispielsweise:

Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes der Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.“

Röntgen- und Strahlenschutzverordnung ergänzen sich gegenseitig.
Röntgen- und Strahlenschutzverordnung ergänzen sich gegenseitig.

Die Grenzwerte beim Röntgen werden in Sievert angegeben. Es geht dabei nicht nur um die Person, die untersucht wird, sondern auch um die Person, welche die Untersuchung durch­führt. Bei Personen, die beruflich in Röntgen­einrichtungen verkehren oder eine solche Untersuchung vornehmen lassen, dürfen laut Röntgenverordnung bestimmte Grenzwerte zum Strahlenschutz nicht überschritten werden.

Es wird unterschieden zwischen

  1. Organdosis
  2. Effektiver Dosis

Die effektive Dosis bezieht sich auf die Strahlenempfindlichkeit des gesamten Körpers. Bei der Organdosis geht es um die Wirkung der verschiedenen Arten von Strahlung und ihre Wirkung auf die unterschiedlichen Organe. Die Röntgenverordnung legt fest, dass eine effektive Dosis von 20 Millisievert im Jahr nicht überschritten werden dürfen. In Ausnahmefällen sind Werte von 50 Millisievert erlaubt, danach muss der Wert jedoch fünf Jahre lang unter 100 Millisievert liegen.

Die Organdosis hingegen darf der Röntgenschutzverordnung zufolge diese Werte nicht überschreiten:

  • 150 Millisievert für die Augenlinse
  • 500 Millisievert für Haut, Hände, Füße, Unterarme und Knöchel
  • 50 Millisievert für Gebärmutter, Knochenmark und Keimdrüsen
  • 300 Millisievert für Knochenoberfläche und Schilddrüse
  • 150 Millisievert für Lunge, Magen, Dickdarm, Brust, Leber, Blase, Speiseröhre und andere Organe (z. B. Gehirn, Nebennieren oder Milz)
Übrigens: Bei Personen unter 18 Jahren liegt der Grenzwert der effektiven Dosis laut Röntgenverordnung nur bei einem Millisievert im Kalenderjahr. Auch die Angaben zur Organdosis fallen um einiges geringer aus (z. B. 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für Haut, Hände und Füße).

Was sieht die Röntgenverordnung außerdem vor?

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Unterweisung. Laut Röntgenverordnung müssen Personen, die das erste Mal in Röntgeneinrichtungen tätig sind, im Vorfeld über gewisse Aspekte informiert werden. Dazu zählen beispielsweise

  • die Arbeitsmethoden
  • die Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und
  • die möglichen Gefahren und Risiken.

Gemäß der Röntgenverordnung muss diese Belehrung mindestens einmal im Jahr stattfinden. Frauen sind im Zuge dieser zudem verpflichtet, eine Schwangerschaft so früh wie möglich mitzuteilen, um das Risiko für das ungeborene Kind gering zu halten. Patientenbezogene Daten fallen auch hier unter die ärztliche Schweigepflicht.

Wichtig: Wann die Unterweisung stattfand und welche Inhalte besprochen wurden, muss schriftlich festgehalten werden. Dies besagt § 36 Absatz 4 RöV. Zudem muss die unterwiesene Person diese Dokumentation unterschreiben, um den Behörden bei einer Kontrolle einen Nachweis darüber vorlegen zu können.

Was besagt die Röntgenverordnung bei einer Schwangerschaft?

Die Röntgenverordnung sieht vor, dass nur dann geröntgt werden soll, wenn dies unbedingt notwendig ist. Eine Rechtfertigung muss daher in jedem Fall gegeben sein. Vor allem bei schwangeren Frauen besteht ein höheres Risiko bei einer Röntgenuntersuchung. Dies bestätigt § 23 RöV:

Vor einer Anwendung von Röntgen­strahlung […] hat der anwendende Arzt gebärfähige Frauen […] zu befragen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte. Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu prüfen.“

Muss trotz vorliegender Schwangerschaft eine Röntgenuntersuchung stattfinden oder die Mutter wird in ihrem Arbeitsumfeld Röntgenstrahlen ausgesetzt, legt die Röntgenverordnung weitere Vorschriften fest:

  • Ab dem Moment, in dem die Schwangerschaft mitgeteilt wurde, bis zu ihrem Ende darf ein Grenzwert von einem Millisievert nicht überschritten werden.
  • Die effektive Dosis des ungeborenen Kindes ist gleich dem Grenzwert, der für die Gebärmutter der schwangeren Frau maßgeblich ist.
Ab dem Moment, in dem der Arbeitgeber einer Arztpraxis, die mit Röntgenstrahlen arbeitet, erfährt, dass seine Mitarbeiterin ein Kind erwartet, muss ermittelt werden, welcher Strahlung sie wöchentlich ausgesetzt wird. Überschreiten die Werte die Angaben aus der Röntgenverordnung, müssen sie entsprechend angepasst werden. Eine Schwangerschaft sollte daher so schnell wie möglich angesprochen werden.

Die Röntgenverordnung in der Zahnmedizin

Laut Röntgenverordnung darf ein Zahnarzt nur dann röntgen, wenn eine gültige Approbation vorliegt. Dies ist in § 3 RöV definiert. Zudem erhalten Zahnärzte bereits während ihres Studiums grundlegende Informationen zum Thema Strahlenschutz. Die Röntgenverordnung verlangt, dass sichergestellt wird, dass die notwendigen Qualitätsstandards auch in einer Zahnarztpraxis eingehalten werden. Die Überprüfung der Qualitätssicherung übernimmt in der Regel die zuständige Röntgenstelle des Bundeslandes.

Alle fünf Jahre sieht die Röntgenverordnung zudem Aktualisierungskurse für Zahnärzte und ihre Mitarbeiter vor. Auf diese Weise bleibt das gesamte Personal auf dem neuesten Stand. Damit dies auch für die Geräte gilt, müssen jeden Monat Konstanzaufnahmen der Röntgengeräte angefertigt werden. Danach verlangt § 16 Absatz 3 RöV.

Die Röntgenverordnung für eine Zahnarztpraxis sieht vor, dass die Filmverarbeitung einmal in der Woche überprüft wird.
Die Röntgenverordnung für eine Zahnarztpraxis sieht vor, dass die Filmverarbeitung einmal in der Woche überprüft wird.

Anderweitig tätige Ärzte sind dazu verpflichtet, die Filmverarbeitung der Geräte täglich zu untersuchen. Zahnärzte müssen dies zwar nur einmal in der Woche erledigen, haben allerdings trotzdem nicht das Recht, Daten zu mani­pulieren oder die Überprüfung nachträglich durchzuführen.

Auch die Vorschriften zu Aufzeichnungs­pflichten für Zahnärzte sind in der Röntgen­verordnung beschrieben. Die Röntgenbilder von Patienten über 18 Jahren dürfen zehn Jahre nach der letzten Untersuchung erst vernichtet werden. Bei minderjährigen Patienten müssen die Aufnahmen bis zum 28. Lebensjahr aufbewahrt werden.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (23 Bewertungen, Durchschnitt: 4,39 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Autor Image Female
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

3 Gedanken zu „Röntgenverordnung: Was steht drin?

  1. Kira N.

    Vielen Dank für diesen Beitrag zu Röntgenuntersuchungen. Interessant, dass die Regulatorien dazu in der Röntgenverordnung festgehalten sind. Ich hatte vor einiger Zeit einen Knochenbruch und muss mich immer noch in regelmäßigen Abständen röntgen lassen.

  2. Lena

    Ich denke, dass es rechtlich sinnvoll, ist, dass man die Strahlenbelastung so gering wie möglich halten sollte. In meiner Schwangerschaft haben Ärzte abgewogen, ob Röntgen vorteilhaft ist. In meinem Fall war es sinnvoll, da ein Tumor entdeckt wurde, der so schnell entfernt werden konnte. Mit dem Kind ist alles gut, inzwischen wohne ich in Österreich. Ich habe bald nach meinem Umzug nach Graz einen Termin zur Kontrolle.

  3. F

    Gut zu wissen, dass die Röntgenschutzverordnung eine Grenze von 150 Millisievert für die Lungen vorsieht. Das wusste ich nicht. Ich werde bald einem Lungenröntgen unterziehen und ich informiere mich gerne über das Thema, um besser zu verstehen. Danke für den Beitrag, hat mir einen guten Überblick angeboten!

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert