FAQ: Paragraph 25 Aufenthaltsgesetz
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG ist ein befristeter Aufenthaltstitel, die aus humanitären Gründen erteilt wird. Sie berechtigt zu einem längeren, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland.
Das Aufenthaltsgesetz benennt in § 25 als humanitäre Gründe unter anderem die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling sowie eines bestehendes Abschiebungsverbot oder Ausreisehindernis.
Die Ausländerbehörde verlängert eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG nur, wenn der humanitäre Grund weiterhin fortbesteht.
Laut § 10 Abs. 1 Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz nicht zur Einbürgerung. Voraussetzung für eine solche doppelte Staatsbürgerschaft ist ein Aufenthaltstitel, dessen Zweck auf einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt abzielt.
Inhalt
Gründe für eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG
Schutzsuchende Menschen aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem EWR angehören, kann aus folgenden Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden:
- Schutzsuchende Menschen, die im Rahmen eines Asylverfahrens als Asylberechtigte anerkannt werden, haben nach § 25 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil humanitäre Gründe vorliegen.
- Endet ein Asylverfahren mit der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention, weil die betroffene Person in ihrer Heimat durch nichtstaatliche Akteure verfolgt wird, so ist ihr ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
- Besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, soll der schutzsuchenden Person laut § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
- Nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erhalten gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt, „solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.“
- Ist einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, kann ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, wenn „mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.“
§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG: Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft
Schutzsuchende Menschen, die im Rahmen eines positiven Asylverfahrens als Asylberechtigter oder nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anerkannt wurden, haben eine Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG.
Der Aufenthaltstitel wird zunächst auf drei Jahre befristet. Er kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt außerdem zum Erhalt eines internationalen Reiseausweises.
Darüber hinaus dürfen Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge arbeiten. Sie haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine behördliche Genehmigung – ihr Aufenthaltstitel nach § 25 AufenthG genügt.
Nach fünf Jahren erhalten Schutzsuchende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis, die ihnen einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Hierfür müssen sie insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:
- durch eigenes Einkommen gesicherter Lebensunterhalt und ausreichende Krankenversicherung
- Nachweis der Altersvorsorge für mindestens 60 Monate
- keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- deutsche Sprachkenntnisse (mindestens B1-Niveau)
- Grundkenntnisse zur deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- ausreichend Wohnraum
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG bei einem Abschiebungsverbot
Menschen, die weder asylberechtigt, Flüchtling noch subsidiär schutzberechtigt sind, dürfen gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG insbesondere dann nicht abgeschoben werden, wenn…
- für sie die Gefahr besteht, dass sie im Herkunftsland unmenschlich oder erniedrigend behandelt bzw. bestraft werden oder
- wenn ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit erheblich und konkret gefährdet ist. Eine solche schwerwiegende Gefahr besteht beispielsweise bei schweren Krankheiten, die im Herkunftsland nicht behandelt werden können oder deren Behandlung der Betroffene nicht bezahlen kann.
Wird ein solches Abschiebungsverbot festgestellt, soll der Schutzsuchende laut Paragraph 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erhalten – unter folgenden Bedingungen:
- Die Ausreise in einen anderen Staat ist für die schutzsuchende Person weder möglich noch zumutbar.
- Sie verstößt nicht wiederholt oder grob gegen ihre Mitwirkungspflichten.
- Die Person stellt keine Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit der Bundesrepublik dar.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wird für mindestens ein Jahr erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn das Abschiebungsverbot weiterhin fortbesteht.
Auch diese Menschen dürfen in Deutschland arbeiten und können nach fünf Jahren unter den oben erwähnten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Vorübergehender Aufenthalt für nicht vollziehbar ausreisepflichtige Menschen
Nicht vollziehbar ausreisepflichtige Personen kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik erteilt werden. Voraussetzung dafür sind:
- dringende humanitäre oder persönliche Gründe, wie beispielsweise die Betreuung von erkrankten Familienangehörigen oder die Notwendigkeit einer dringenden medizinischen Operation oder
- das Erfordernis der vorübergehenden Anwesenheit aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen, etwa weil die Person in einem Gerichtsprozess als Zeuge benötigt wird
Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Ausreise für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Inhaber der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG erhalten keine Niederlassungserlaubnis. Auch das Arbeiten ist mit diesem Titel nicht so ohne Weiteres möglich. Die Ausländerbehörde kann dem Schutzsuchenden aber die Erwerbstätigkeit generell erlauben oder es ihm gestatten, einer bestimmten Arbeit nachzugehen.
AufenthG: § 25 Abs. 5 zu vollziehbar ausreisepflichtigen Menschen
Paragraf 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz sieht eine Aufenthaltserlaubnis auch für vollziehbar ausreisepflichtige Menschen vor. Zu ihnen gehören …
- unerlaubt eingereiste Personen, die keinen Antrag auf Asyl gestellt oder ihren Asylantrag zurückgenommen haben und die keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzen
- Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wurde und die keinen anderen Aufenthaltstitel besitzen
Diese Menschen sollen eigentlich abgeschoben werden. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter folgenden Voraussetzungen:
- Ihnen ist die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, beispielsweise wegen einer schweren Erkrankung, Reiseunfähigkeit oder Suizidgefahr. Eine faktische Verwurzlung in Deutschland steht der Ausreise ebenso entgegen wie die Trennung minderjähriger Kinder von ihren Eltern oder von Ehegatten im Falle einer Ausreise. Letzteres ist nicht mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie und Ehe vereinbar.
- Die Person darf das Ausreisehindernis nicht selbst verschuldet haben. Das heißt unter anderem, dass sie weder falsche Angaben gemacht noch über ihre Staatsangehörigkeit oder Identität getäuscht haben.
- Es ist nicht damit zu rechnen, dass dieses Ausreisehindernis in absehbarer Zeit wegfällt.
- Bei einer Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten ist die Ausreiseerlaubnis zu erteilen.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beinhaltet eine Arbeitserlaubnis. Das heißt, die schutzsuchende Person darf uneingeschränkt erwerbstätig sein. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4s AufenthG.
Eine Einbürgerung ist mit diesem Titel aufgrund von § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht möglich. Auch einen Familiennachzug erlaubt dieser Titel nicht.