§ 40 AufenthG: Mögliche Versagungsgründe

Was sind die Versagungsgründe, die § 40 des AufenthG bestimmt?
Was sind die Versagungsgründe, die § 40 des AufenthG bestimmt?

FAQ: § 40 AufenthG

Was beinhaltet § 40 des Aufenthaltsgesetzes?

In § 40 steht festgeschrieben, dass eine berufliche Beschäftigung im Zuge eines Aufenthaltstitels in Deutschland unter bestimmen Umständen abgelehnt werden kann. Der Paragraph, der sich direkt davor im Gesetz befindet (§ 39) regelt die Zustimmung zu einer Beschäftigung. § 40 beinhaltet daraufhin die Gründe, warum die Zustimmung versagt werden kann.

Was sind die Versagungsgründe?

Die in § 40 des AufenthG erläuterten Versagungsgründe einer Beschäftigung beziehen sich hauptsächlich auf die unrechtmäßige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Darunter zählen natürlich Schwarzarbeit, aber auch ein unerlaubtes Leiharbeitsverhältnis oder Verstöße gegen das Steuerrecht. Alle gesetzlich definierten Versagungsgründe finden Sie hier.

Kann eine Aufenthaltserlaubnis versagt werden?

Ja, eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, sollten Versagungsgründe vorliegen. Dabei muss es sich aber in der Regel zum Beispiel um arbeitsrechtliche Verstöße von erheblicher Bedeutung handeln.

Das sind die aufgeführten Versagungsgründe

Ein Versagungsgrund nach § 40 Abs. 1 Satz Nr. 2 ist Leiharbeit
Ein Versagungsgrund nach § 40 Abs. 1 Satz Nr. 2 ist Leiharbeit

§ 40 des Aufenthaltsgesetzes „Versagungsgründe“, definiert die Situationen, in welchen die Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme innerhalb eines Aufenthaltstitels versagt wird. Versagen bedeutet in diesem Kontext, dass der Zusatz zum Titel nicht erteilt wird bzw. der Antrag, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht genehmigt wird.

Die jeweiligen Aufenthaltstitel in Deutschland beinhalten unterschiedliche Regelungen, was Erwerbstätigkeiten angeht. Die Erlaubnis einer eventuellen Beschäftigung muss auf dem Aufenthaltstitel sichtbar erteilt worden sein, bevor eine Erwerbstätigkeit eingegangen werden darf.

In § 40 beziehen sich Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 des AufenthG auf eine Versagung aufgrund von Arbeitsverhältnissen. Kommt dieses nämlich unerlaubt zustande oder will ein Ausländer oder eine Ausländerin ein Leiharbeitsverhältnis eingehen, wird der Aufenthaltstitel versagt.

In Absatz 2 von § 40 im Aufenthaltsgesetz wird weiter ausgeführt, dass auch ordnungswidriges Handeln des ausländischen Arbeitnehmers, ebenso wie des Arbeitgebers, dieser wird im Gesetz als „Niederlassung“ bezeichnet, zur Versagung führen. Gleiches gilt für Schwarzarbeit.

Absatz 3 legt alle weiteren Versagungsgründe dar. Darunter zum Beispiel:

Durch ein Insolvenzverfahren des Arbeitgebers kann ein Antrag laut Absatz 3 von § 40 im Aufenthaltsgesetz ebenfalls versagt werden
Durch ein Insolvenzverfahren des Arbeitgebers kann ein Antrag laut Absatz 3 von § 40 im Aufenthaltsgesetz ebenfalls versagt werden
  • sozialversicherungs-, steuer- oder arbeitsrechtliche Verstöße
  • ein eröffnetes Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber
  • ein beendetes Insolvenzverfahren und die Auflösung des Unternehmens
  • der Arbeitgeber führt die Geschäftstätigkeit nicht aktiv durch
  • das Unternehmen wurde allein aus dem Anlass gegründet, dass die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer deren Aufenthalt gewährt

Wer ist für die Zustimmung oder Versagung einer Beschäftigung zuständig?

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde mittels Gesetz für die Zustimmung sowie Versagung von Beschäftigungsverhältnissen verantwortlich gemacht. Denn § 39, der die „Zustimmung zur Beschäftigung“ regelt, besagt in Absatz 1 folgendes:

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

Grundsätzlich müssen also alle Antragstellenden die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit von der BA erhalten.

Wie die BA selbst bestätigt, ist für eine Versagung kein verwaltungs- und damit ermessenstechnischer Spielraum vorhanden. Das bedeutet im Grunde, dass die BA eine Erwerbstätigkeit immer ablehnen muss, wenn das angestrebte Arbeitsverhältnis unerlaubt eingegangen wurde.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (54 Bewertungen, Durchschnitt: 4,50 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Autor Image Female
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert