Das deutsche Strafgesetzbuch (kurz: StGB) regelt eine Vielzahl verschiedener Delikte unterschiedlicher Ausgestaltung und differierenden Strafmaßes. Neben dem Sexualstrafrecht enthält es unter anderem Tatbestände, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person richten oder aber solche, bei denen das zu schützende Rechtsgut das Eigentum eines anderen ist.
Im folgenden Ratgeber befassen wir uns mit dem Tatbestand Diebstahl. Welche gesetzlichen Regelungen gelten hier? Welches Strafmaß sieht das Delikt vor? Welche weiteren Diebstahlsvarianten kennt das StGB? Wann verjährt Diebstahl? Die Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie im Folgenden.
Inhalt
FAQ: § 242 StGB
§ 242 StGB definiert den Tatbestand des Diebstahls und regelt, dass auch der Versuch strafbar ist.
Ein Diebstahl zieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich.
Ein Diebstahl verjährt nach fünf Jahren. Die Straftat kann nach Ablauf dieser Frist also nicht mehr geahndet werden.
Diebstahl: Welcher Paragraph regelt den Grundtatbestand?
Zunächst einmal ist der Grundtatbestand zum Diebstahl, sozusagen der „einfache“ Diebstahl, in § 242 StGB normiert. Darin heißt es:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Das Strafmaß für den einfachen Diebstahl liegt laut StGB also bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Es handelt sich bei dem Delikt mithin um ein sogenanntes Vergehen.
Welche Tatbestandsmerkmale umfasst § 242 StGB?
Die Regelung des § 242 StGB sieht im objektiven Tatbestand vor, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben muss.
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Nicht von § 242 StGB umfasst sind somit elektrische Energie, Strahlen sowie elektronisch bzw. magnetische gespeicherte Daten.
Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und zudem nicht herrenlos ist. Als herrenlos wird eine Sache bezeichnet, an der Eigentum und Besitz entweder niemals bestanden haben bzw. irgendwann aufgegeben wurden. Dies ist beispielsweise bei Abfällen gegeben. Diese können nicht als taugliches Tatobjekt im Sinne des § 242 StGB qualifiziert werden.
Wegnahme im Sinne des § 242 StGB bedeutet der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam wiederum bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand. Diese liegt vor, wenn der Betroffene sozusagen jederzeit und ungehindert auf eine Sache zugreifen kann.
Im subjektiven Tatbestand setzt § 242 Strafgesetzbuch für den Diebstahl neben dem Merkmal des Vorsatzes zudem die sogenannte Zueignungsabsicht voraus. Vorsatz heißt zunächst einmal Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Beispiel: Dieb D will das Portmonee des E stehlen. Er weiß, dass es sich dabei um eine für ihn fremde Sache handelt.
Zueignungsabsicht wiederum setzt sich aus den beiden Komponenten Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz zusammen. Bei der Aneignungsabsicht kommt es dem Täter gerade darauf an, sich die Sache zumindest vorübergehend in das eigene Vermögen einzuverleiben. Enteignungsvorsatz bedeutet, dass es der Dieb dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, den bisherigen Eigentümer dauerhaft aus dessen bisheriger wirtschaftlicher Position zu verdrängen.
Die erstrebte Zueignung muss außerdem rechtswidrig sein. Dies wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Täter einen zivilrechtlichen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Sache hat.
Tatbestandsausschließendes Einverständnis
§ 242 StGB ist indes nicht verwirklicht, wenn von Seiten des Opfers ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegt. Bei entsprechender Zustimmung zum Gewahrsamswechsel ist ein Diebstahl nicht erfüllt. Hierbei vollzieht sich das tatbestandsausschließende Einverständnis, wie der Name bereits verrät, auf Tatbestandsebene und nicht etwa wie bei der rechtfertigenden Einwilligung auf der Ebene der Rechtswidrigkeit.
Paragraph 248a StGB: Liegt ein Antragsdelikt vor?
Es gibt bestimmte Delikte, die von Seiten der Ermittlungsbehörden, sprich von Polizei und Staatsanwaltschaft, nur auf Antrag verfolgt werden können. Dabei wird unterschieden zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten.
Bei ersterem sind den Behörden ohne einen entsprechenden Strafantrag sozusagen vollständig die Hände gebunden. Bei letzterem hingegen kann ein sogenanntes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung das Strafantragserfordernis überwinden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch § 242 StGB als Antragsdelikt zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus § 248a StGB. Danach ist ein Diebstahl nur auf Antrag verfolgbar, sofern es sich bei dem entwendeten Gegenstand um einen solchen geringen Wertes handelt.
Nach überwiegender Auffassung liegt ein Diebstahl geringwertiger Sachen dann vor, wenn das Diebesgut einen Wert von 50 Euro nicht übersteigt.
§ 242 Absatz 2 StGB: versuchter Diebstahl
Nicht nur der vollendete, sondern auch der versuchte Diebstahl ist nach deutschem Recht mit Strafe bedroht. Dies ergibt sich aus § 23Absatz 1 in Verbindung mit § 242 Absatz 2 StGB.
Laut § 23 StGB ist ein Verbrechen grundsätzlich immer strafbar, ein Vergehen hingegen nur, wenn es das Gesetz ausdrücklich so bestimmt. In § 242 StGB ist nun ebendiese Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich benannt. Doch wann liegt ein solcher versuchter Diebstahl vor
Beispiel: Täter A greift nach der Handtasche von Oma O, die diese neben sich auf einer Parkbank abgelegt hat. Im selben Augenblick kommt Polizist P um die Ecke, woraufhin A von der Tasche ablässt und davonrennt.
Weitere Diebstahlsvarianten neben § 242 StGB
Es gibt neben § 242 StGB im Strafrecht weitere Diebstahlsvarianten. So enthält § 243 StGB (= Diebstahl in einem besonders schweren Fall) eine Vielzahl sogenannter Regelbeispiele, die eine erhöhte Strafzumessung erlauben. Hierzu zählt beispielsweise der gewerbsmäßige Diebstahl oder aber der Einbruchdiebstahl. § 243 StGB hat dabei keinen abschließenden Charakter. Sofern ein Richter also einen Sachverhalt als vergleichbar schwerwiegend erachtet, kann er diesen ebenfalls unter § 243 StGB fassen.
§ 244 StGB regelt überdies die Fälle des Diebstahls mit Waffen, des Banden- sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Qualifikation zu §242 StGB. Hierunter ist die Erweiterung eines Grundtatbestandes um weitere strafschärfende Tatbestandsmerkmale zu verstehen.
Wann verjährt Diebstahl?
Straftaten unterliegen in der Regel der Verjährung, so auch der Tatbestand des Diebstahls im Sinne des § 242 StGB.
Begrifflich wird differenziert zwischen der sogenannten Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung. Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine Tat nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden kann. Erlangt die Staatsanwaltschaft beispielsweise erst nach der Frist zur Verfolgungsverjährung Kenntnis über einen Vorfall, so können die Ermittlungen nicht mehr aufgenommen werden.
Gesetzlich normiert ist die Frist zur Verfolgungsverjährung in § 78 StGB. Entscheidend ist dabei stets das jeweilige Höchstmaß einer angedrohten Strafe. Laut § 242 Absatz 1 StGB beträgt diese beim einfachen Diebstahl fünf Jahre. Gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB beläuft sich demnach die Frist zur Verfolgungsverjährung ebenfalls auf einen Zeitraum von fünf Jahren.
Die Vollstreckungsverjährung ist in § 79 StGB geregelt. Sie verbietet wiederum nach Ablauf einer bestimmten Frist die Vollstreckung einer bestimmten bereits verurteilten Strafe. Auch diese Frist bemisst sich nach dem Höchstmaß einer zu verhängenden Strafe.
Anzeige wegen § 242 StGB – Was nun?
Für Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes Diebstahl eingeleitet wurde, stellt sich oftmals die Frage, ob anwaltlicher Rat lohnenswert ist.
§ 242 StGB stellt keineswegs ein Kavaliersdelikt dar. Immerhin kann hier auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Mit einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht sind Sie bestens beraten. Er kann für Sie Akteneinsicht beantragen und zudem die bestmögliche Verteidigungsstrategie auf die Beine stellen.
Immerhin kommt es nicht gerade selten vor, dass sich Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren um Kopf und Kragen reden. Derartige unbedachte Äußerungen sind später nur noch schwer auszubügeln. Mit einem Strafverteidiger an Ihrer Seite sind Sie vor derartigen Fehlern gewappnet.