§ 5 AufenthG: Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel

Was wird in § 5 AufenthG geregelt?
Was wird in § 5 AufenthG geregelt?

FAQ:  § 5 AufenthG

Was ist in § 5 AufenthG definiert?

In § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel definiert. Diese gilt es zu erfüllen, wenn ein Titel beantragt werden soll.

Für wen gilt § 5 AufenthG?

Die Bestimmungen aus § 5 AufenthG gelten für alle Antragsteller aus Drittstaaten, die nicht Unions-Bürger oder Bürger von EWR-Staaten bzw. der Schweiz sind. Mehr zu den Voraussetzungen, die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln immer zu erfüllen sind, lesen Sie hier

Wann wird kein Titel nach § 5 AufenthG erteilt?

Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 5 AufenthG dann versagt werden, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht. Wann das der Fall sein kann, haben wir hier zusammengefasst.

Welche Regelungen beinhaltet § 5 AufenthG?

Nach § 5 Abs. 4 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel auch versagt werden.
Nach § 5 Abs. 4 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel auch versagt werden.

Bürger aus Nicht-EU-Staaten müssen für den Aufenthalt in Deutschland in der Regeln einen passenden Aufenthaltstitel beantragen. Welcher wann notwendig ist und unter welchen Voraussetzungen dieser erteilt wird, ist gesetzlich definiert. Insbesondere die Vorschriften aus § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind hier von Bedeutung. In diesem Paragraphen sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen festgehalten.

Erfüllen Antragsteller nicht alle genannten Voraussetzungen, kann eine entsprechender Aufenthaltstitel in der Regel nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Diese Entscheidung liegt dann im Ermessen der zuständigen Behörde und ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig

Neben den allgemeinen Voraussetzungen ist in § 5 AufenthG auch bestimmt, wann eine Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann. Gemäß Absatz 4 gilt:

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Ein Ausweisungsinteresse kann zum Beispiel bestehen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund von einer oder mehreren Straftaten besteht. Auch bei religiös oder politisch motivierten Gewalttaten kann der Aufenthaltstitel versagt werden. Das Gleiche gilt, wenn „freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“ ist.

§ 5 Abs. 1 AufenthG: Voraussetzungen für Aufenthaltstitel

Zu den Erteilungsvoraussetzungen gehört auch ein gesicherter Lebensunterhalt.
Zu den Erteilungsvoraussetzungen gehört auch ein gesicherter Lebensunterhalt.

Wer einen Aufenthaltstitel beantragen will, muss gemäß § 5 AufenthG einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen. Dazu gehört auch, dass keine öffentlichen Mittel wie Bürgergeld oder Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Zudem müssen laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt sein, es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen und der Aufenthalt darf die Interessen der Bundesrepublik aus sonstigen Gründen beeinträchtigen.

Darüber hinaus ist die Passpflicht zu erfüllen. Das bedeutet, dass bei der Einreise ein gültiges Ausweisdokument vorhanden sein muss, damit ein Aufenthaltstitel entweder zur Einreise oder danach erteilt werden kann. Neben dem Pass kann auch ein Passersatz oder ein anderes amtliches Dokument, dass die Identität bestätigt, dazu herangezogen werden. 

Wichtig ist zudem, dass der Aufenthaltszweck tatsächlich vorhanden und nicht vorgetäuscht ist, sowie eine Krankenversicherung vorliegt. Die Nachweise dazu sind bei der Beantragung für den jeweiligen Aufenthaltstitel zu erbringen. 

Achtung: Handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Asylberechtigung oder eines subsidiären Schutzes, werden die Voraussetzungen nach § 5 AufenthG nicht herangezogen. Das bedeutet, dass in einem laufenden Asylverfahren andere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Zudem handelt es sich dann auch nicht um einen Aufenthaltstitel. Gleiches gilt, wenn ein Abschiebungsverbot besteht, das zielstaatenbezogen ist.

§ 5 Abs. 2 und 3 AufenthG: Besondere Bedingungen für jeweilige Titel

 § 5 Abs. 2 AufenthG: Für einige Titeln muss ein Visum zur Einreise vorliegen.
§ 5 Abs. 2 AufenthG: Für einige Titeln muss ein Visum zur Einreise vorliegen.

Für bestimmte Aufenthaltstitel sind neben den allgemeinen Voraussetzungen auch noch spezifische Bedingungen zu erfüllen.

Welche das genau sind, wird in den entsprechenden Paragraphen im Aufenthaltsgesetz erläutert, so zum Beispiel für das Visum, die Aufenthalts- oder die Niederlassungserlaubnis

In § 5 Abs. 2 AufenthG ist allerdings bereits bestimmt, dass vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, der Niederlassungserlaubnis sowie für die Blaue Karte EU, für die ICT-Karte und für den Daueraufenthalt-EU bei der Einreise ein gültiges Visum vorliegen muss. Ohne ein solches ist die Einreise nach Deutschland nicht möglich.

Zudem ist wichtig, dass:

[…] 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Ist beispielsweise ein Visumverfahren aufgrund individueller Umstände nicht möglich oder zumutbar, kann von diesen Voraussetzungen laut Absatz 2 § 5 AufenthG abgesehen werden. Darüber hinaus kommt Satz 2 aus Absatz nicht zur Anwendung, wenn es sich um eine ICT-Karte handelt. 

Wann bestimmte Bestimmungen aus anderen Paragraphen bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Anwendung kommen bzw. wann ein Titel unter Umständen doch nicht erteilt wird oder von bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann, ist dann in § 5 Abs. 3 AufenthG definiert. Im Einzelnen spielen die in diesem Absatz genannten Paragraphen und Absätze die entscheidende Rolle.

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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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