FAQ: § 11 AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot)
Paragraph Nr. 11 aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) schafft den rechtlichen Rahmen für den Einsatz von Einreise- und Aufenthaltsverboten in Deutschland. Diese sind immer dann rechtmäßig, sobald jemand gemäß § 58a entweder bereits ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde bzw. eine „Abschiebungsanordnung“ erhalten hat.
Ein sogenanntes „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ ist eine gesetzliche Maßnahme im Aufenthaltsrecht, die einer Person untersagen kann, in ein bestimmtes Land einzureisen bzw. sich dort aufzuhalten. Unter welchen Umständen ein solches Verbot zulässig ist, erfahren Sie hier.
Eine allgemeine Gültigkeit von Verboten, die die Einreise und den Aufenthalt von Personen einschränken, gibt es nicht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet in der Regel fallabhängig, für wie lange diese zulässig sind. Abgesehen von etwaigen Ausnahmen (d. h. derjenige hat schwere Straftaten, Kriegsverbrechen etc. begangen) darf ein Verbot jedoch laut § 11 Abs. 3 des AufenthG im Regelfall nicht länger als 5 Jahre gelten.
Inhalt
§ 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) – das Einreise- und Aufenthaltsverbot erklärt
§ 11 des AufenthG regelt, inwiefern und für wie lange ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erteilt werden darf. Die in Abs. 8 erwähnte kurzfristige Aufenthaltserlaubnis bzw. der befristete Aufenthaltstitel stellen Ausnahmen dar, die bspw. zulässig sind, wenn ein Ausländer zwingend zu einem bestimmten Anlass in Deutschland anwesend sein muss. Andernfalls gelten konkrete Vorschriften.
Die folgende Übersicht fasst alle zulässigen Verbotsfristen und dazugehörigen Gründe zusammen:
- ein Ausländer ist nicht fristgemäß ausgereist (bis zu 1 Jahr bei Ersterteilung des Verbots)
- der Zweit- oder Folgeantrag eines Ausländers für ein Einbürgerungs-/Asylverfahren wird wiederholt abgelehnt (bis zu 3 Jahre)
- in allen Regelfällen (bis zu 5 Jahre)
- Grund für die Ausweisung, Abschiebung oder Zurückweisung eines Ausländers waren Verurteilungen aufgrund begangener Straftaten bzw. eine von demjenigen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit (bis zu 10 Jahre)
- von einem Ausländer geht eine Terrorgefahr aus oder derjenige hat Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit bzw. Kriegsverbrechen begangen (bis zu 20 Jahre oder unbefristet)
Wird eine Einreisesperre gegen Sie wirksam, bekommen Sie zudem einen Eintrag im Informationssystem der Polizei (INPOL) und im Ausländerzentralregister. Da Deutschland Teil des Schengen-Abkommens ist, können Sie mitunter auch in das Schengener Informationssystem (SIS) aufgenommen werden. Das ist der Fall, weil Ihr Einreise- und Aufenthaltsverbot auch in anderen EU-Ländern und Schengen-Staaten gültig sein kann. Ist Ihnen die Einreise bzw. der Aufenthalt in einem dieser Länder stattdessen gestattet, gilt auch das Verbot dort nicht (§ 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG).
Wichtig: Nach Erteilung des Verbots gemäß § 11 des AufenthG dürfen die Behörden erneute Einreiseversuche bereits an der Grenze stoppen. Während § 50 all diejenigen zu einer Ausreise verpflichtet, die kein Aufenthaltsrecht besitzen, ist es laut § 95 zudem eine Straftat, sich illegal in Deutschland aufzuhalten oder dorthin unbefugt einzureisen. Strafrechtliche Konsequenzen können bspw. Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr sein.
Ist eine Aufhebung vom Einreise- und Aufenthaltsverbot möglich?
Ja. Denn § 11 Abs. 7 AufenthG schließt die nachträgliche Aufhebung bzw. Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots laut S. 7 grundsätzlich nicht aus.
Ob ein gegen Sie verhängtes Verbot allerdings ausgesetzt oder verkürzt werden darf, entscheidet die jeweils zuständige Ausländerbehörde für jeden Fall individuell.
In § 11 Abs. 4 des AufenthG heißt es außerdem:
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden.
§ 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Damit das Verbot seine Gültigkeit verlieren kann, müssen also folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- der ursprüngliche Grund für die Erteilung des Verbots besteht nicht mehr
- es handelt sich um sogenannte „schutzwürdige Umstände“ (z. B. wenn das Überleben eines Ausländers im Herkunftsland aufgrund von Hungersnot, schwerer Krankheit, kriegerischen Auseinandersetzungen etc. ohne eine Einreise nach Deutschland nicht gewährleistet werden kann)
Wichtig: Auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit einer Verkürzung oder Aufhebung besteht, trifft das nicht auf die 20 Jahre langen Fristen zu, die bspw. für Ausländer mit terroristischem Gefahrenpotenzial gelten. Solche Verbote können unter keinen Umständen ausgesetzt werden.