§§ 95 – 98 AufenthG: Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 95 AufenthG beinhaltet Strafvorschriften für Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz.
§ 95 AufenthG beinhaltet Strafvorschriften für Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz.

Bußgeldkatalog fürs Aufenthaltsgesetz: Übersicht zu Bußgeldern und Strafmaß

Verstoßmögliche Sanktionen
Verstöße gegen § 95 Abs. 1 AufenthGGeldstrafe oder
bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe
Verstöße gegen § 95 Abs. 2 AufenthGbis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
Verstöße gegen §§ 96 - 97 AufenthGGeldstrafe oder
Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren
Verstöße gegen §§ 96 - 97 AufenthG mit TodesfolgeFreiheitsstrafen zwischen drei Jahren und lebenslänglich
Ordnungswidrigkeiten nach § 98 AufenthGBußgelder zwischen 1.000 und 500.000 Euro

FAQ: §§ 95 – 98 AufenthG

Gibt es Regelungen zu Bußgeldern und Strafen im Aufenthaltsgesetz?

Ja. In den §§ 95 – 98 AufenthG sind sowohl Straf- als auch Bußgeldvorschriften festgehalten. Wann Verstöße des Aufenthaltsrecht geahndet werden, ist hier ebenso definiert, wie die möglichen Strafen und Bußgelder.

Wann drohen Bußgelder und Strafen gemäß AufenthG?

Sanktionen drohen beispielsweise bei einer unerlaubten Einreise oder einem unerlaubten Aufenthalt. Aber auch für das Einschleusen von Ausländern drohen Strafen. Die möglichen Tatbestände haben wir hier zusammengefasst.

Wie hoch fallen Bußgelder und Strafen bei Verstößen gegen das AufenthG aus?

Je nach Tatbestand können Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Bußgelder bis zu 500.000 Euro drohen. Eine Übersicht zu möglichen Strafen und Bußgeldern bietet die Tabelle hier

Bußgeld- und Strafvorschriften im Aufenthaltsgesetz

Wer sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland befindet, macht sich strafbar.
Wer sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland befindet, macht sich strafbar.

Verstöße gegen die Regelungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden entweder als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wann welche Bestimmungen diesbezüglich zur Anwendung kommen, ist in den Paragraphen 95 bis 98 AufenthG definiert. Es ist festgehalten, wann ein Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz eine Strafe oder ein Bußgeld nach sich zieht. Darüber hinaus ist die mögliche Höhe der Strafen und Bußgelder ebenfalls bestimmt.

Gemäß AufenthG kann ein Vielzahl an Gründen dazu führen, dass eine Strafe oder ein Bußgeld drohen. So ist beispielsweise definiert, was passiert, wenn Ausländer bei einem illegalen Aufenthalt erwischt werden oder sie unerlaubt eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Darüber hinaus gibt es auch Bestimmungen zum Vorgehen, wenn keine gültigen Passpapiere vorliegen oder gegen örtliche Beschränkungen verstoßen wurde. 

In den genannten Paragraphen ist zudem festgehalten, für wen die Bestimmungen wann gelten. So kommt ein Großteil der Vorschriften nur zur Anwendung, wenn es sich um nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer handelt. 

Was wird in § 95 Aufenthaltsgesetz geregelt?

Einer der wichtigsten Paragraphen im Zusammenhang mit Verstößen im Ausländerrecht ist § 95 AufenthG. In diesem sind die Tatbestände definiert, die als Straftat gelten und mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Laut § 95 Abs. 1 AufenthG zählen folgenden Verstöße dazu:

  • Aufenthalt ohne gültigen Pass oder Passersatz
  • Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel
  • Missachten des Ausreisepflicht
  • Verstöße gegen Aufenthaltsverbot
  • Missachten einer Ordnungsverfügung
  • Verstöße gegen die Meldepflicht
  • falsche Angaben gemacht (Einreise, Antrag auf Aufenthalt, Kontrolle)
  • erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht duldet
  • gegen räumliche Beschränkungen verstoßen
  • unerlaubte Erwerbstätigkeit mit Schengenvisum
  • einer geheimen „Ausländergruppierung“ angehörig
Nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 ist eine unerlaubte Einreise ebenfalls strafbar.
Nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 ist eine unerlaubte Einreise ebenfalls strafbar.

Straftaten nach § 95 Abs. 1 AufenthG werden mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Zusätzlich dazu ist in § 95 Abs. 1a AufenthG festgelegt, dass auch Personen, die vorsätzlich gegen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen aus „§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1“ verstoßen, belangt werden. 

Achtung: Ein Verstoß gegen räumliche Beschränkungen gilt beim ersten Mal als Ordnungswidrigkeit. Wird die Person mehrfach erfasst und diese Verstöße geahndet, setzt die Strafbarkeit gemäß § 95 AufenthG ein. 

Mit einer Freiheitsstrafe von bis drei Jahren werden Tatbestände geahndet, die in § 95 Abs. 2 AufenthG aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem das Erschleichen einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels sowie die unerlaubte Einreise. Gemäß § 95 AufenthG ist dazu Folgendes bestimmt: 

1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1

a) in das Bundesgebiet einreist oder

b) sich darin aufhält,

1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

In bestimmten Fällen ist bereits der Versuch strafbar (Abs.1 Nr. 3, Abs. 1a und 2 Nr. 1a). In anderen wird die Tat erst mit dem Antrag der zuständigen Behörde geahndet (Abs. 1a). Darüber hinaus kann nach § 95 AufenthG auch die Beihilfe zu einer der genannten Straftaten geahndet werden. 

Die Verjährung für § 95 AufenthG ist unterschiedlich gelagert. Je nach Tatbestand gelten verschiedene Vorschriften. Nach § 78 Strafgesetzbuch (StGB) gilt für Taten mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Liegt das Strafmaß höher, aber beträgt nicht mehr als fünf Jahre, dann liegt nach § 95 AufenthG für der Verjährung die Frist bei fünf Jahren

§§ 96 – 97 AufenthG: Einschleusen von Ausländern

Weitere Tatbestände, die im Ausländerrecht als Straftat gelten, sind in § 96 AufenthG bestimmt. Diese beziehen sich allerdings, anders als in § 95 AufenthG, nicht ausschließlich auf Ausländer, sondern können durch jede Person begangen werden. Gemäß diesen Bestimmungen ist das Einschleusen von Ausländern bzw. das Ermöglichen einer unerlaubten Einreise strafbar.

Nach § 96 AufenthG müssen Schleuser mit Freiheitsstrafen rechnen.
Nach § 96 AufenthG müssen Schleuser mit Freiheitsstrafen rechnen.

Strafbar machen sich nicht nur Personen, die eine solche Tat ausführen, sondern auch solche, die dazu anstiften oder Hilfe bei der Tat leisten. Personen, die einen Vorteil erhalten oder „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“, machen sich ebenfalls strafbar. Bereits der Versuch des Schleusens ist strafbar. Darüber hinaus können alle Tatmittel, Tatobjekte und Tatprodukte gemäß § 74a StGB eingezogen werden, wenn eine Verfolgung gemäß §§ 95 ff AufenthG erfolgt. 

Das Strafmaß bewegt sich in minderschweren Fällen zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In allen anderen Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Erfolgt das Einschleusen organisiert, banden- und gewerbsmäßig, liegt das Strafmaß nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. 

Gleiches gilt, wenn:

  • die Tat im Zusammenhang mit dem Mitführen einer Schusswaffe oder anderer Waffen ausgeführt wird
  • der Täter „den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt oder“
  • der Täter „versucht, sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.“

Stirbt ein Mensch beim Einschleusen bzw. wird der Tod von Geschleusten in Kauf genommen, fallen die möglichen Strafen höher aus. Gemäß § 97 AufenthG ist dann mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren zu rechnen. Wird „der Tod leichtfertig verursacht“, liegt das Strafmaß nicht unter zehn Jahren oder bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Erfolgt das Einschleusen mit Todesfolge durch ein banden- oder gewerbsmäßiges Vorgehen, ist mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren für Mitglieder der Bande zu rechnen. In minderschweren Fällen liegt das Strafmaß nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe.

§ 98 Bußgeldvorschriften

Die Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten sind in § 98 AufenthG definiert.
Die Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten sind in § 98 AufenthG definiert.

Die Bußgeldtatbestände sind in § 98 AufenthG festgehalten. So handeln Ausländer grundsätzlich ordnungswidrig, wenn sie „eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig“ begehen.

Halten sich Personen also das erste Mal fahrlässig ohne Aufenthaltstitel oder unerlaubt im Bundesgebiet auf, wird das als Ordnungswidrigkeit gewertet. Gleiches gilt für eine fahrlässige unerlaubte Einreise. Alle weiteren Tatbestände sind dann in den folgenden Absätzen definiert. 

Die möglichen Bußgelder liegen zwischen 30.000 und 500.000 Euro. In minderschweren Fällen sind Bußgelder bis zu 5.000 oder 3.000 Euro möglich. In den übrigen Fällen müssen Betroffene mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. 

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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