FAQ: § 40 AufenthG
In § 40 steht festgeschrieben, dass eine berufliche Beschäftigung im Zuge eines Aufenthaltstitels in Deutschland unter bestimmen Umständen abgelehnt werden kann. Der Paragraph, der sich direkt davor im Gesetz befindet (§ 39) regelt die Zustimmung zu einer Beschäftigung. § 40 beinhaltet daraufhin die Gründe, warum die Zustimmung versagt werden kann.
Die in § 40 des AufenthG erläuterten Versagungsgründe einer Beschäftigung beziehen sich hauptsächlich auf die unrechtmäßige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Darunter zählen natürlich Schwarzarbeit, aber auch ein unerlaubtes Leiharbeitsverhältnis oder Verstöße gegen das Steuerrecht. Alle gesetzlich definierten Versagungsgründe finden Sie hier.
Ja, eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, sollten Versagungsgründe vorliegen. Dabei muss es sich aber in der Regel zum Beispiel um arbeitsrechtliche Verstöße von erheblicher Bedeutung handeln.
Inhalt
Das sind die aufgeführten Versagungsgründe
§ 40 des Aufenthaltsgesetzes „Versagungsgründe“, definiert die Situationen, in welchen die Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme innerhalb eines Aufenthaltstitels versagt wird. Versagen bedeutet in diesem Kontext, dass der Zusatz zum Titel nicht erteilt wird bzw. der Antrag, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht genehmigt wird.
Die jeweiligen Aufenthaltstitel in Deutschland beinhalten unterschiedliche Regelungen, was Erwerbstätigkeiten angeht. Die Erlaubnis einer eventuellen Beschäftigung muss auf dem Aufenthaltstitel sichtbar erteilt worden sein, bevor eine Erwerbstätigkeit eingegangen werden darf.
In § 40 beziehen sich Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 des AufenthG auf eine Versagung aufgrund von Arbeitsverhältnissen. Kommt dieses nämlich unerlaubt zustande oder will ein Ausländer oder eine Ausländerin ein Leiharbeitsverhältnis eingehen, wird der Aufenthaltstitel versagt.
In Absatz 2 von § 40 im Aufenthaltsgesetz wird weiter ausgeführt, dass auch ordnungswidriges Handeln des ausländischen Arbeitnehmers, ebenso wie des Arbeitgebers, dieser wird im Gesetz als „Niederlassung“ bezeichnet, zur Versagung führen. Gleiches gilt für Schwarzarbeit.
Absatz 3 legt alle weiteren Versagungsgründe dar. Darunter zum Beispiel:
- sozialversicherungs-, steuer- oder arbeitsrechtliche Verstöße
- ein eröffnetes Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber
- ein beendetes Insolvenzverfahren und die Auflösung des Unternehmens
- der Arbeitgeber führt die Geschäftstätigkeit nicht aktiv durch
- das Unternehmen wurde allein aus dem Anlass gegründet, dass die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer deren Aufenthalt gewährt
Wer ist für die Zustimmung oder Versagung einer Beschäftigung zuständig?
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde mittels Gesetz für die Zustimmung sowie Versagung von Beschäftigungsverhältnissen verantwortlich gemacht. Denn § 39, der die „Zustimmung zur Beschäftigung“ regelt, besagt in Absatz 1 folgendes:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.
Grundsätzlich müssen also alle Antragstellenden die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit von der BA erhalten.
Wie die BA selbst bestätigt, ist für eine Versagung kein verwaltungs- und damit ermessenstechnischer Spielraum vorhanden. Das bedeutet im Grunde, dass die BA eine Erwerbstätigkeit immer ablehnen muss, wenn das angestrebte Arbeitsverhältnis unerlaubt eingegangen wurde.