Update vom 20.12.2023: Die EU-Staaten haben sich auf strengere Vorschriften im Asylrecht geeinigt. Welche Änderungen es nach dem Willen von EU-Kommission und -Parlament künftig geben soll, erfahren Sie in unserer News „EU-Asylrechtsreform: Das Asylrecht wird verschärft“.
Inhalt
FAQ: Asylrecht
Das Asylrecht ist verfassungsrechtlich verankert. Nach Art. 16a Grundgesetz (GG) können politisch Verfolgte in Deutschland Asyl beanspruchen.
Als politisch verfolgt gelten Menschen, die wegen ihrer Religion, Nationalität, Rasse, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sind. In der Regel muss die Verfolgung mithilfe staatlicher Mittel erfolgen. Eine rein strafrechtliche Verfolgung reicht in aller Regel nicht aus. Auch humanitäre Gründe können dazu führen, dass Asyl gewährt wird.
Das Asylrecht beinhaltet neben dem Aufenthaltsrecht die Chance und Möglichkeit sich persönlich und beruflich zu entfalten. Dieses Aufenthaltsrecht ist allerdings nicht mit der Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln. Welche Rechte das Asylrecht beinhaltet, erfahren Sie hier.
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- Wie läuft ein Asylverfahren ab?
- Welche Rechte und Pflichten haben Asylbewerber?
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Asyl: Zuflucht für Geflüchtete
Das Recht auf Asyl beschäftigt die Menschheit bereits seit Hunderten von Jahren. Denn nahezu seitdem wir denken können, flüchten Menschen aus religiösen, politischen, rassischen, kulturellen oder anderen Gründen wie z.B. der sexuellen Orientierung und müssen ihre Heimat verlassen. Sie werden verfolgt, ge-oder verjagt und suchen Zuflucht an einem sicheren Aufenthaltsort.
Im Jahr 1920 wurde der Völkerbund geschlossen. Er legte den Grundstein für die Überzeugung, dass es in der Verantwortung der internationalen Gemeinschaft läge, Flüchtlingen Schutz zu gewähren und nach Lösungen für ihre Probleme zu suchen. Der Norweger Fridtjof Nansen erhielt als erster Flüchtlingskommissar des Völkerbundes 1922 den Friedensnobelpreis. Als Nachfolgeorganisation des Völkerbundes formte sich nach dem Zweiten Weltkrieg die Organisation der Vereinten Nationen – kurz die UNO – die United Nations Organization.
Die United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) führt in einer Statistik Zahlen über Flüchtlinge weltweit – Tendenz steigend. Übrigens gibt es auch intern Vertriebene, die aus diversen Gründen gewaltsam dazu gebracht wurden, ihre rechtmäßige Heimat zu verlassen. Im Gegensatz zu den „klassischen“ Flüchtlingen bleiben diese „internally displaced people“ – kurz IDPS – bei ihrer Flucht im eigenen Land und überschreiten überhaupt keine Staatsgrenzen.
Was beschreiben also Asylrecht, Ausländerrecht und Migrationsrecht genau? Welche Rechte haben Asylbewerber in Deutschland, wie ist das Asylverfahren geregelt und wer entscheidet anhand welcher Kriterien, ob jemand eine Aufenthaltsgenehmigung erhält oder nicht? Antworten dazu und mehr zu diesem Rechtsgebiet finden Sie im nachfolgenden Ratgeber.
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Neuerungen im Asylrecht bis 2021
Der Gesetzgeber ändert oder passt Gesetze in der Regel dann an, wenn es die Situation erfordert oder Gesetzeslücken geschlossen werden sollen. So auch beim Asyl-, Aufenthalts- und Sozialrecht für Migranten. In den letzten Jahren wurden neue Regelungen geschaffen, Paragraphen erweitert oder ganze Gesetze neu verabschiedet. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Neuerungen im Asylrecht:
- Neuregelung des Familiennachzugs bei subsidiärem Schutz § 36a AufenthG: In Kraft seit 01.08.2018, neuer Paragraph bezüglich des Nachzugs zu Personen mit subsidiärem Schutz und bezüglich der Definition von „humanitäre Entscheidung“ für einen solchen Nachzug
- Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung: In Kraft seit 01.01.2020, Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung wurden verändert, 30-monatige Beschäftigungsduldung für Asylbewerber und Geduldete, die bis 01.08.2018 eingereist sind, wurde neu geschaffen
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): In Kraft seit 01.03.2020, Regelungen für die Arbeitsaufnahmen durch Migranten, Asylbewerber und Geduldete
- Im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) Änderungen der BeschV und der AufenthV: dauerhafter Wegfall der Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten bei der Arbeitssuche gemäß § 32 Abs. 1 BeschV, Wegfall der Positivliste der Arbeitsagentur
- Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters: In Kraft ab 15.07.2021 bzw. 01.11.2021, Erweiterung des Registers über Personendaten und Fotos hinaus, Hinterlegung von Bescheiden der Behörden und Gerichte
- Neuer Abschiebungshafttatbestand nach § 62c AufenthG: In Kraft seit 04.12.2020, Einführung der ergänzenden Vorbereitungshaft für Personen, die gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen und von denen eine erhebliche Gefahr für andere oder die innere Sicherheit ausgeht
Wichtige Gesetzesänderungen im Jahr 2017
Im Mai und Juni 2017 wurden einige Gesetzesänderungen beschlossen, die zum 29.07.2017 in Kraft traten. Nachfolgend findet sich eine Übersicht zu den wichtigsten Änderungen:
- Verpflichtung zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (§ 47 Abs. 1b AsylG): Die Bundesländer können künftig alle Asylsuchenden verpflichten, für bis zu 24 Monate in der (Erst)Aufnahmeeinrichtung des Landes zu bleiben. Dies gilt, solange das Asylverfahren (beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ) läuft, sowie für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“.
- Verbot der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a BGB und § 85a AufenthG): Hintergrund dieser Änderung ist die Diskussion um Fälle, in denen Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Mutter anerkennen. Dies wird nun genau geprüft und bei Verdacht auf eine missbräuchliche Anwendung unterbunden.
- Verpflichtung des Jugendamtes zur Asylantragstellung für unbegleitete Minderjährige (§ 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII): Jugendämter, die unbegleitete Minderjährige in Obhut nehmen, werden durch eine Änderung im Sozialgesetzbuch VIII verpflichtet, für das Kind oder den Jugendlichen unverzüglich Asyl zu beantragen. Das Verfahren wird dann mit dem Jugendamt abgestimmt.
- Abschiebungen ohne vorherige Ankündigung bei Personen, die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben (§ 60a Abs. 5 Satz 5 AufenthG): Bei Personen, die sich länger als ein Jahr in Deutschland aufgehalten haben, bedarf eine Abschiebung einer Ankündigung. Für Personen mit einer Duldung, die vorsätzlich falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit machen, muss dies nicht geschehen.
- „Residenzpflicht“ für Personen, die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben (§ 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG): solche Personen unterliegen einer räumlichen Beschränkung für den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde und dürfen diesen nur mit behördlicher Genehmigung verlassen.
- „Elektronische Fußfesseln“ für „Gefährder“ (§ 56a AufenthG): Die Maßnahme muss von einem Gericht angeordnet werden und ist auf Personen beschränkt, gegen die bereits aus Gründen der inneren Sicherheit eine „räumliche Beschränkung“ („Residenzpflicht“), eine Wohnortauflage oder ein Kontaktverbot verhängt wurde (§ 56 Abs. 2–4 AufenthG)
Was ist Asylrecht?
Das Asylrecht – oder auch Flüchtlingsrecht genannt – hat sich im aktuellen Zeitgeschehen zu einem besonderen Themenkomplex entwickelt. Inbesondere die Vereinten Nationen setzen sich für die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und ihrer Grundfreiheiten ein – egal welche Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit ein Mensch hat.
In der Allgemeinen Erklärung zu den Menschenrechten, ist in Artikel 14 Folgendes bestimmt:
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
Doch was ist und bedeutet „Asyl“ eigentlich? Der Begriff „Asyl“ stammt laut Definition aus dem Griechischen und hat verschiedene Bedeutungen. „Asylon“ heißt so viel wie „Freistatt“ oder „Ort der Sicherheit“. „Asylos“ heißt wiederum „unverletzlich“, „sicher“ oder „unberaubt“. Asyl ist daher die Bezeichnung für einen Zufluchtsort für verfolgte Personen oder auch ein Heim, in dem eine Person Schutz vor Gefahren und Verfolgung findet.
Daher ist das Asylrecht in Deutschland das bestimmende Rechtsgebiet im Zusammenhang mit schutzsuchenden Personen, die aus anderen Ländern fliehen. Es beinhaltet Normen und Vorschriften, die mit dem Asyl zusammenhängen. Dazu gehören im Speziellen unter anderem:
- die Aufnahme von Verfolgten,
- die Abschiebung dieser,
- sowie die Einbürgerung als letzter Schritt.
Menschenrechtsverletzungen sind der wohl häufigste Grund dafür, dass Menschen flüchten müssen. Die Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 beschreibt in Artikel 1, welche Personen als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Dazu zählt jede Person, die
aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Als Grundlage für das Asylrecht gilt das Grundgesetz (GG). In diesem ist bestimmt, dass jedem politisch Verfolgten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Asyl in Deutschland gewährt werden kann.
Dieses Recht ist zudem auch gerichtlich durchsetzbar. So findet sich vor allem in Art. 16a GG die Regelung, dass politisch Verfolgte stets ein Asylrecht genießen. Darüber hinaus ist auch bestimmt, welche Personen als Flüchtlinge anerkannt werden.
Als Flüchtling gilt jeder, der keinen Schutz von seinem Heimatland erfahren kann und aufgrund seiner
- Religion,
- Nationalität,
- „Rasse“,
- Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder
- seiner politischen Überzeugung
unter einer Verfolgung zu leiden hat, die Leib und Leben oder seine persönliche Freiheit einschränken. Das Grundgesetz kennt beim Asyl aber auch Ausnahmen. Demzufolge genießt kein Asylrecht, wer aus einem EU-Land einreist oder aber aus einem als sicher eingestuftem Drittland. Ob und wann ein solcher Drittstaat als sicher einzustufen ist, entscheiden Bundestag und Bundesrat.
Dennoch unterscheidet sich das Asylrecht des GG in Deutschland grundlegend von dem anderer Staaten. So verhält sich das GG eher neutral und schließt beim Flüchtlingsbegriff – ebenso wie die Genfer Flüchtlingskonvention – Personen vom Schutz aus, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere nichtpolitische Schwerstverbrechen begangen haben. Solche Handlungen laufen den Grundsätzen und Zielen der UNO nämlich zuwider.
Laut dem deutschen Grundgesetz gilt die Annahme, dass ein Ausländer nicht in einem Staat verfolgt wird, wenn die Rechtslage, die Rechtsanwendung und die politischen Verhältnisse in der Form als gegeben erscheinen, dass sie keine unmenschlichen Bestrafungen und Erniedrigungen bereithalten. Der Asylbewerber muss in Deutschland dann nachweisen, dass dem nicht so ist.
Als Nachweis für politische Verfolgung sehen die deutschen Gerichte die Zielsetzung einer Verfolgung als wichtig an. Diese muss nämlich politisch bestimmt sein und erfolgt in der Regel mithilfe staatlicher Mittel.
Zudem schützt die Asylpolitik in Deutschland nicht vor den allgemeinen Nachteilen eines Bürgers, die er wegen in seinem Heimatland herrschender etwaiger wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Gegebenheiten zu ertragen hat. Zur Begründung eines Asylrechts reichen daher Hungersnöte, Naturkatastrophen, Revolutionen, Bürgerkriege oder andere kriegsähnliche Zustände nicht aus. Somit gelten Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel tatsächlich nicht als Asylbewerber, da für sie die besonderen Bestimmungen vom Ausländerrecht greifen. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zwischen Asylrecht und Ausländerrecht.
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Arten von Migration im Asylrecht
Grundsätzlich können drei bis vier große Arten von Migranten unterschieden werden.Unter „Arten“ oder auch „Formen“ sind die Gründe für die Migration zu verstehen. Daher gibt es
- Familiennachzug – Ist bereits ein Familienmitglied dauerhaft aufgrund eines guten Jobs im Ausland wohnhaft und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis, dann können häufig Ehegatten und minderjährige Kinder nachziehen
- Arbeitsmigration bzw. Bildungsmigration – Umzug in ein anderes Land aufgrund einer neuen Erwerbstätigkeit, weil es im eigenen Land keine oder nur schlecht bezahlte Tätigkeiten gibt; vor allem hochqualifizierte Arbeiter finden in ihrer Heimat oft keine adäquate Beschäftigung; ähnlich verhält es sich mit Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
- Fluchtmigration – Sind im Heimatland Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu befürchten, gibt es Kriege oder Beeinträchtigungen aufgrund der politischen Ansichten oder der Religion, dann flüchten viele Menschen aus ihren Heimatländern und bitten um Asyl
- Irreguläre bzw. illegale Migration – leider erfolgt diese Form der Migration oft durch Menschenhandel oder Menschenschmuggel; nicht in jedem Fall handelt es sich hierbei aber um Kriminelle, in der Regel verstoßen sie lediglich gegen Einreise-, Aufenthalts- oder Arbeitsbestimmungen
Europäisches Asylrecht: Weitere Regelungen für Schutzbedürftige
Auch das Asylrecht in der EU bietet eine Art Grundrecht auf Asyl für bestimmte Personengruppen in besonderen Situationen, in denen ihre Freiheit und ihr Leben aufgrund menschenrechtsverletzender Vorgänge in ihrem Heimatland bedroht sind. An dieser Stelle greift wieder die Genfer Flüchtlingskonvention.
Seit 2003 sind auf europäischer Ebene bereits zahlreiche Rechtsakte erlassen worden, die grundlegende Bestimmungen im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsschutzes in Europa beinhalten. Die EU steht hierbei insbesondere für Solidarität innerhalb der Gemeinschaft.
In Zukunft soll ein sogenanntes Gemeinsames Europäisches Asylsystem entstehen – das GEAS. Dieses System befindet sich bereits in Entwicklung und ist angesichts der derzeitigen Flüchtlingskrise zur Notwendigkeit geworden. Mit dem sogenannten Dublin-III-Verfahren (Beschreibung weiter unten im Text) ist bereits ein erster Schritt in Richtung eines gemeinsamen Asylverfahrens getan worden. Der Schutzstatus soll vereinheitlicht werden und die gesamte EU soll dafür ihren Beitrag leisten. In der Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen fand die GEAS ihren Ursprung – Freizügigkeit und Sicherheit für alle Menschen sind damit geschaffen worden.
Mittlerweile (Stand 2021) besitzt das gemeinsame Asylrecht in der EU fünf Rechtsinstrumente:
- Aufnahmerichtlinie
- Anerkennungsrichtlinie
- Asylverfahrensrichtlinie
- Dublin-III-Verordnung
- Eurodac-Verordnung
Die Europäische Gemeinschaft hat es sich zum Ziel gesetzt, hohe Schutzstandards zu schaffen, die mit einem gerechten und effizienten Asylverfahren erreicht werden sollen. Egal, in welchem Mitgliedsstaat ein Asylsuchender aufgenommen wird, seine Behandlung soll gleichwertig sein und Missbrauch dadurch verhindert werden.
Weitere Gesetze und Rechtsverordnungen, die für das Asylrecht relevant sind
Wie erwähnt, findet das Asylrecht seine Begründung im deutschen Grundgesetz. Mit der Zeit wurden jedoch weitere verschiedene Gesetze geschaffen, die das Recht auf Asyl in Deutschland noch spezieller reglementieren und somit Rechtsproblematiken lösen sollen. Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die das Asylrecht betreffen, haben wir in den nachfolgenden Kapiteln zusammengefasst.
Zuwanderungsgesetz und Aufenthaltsgesetz
Das Zuwanderungsgesetz trat 2005 in Kraft. Es nennt sich im vollen Umfang: „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“.
Dieses Gesetz ist Bestandteil des Ausländerrechts. Innerhalb des Zuwanderungsgesetzes hat das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) große Relevanz, denn durch dieses werden folgende Dinge reglementiert:
- Aufenthalt
- Familienzusammenführung
- Ausweisung und letztendliche Abschiebung
- Abschiebehaft
- Partizipationsrechte und –pflichten
Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde 2005 das frühere Ausländergesetz außer Kraft gesetzt. Das heutige Aufenthaltsgesetz – kurz AufenthG – bestimmt sogenannte Aufenthaltstitel. Ein Ausländer benötigt einen solchen Titel, um nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten zu dürfen:
- Aufenthaltserlaubnis (befristet): Diese ist zum Beispiel für Selbstständige gedacht, die im Inland Kapital erwirtschaften und Arbeitsplätze schaffen. Auch für die Arbeitsplatzsuche nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium können ausländische Mitbürger für ein Jahr eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
- Blaue Karte EU (befristet bis zu vier Jahre): Hierbei handelt es sich um einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte, also Akademiker. Sie betrifft auch Angehörige von Nicht-EU-Staaten. Dafür muss entweder ein abgeschlossener Hochschulabschluss vorliegen oder ein Arbeitsvertrag mit einem 2013 dafür bestimmten Mindestbruttogehalt von 46.400 Euro im Jahr (Stand 2017).
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt (unbefristet): Ist eine Niederlassungsgenehmigung entsprechend einer EG-Richtlinie. Diesen Titel können Ausländern aus Drittstaaten erhalten, die einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat vorweisen können. Das Weiterwandern in ein anderes EU-Land ist gestattet.
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet): Diese steht zum Beispiel beruflich hochqualifizierten Personen zu, die für einen längeren Aufenthalt nach Deutschland kommen. Die Niederlassungserlaubnis bekommt nur, wer seit mindestens 21 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen erfüllt: Dazu zählt das eigenständige Sichern seines eigenen Lebensunterhalts und dessen seiner Familie. Zudem muss der Antragssteller ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen können und keinerlei Vorstrafen begangen haben.
- Visum (befristet): Visumspflichtig sind alle jene Ausländer, die Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten sind. Staatsangehörige der EU benötigen natürlich kein Visum. Bei einem Aufenthalt von 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von je 180 Tagen brauchen Besucher allerdings auch kein Visum. Darüber hinaus, ist ein Visum zu beantragen.
Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, hat auch das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben – vorausgesetzt, der Aufenthaltstitel erlaubt das Arbeiten für den Flüchtling ausdrücklich oder aber es ist in der AufenthG bestimmt. Zur Förderung der Integration, vereinfachen manche Vereine die Aufnahme von Flüchtlingen – etwa in Form von Ermäßigungen der Beiträge oder der Erlaubnis zur Teilnahme an Aktivitäten, welche normalerweise Vereinsmitgliedern vorbehalten sind.
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Asylgesetz: Was genau ist das?
Das Asylgesetz in Deutschland enthält alle wichtigen Regelungen für das Asylverfahren, das weiter unten im entsprechenden Abschnitt genauere Erläuterung findet. Vor dem 24.10.2015 war es dementsprechend als das Asylverfahrensgesetz bekannt. Doch im Zuge der akuten Flüchtlingssituation musste die Bundesregierung eine schnelle Entscheidung treffen: Ein neues Asylgesetz musste her.
Mit dem Artikelgesetz, das sich „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ nennt, wurden diverse Änderungen beschlossen, die insbesondere das Asylverfahren reformierten. Diese Neuerungen gab es unter anderem:
- Beschleunigung des Asylverfahrens
- Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten
- Verweildauer in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurde von drei auf sechs Monate angehoben
- Asylbewerbern mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung ist es nun erlaubt, andere Bewerber medizinisch zu versorgen, wenn ein Mangel vorherrscht – die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes
- Erleichterung der Errichtung von Unterkünften
- Mehr Flexibilität der Länder bei der Zusammenarbeit in Sachen Flüchtlingsverteilung
- Ausweitung der Maßnahmen zur besseren Integration (insbesondere für den Arbeitsmarkt)
Deutsch für Asylbewerber
Ein großes Problem zwischen In- und Ausländern ist häufig die Kommunikation und Verständigung. Mithilfe eines Integrationskurses sollen ausländische Mitmenschen vor allem deutsche Sprachkenntnisse erwerben. Dieser spezielle Kurs wurde 2005 eingeführt und durch die „Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler“ – kurz Integrationskursverordnung reglementiert.
Dabei unterscheidet das Aufenthaltsgesetz zwischen der Pflicht und der Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Integrationskurs. Der Kurs besteht aus mindestens 660 Stunden, kann aber auch bis zu 960 Stunden dauern. In diesem werden wichtige alltägliche Dinge behandelt, wie zum Beispiel Arbeit und Beruf, Einkaufen, Gesundheit, Wohnen, Kindererziehung oder Medien und soziale Kontakte.
In einigen Fällen belaufen sich die Kosten für den Integrationskurs auf etwas über 1.000 Euro. Spätaussiedler dürfen den Kurs einmalig kostenlos besuchen. Auch Bezieher von ALG II und Sozialhilfe können sich von den Kosten befreien lassen.
Asylbewerberleistungsgesetz: Finanzielle Unterstützung
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wird der Grundbedarf eines Asylbewerbers gesichert. Hier hinein fällt die Gewährung von Sozialhilfe für Asylbewerber. Diese Gewährung ist allerdings oftmals auf Unterbringung und Sachleistungen beschränkt. Leben Asylbewerber außerhalb von Erstaufnahme-Einrichtungen, sind auch Geldleistungen möglich. Doch grundsätzlich erhalten Asylsuchende in Deutschland dadurch alles, was sie zum täglich Leben benötigen.
Leistungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind:
- Asylbewerber
- Ausreisepflichtige, die beispielsweise eine Duldung besitzen
- andere Ausländer, welche einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland haben
Zu den Leistungen zählen unter anderem:
- Ernährung und Unterkunft sowie Heizung, Gesundheits- und Körperpflegemaßnahmen
- Kleidung
- Gebrauchsgüter im Haushalt
- Medizinische Leistungen bei Krankheit oder Schwangerschaft
- Taschengeld für alltägliche persönliche Bedürfnisse
- in bestimmten Fällen weitere Leistungen im Einzelfall
Auch der Erhalt einer Grundrente wird durch das Gesetz geregelt, ebenso wie etwaige Geldleistungen, die sich an den Bedarfssätzen der für ALG II und die Sozialhilfe zuständigen Verordnung orientieren. Diese Leistungen sind allerdings geringer, als jene, die einem deutschen Staatsbürger zustehen.
Rechtsgebiete, die das Asylrecht berühren
Asylrecht und Ausländerrecht bzw. Migrationsrecht sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Im nachfolgenden Kapitel erfahren Sie daher mehr über das Ausländerrecht, das auch als Fremdenrecht oder neuerdings auch als Migrationsrecht bekannt ist.
Zudem finden Sie weitere Informationen zu anderen Rechtsgebieten, die im Zusammenhang mit dem Asylrecht stehen.
Ausländerrecht, Fremdenrecht und Migrationsrecht
Das Ausländerrecht bestimmt die Rechte der Ausländer in Deutschland. Dabei ist jeder Mensch in einem Land als Ausländer zu bezeichnen, wenn er nicht Inländer ist. Wenn also die jeweilige Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, als ihr derzeitiges Aufenthaltsland, dann ist sie ein Ausländer in diesem Land.
Das Ausländerrecht berührt drei wichtige Rechtsgebiete in Deutschland:
- Privatrecht: Für Ausländer gelten die Regeln des internationalen Privatrechts. In bestimmten Fällen ist daher das Heimatland des Ausländers maßgeblich, zum Beispiel beim Personenstand, der Geschäftsfähigkeit, beim Ehe- und Erbrecht. In Sachen Zivilprozess gilt das Recht des Gerichtsortes.
- Sozialrecht: Ausländer unterliegen der Sozialversicherungspflicht in Deutschland; unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Hier greift nämlich das Territorialitätsprinzip.
- Staatsrecht: Ausländer unterliegen einer politischen, beruflichen und sozialen Beschränkung, wenn sie weder eine deutsche Staatsangehörigkeit, noch einen Satus als Flüchtling oder Vertriebener besitzen oder aber Ehegatte oder Abkömmling einer Person sind, die Aufnahme im Gebiet des damaligen Deutschen Reiches gefunden hatte (Stand vom 31.12.1937). Ausländer besitzen also andere eingeschränktere Rechte als ein deutscher Staatsbürger. Das Grundrecht gewährt ihnen allerdings diverse Grundfreiheiten, bis auf etwa die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der Freizügigkeit und die der Berufsfreiheit.
Im Übrigen sind laut Art. 116 GG alle früheren deutschen Staatsangehörigen sowie ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit verloren hatten.
Übrigens: Dadurch, dass die Begrifflichkeit „Ausländerrecht“ mit der Zeit – ebenfalls wie „Ausländer“ an sich – eine höchst negative Konnotation mit sich trägt, wird das Ausländerrecht mittlerweile zunehmend nur noch als Aufenthaltsrecht oder Migrationsrecht bezeichnet. Vermutlich hat sich auch genau deshalb die Bundesrechtanwaltskammer (BRAK) dazu entschieden bei der Verfügung des neuen Fachanwaltstitels den Anhang „für Migrationsrecht“ zu wählen. Dieser wird nun unter dem Titel Fachanwalts für Migrationsrecht geführt.
Völkerrecht
Das Völkerrecht beschreibt eine Rechtsordnung, die als Sammlung aller rechtlichen Normen zu sehen ist, welche die Beziehungen der Staaten untereinander sowie die der internationalen Organisationen regelt.
Daher wird das Völkerrecht auch manchmal als internationales Recht bezeichnet. Es kann im Gegensatz zu anderen Rechtgebieten nicht von nur einer zentralen Gewalt durchgesetzt werden, denn benötigt dafür die Anerkennung anderer Staaten.
Damit ein solches internationales Recht entstehen kann, benötigt es Verträge und Abkommen oder Pakte. Diese Verträge beschäftigen sich dann unter anderem mit dem diplomatischen Austausch, der Beschränkung kriegerischer Handlungen, mit Fragen des internationalen Handels oder aber mit der Schlichtung von Streitigkeiten. Beispiele für völkerrechtliche Verträge sind:
- UN-Charta
- Menschenrechtserklärung der UNO (Vereinten Nationen)
- Abkommen des Europarates
Das Völkerrecht unterscheidet daher zwischen zwei Arten von Asyl:
- Territoriales Asyl: Gewährung von Zuflucht auf dem eigenen Territorium bzw. im Gebiet des Aufenthaltslandes
- Diplomatisches Asyl: Wird auch als extraterritoriales Asyl bezeichnet; sie bezeichnet die Aufnahme verfolgter Personen zum Zwecke des Asyls im Bereich einer Auslandsvertretung, also in einer Botschaft oder in einem Konsulat.
Bleiberecht
Das Bleiberecht ist kein Rechtsgebiet im eigentlichen Sinn. Es ist im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht und der Duldung ausländischer Personen zu sehen und kann vielmehr als Recht zum dauerhaften Bleiben beschrieben werden.
2015 entschied die Bundesregierung, ein Bleiberecht zu erteilen, wenn eine Person einen achtjährigen Aufenthalt in Deutschland vorweisen kann. Bei Familien kann das Bleiberecht nun bereits schon nach sechs Jahren ausgesprochen werden.
Ein Ausländer erhält eine Duldung, wenn sein Asylantrag abgelehnt wurde, er allerdings nicht abgeschoben werden kann. Doch warum kann keine Abschiebung stattfinden? Das kann vorkommen, wenn der Innenminister einen Abschiebestopp verhängt oder die Identitätspapiere des Betroffenen fehlen. In der Regel gilt eine Duldung maximal sechs Monate.
Der Status kann jedoch bei Weiterbestehen der Voraussetzungen immer wieder verlängert werden. Das ist problematisch, weil geduldete Personen dem dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegen. Darüber hinaus sind Inhaber einer Duldung oft an die Residenzpflicht gebunden – nicht zu verwechseln mit einer Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte. Sie dürfen sich also nur in ihrem Bundesland aufhalten.
Normalerweise besteht nach 18 Monaten Duldungszeit ein Soll-Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 AufenthG). Dies aber nur, wenn die Ausreise durch den Betroffenen unverschuldet verhindert bleibt.
Was wird durch das Asylrecht genau geregelt?
Das Asylrecht regelt die verschiedenen grundlegenden Abläufe und Rechtsgegebenheiten, die für Asylbewerber von Bedeutung sind. Alle Problematiken dafür sind in den oben bereits beschriebenen Gesetzen und Rechtsgebieten reglementiert. Doch einzelne wichtige Verfahren im Asylrecht werden für Sie an dieser Stelle noch einmal genauer erläutert.
Asylverfahren
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die wichtige Aufgabe, Asylanträge zu prüfen und so das Asylverfahren durchzuführen. Dieses ist als solches im Aufenthaltsgesetz (siehe oben) bzw. vielmehr im Asylgesetz (früher Asylverfahrensgesetz) geregelt.
Das Asylverfahren besteht in Deutschland aus vielen Einzelschritten:
- Erstmalige Äußerung eines Asylsuchenden, Asyl im Bundesgebiet zu erlangen: Dafür muss er oder sie sich an eine Erstaufnahmestelle wenden. Das kann eine Grenzbehörde sein, eine Ausländer- oder Sicherheitsbehörde oder aber eine Aufnahmeeinrichtung.
- Nun erfolgt die sogenannte EASY auf alle Bundesländer. Damit ist die Erstverteilung der Asylbegehrenden gemeint
- Ist der Asylbewerber einem Bundesland zugewiesen worden, dann muss er sich bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung melden.
- Erst jetzt stellt der Betroffene einen persönlichen Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes
- Der Asylantrag wird daraufhin im sogenannten Dublinverfahren geprüft
- Auch die deutschen Zuständigkeiten prüfen den Asylantrag im weiteren Verlauf des Asylverfahrens
- Im Anschluss folgt noch eine Anhörung des Antragstellers auf Asyl
- Das nationale Asylverfahren hält nun diverse Sachentscheidungsmöglichkeiten für den Asylbewerber bereit, die zunächst beurteilen, ob er überhaupt eine Asylberechtigung besitzt. Dementsprechend wird auch seine Schutzbedürftigkeit eingestuft. Letztlich kann dann erst die Entscheidung von einer Zuerkennung über eine Ablehnung gefällt werden. Daraufhin wird erst bestimmt, ob es zu einer Abschiebung kommt, ob dem Asylbewerber ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, ein Bleiberecht oder er ausreisepflichtig Wird diese Entscheidung nicht akzeptiert, dann kann er verschiedene Rechtsmittel zum Widerspruch anwenden.
Ein Asylbewerber hat in Deutschland übrigens schon vor seiner Anerkennung als politisch Verfolgter ein grundsätzliches Bleiberecht. Dieses dauert so lange, wie das Asylverfahren läuft.
Das Dublin-Verfahren (seit 2014 Dublin-III-Verfahren) prüft den zuständigen Staat als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sowie auch Island, Schweiz, Norwegen und Lichtenstein, in dem der Asylantrag gestellt wurde. Das hat zum einen zum Ziel, dass der Asylbewerber eine Garantie für die Durchführung seines Asylverfahrens erhält und zum anderen soll hiermit verhindert werden, dass der Bewerber mehr als ein Verfahren im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedsstaaten durchführen lässt.
Im Rahmen des Asylverfahrens wird mitunter auch eine sogenannte erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Diese dient häufig zur Identitätsfeststellung. Es werden dementsprechend Daten der Person erhoben. Dazu gehören Name, Wohnort, Alter, Körpergröße- und -gewicht oder besondere körperliche Merkmale, wie etwa Tätowierungen. Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung wird jedoch nach § 49 AufenthG nur durchgeführt, wenn der Betroffene unerlaubt nach Deutschland reiste, er einen gefälschten Pass bei sich trug, ein nationales Visum beantragen möchte oder abgeschoben werden soll.
Werden beim Asylverfahren Flüchtlinge als Asylberechtigte nach Art. 16a GG im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, dann erhalten sie zunächst ein befristetes Aufenthaltsrecht. Bevor sie allerdings eine dauerhafte und somit unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, muss es zu einer Prüfung der statusbegründeten Umstände des Herkunftslandes kommen.
Drittstaatenregelung
Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, kann sich eine Person nicht auf ihr Asylrecht berufen, die aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Grund dafür ist, dass in diesen Regionen der Schutz der Menschenrechte Kraft der Grundgesetzlichkeit feststeht und festliegt. Ein Asylgesuch ist also nicht notwendig.
In unserem europäischen Raum ohne Binnengrenzen wird allerdings einem jeden Asylsuchenden die Chance auf eine faire Prüfung seines Asylgesuchs gegeben, weil in der EU der Grundgedanke nach einem einheitlichen Schutz von Flüchtlingen vorherrscht. Außerdem soll eine unkontrollierte Weiterwanderung verhindert werden. Deshalb erhält der Asylbewerber ein rechtsstaatliches Asylverfahren im ersten Aufnahmeland.
Allerdings beinhaltet das Asylrecht kein Recht darauf, frei wählen zu dürfen, wo sein künftiger Aufenthaltsort sein wird. Stattdessen bietet es vielmehr einen Schutz davor, in das Verfolgerland zurückreisen zu müssen.
Als sichere Drittstaaten gelten alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere europäische Staaten, die sicherstellen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention sowie die Menschenrechtskonvention eingehalten werden.
Dies bedeutet de facto, dass der Gesetzgeber in Deutschland in der Regel das Recht besitzt, eine Person sofort zurückzuweisen oder abzuschieben, wenn festgestellt wird, dass sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist.
Sicherer Herkunftsstaat
Sicherer Drittstaat ist nicht gleich sicheres Herkunftsland. Das Herkunftsland kann nämlich auch ein nichteuropäischer Staat sein, wie Syrien, Namibia, Indien oder Australien. Per Gesetz können so Staaten bestimmt werden, die gewährleisten, dass Bürger weder politisch verfolgt, noch an ihnen unmenschliche oder erniedrigende Bestrafungen oder andere Behandlungen ausgeübt werden.
Anhand eines höchst umfangreichen Kriterienkatalog wird daher geprüft, ob es sich um ein sicheres Herkunftsland handelt. Hierhinein zählt auch die sogenannte Anerkennungsquote der Asylbewerber in den vergangenen Jahren sowie
- die derzeitige und allgemeine politische Lage,
- die Stabilität des Landes und
- die Achtung der Menschenrechte.
Mit der Anerkennungsquote für Asylbewerber sind die nationalen Asylzahlen gemeint, die die Entwicklung der Asylanträge in Deutschland aufzeigen. Der Bundesrat muss übrigens seine Zustimmung geben, wenn ein Land dementsprechend eingereiht wird.
Ein Asylantrag wird in Deutschland daher abgelehnt und als unbegründet deklariert, wenn der Bewerber aus einem offensichtlich sicheren Herkunftsland kommt. Anders fällt das Urteil jedoch aus, wenn er entsprechende Tatsachen und Beweise vorbringen kann, die das Gegenteil beweisen und ihm eine politische Verfolgung durch das Heimatland droht.
Flughafenregelung
Zwischen 1991 und 1993 stiegen die illegalen Einreisen auf dem Luftweg. Daher hat sich die Bestimmung durchgesetzt, dass das Asylverfahren noch vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen ist, wenn die Person aus einem sicheren Herkunftsland über einen Flughafen einreist.
Das ist auch möglich, wenn sich eine Chance zur Unterbringung auf dem Flughafengelände bietet. Tatsächlich dürfen sich Asylbewerber bis zu 19 Tage lang nach der Antragsstellung auf einem Flughafen – besser gesagt im Transitbereich – aufhalten und auch dorthin für die Zeit des Asylverfahrens verwiesen werden.
Die Einreise kann dem Asylsuchenden dann verweigert werden, wenn die Außenstelle des Bundesamtes am Flughafen den Antrag als unbegründet ablehnt. Möchte der Ausländer dennoch einreisen, dann kann er seinen Asylantrag an das zuständige Verwaltungsgericht weiterreichen. Lehnt auch dieses den Asylantrag ab, erfolgt die Ausweisung des Bewerbers.
Das Asylverfahren wird hier auch als Flughafenverfahren bezeichnet, da es direkt bei der Grenzbehörde und Außenstelle des Bundesamtes stattfindet. Im Normalfall hat das Bundesamt dann zwei Tage Zeit über den Antrag zu entscheiden. Andernfalls wird dem Asylbewerber die Einreise gestattet.
Ausweisung und Abschiebung
Eine Ausweisung beendet den Aufenthalt eines ausländischen Mitbürgers in Deutschland – meist gegen seinen Willen.
Ausweisung ist jedoch nicht gleich Abschiebung. Wenn eine Person ausgewiesen werden soll, dann ist sie noch lange nicht abgeschoben. Ein Asylbewerber bekommt in der Regel einen Bescheid, wenn zum Beispiel feststeht, dass sein Aufenthaltsrecht ausgelaufen ist oder der Asylantrag in Deutschland Ablehnung findet. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Bei einer begangenen Straftat erfolgt daher eine sogenannte zwingende Ausweisung – der Straftäter muss das Land verlassen.
Doch mit einer Ausweisung hat der Betroffene noch lange nicht das Land verlassen. Nicht jeder reist sogleich freiwillig wieder ab. Erst, wenn eine Ausweisung vollzogen wird, handelt es sich um eine Abschiebung. Das bedeutet wiederum, dass der Ausländer mithilfe polizeilicher Zwangsmittel außer Landes geschafft wird.
Doch einer Abschiebung können auch Hindernisse in den Weg gelegt werden. So darf niemand abgeschoben werden, dessen Leben oder Freiheit aufgrund rassischer, religiöser oder ähnlicher Gründe bedroht sind. Hintergrund dessen ist, dass der deutsche Staat keine Betroffenen ohne Aufenthaltsrecht an seine Verfolger ausliefern möchte. Deshalb ist es von zentraler Bedeutung, in welches Land ein Asylsuchender abgeschoben wird.
Erhält eine Person in Deutschland eine Anordnung zur Ausweisung und reist nicht freiwillig aus und/oder wird abgeschoben, dann geht damit eine Einreisesperre einher. Der Betroffene darf somit das Bundesbiet nicht erneut betreten, bereisen oder sich dort aufhalten. Diese Einreisesperre bzw. das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist häufig befristet (§ 11 AufenthG). Die Frist beginnt, wenn der Betroffene ausgereist ist. In der Regel dauert die Frist maximal fünf Jahre an. Es sind maximal zehn Jahre, wenn die Person aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Bei Kriegsverbrechen oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird keine Befristung angesetzt.
Außerdem existiert noch die Zurückweisung. Eine Person kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einreise nicht erbringt.
Unter gewissen Umständen kann auch eine sogenannte Abschiebungs- oder Abschiebehaft drohen. Diese Maßnahme ist jedoch nach § 62 AufenthG zu vermeiden, wenn auch ein milderes Mittel ausreichend angewandt werden kann. Eine Abschiebehaft – auch Sicherungshaft – ist zum Beispiel zulässig, wenn:
- der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise ausreisepflichtig ist
- die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne dies der Ausländerbehörde mitzuteilen
- der Ausländer nicht zum angekündigten Termin am angegebenen Ort der Abschiebung erschien
Diesbezüglich wurde von der Bundesregierung neue gesetzliche Regelungen erlassen. So kann eine Abschiebungshaft gegen sogennante „Gefährder“ angeordnet werden. Wichtig für diese Regelung sind hier § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG sowie § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG.
In § 2 Abs. 14 ist hierzu Folgendes definiert:
(3b) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein: […]von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus […]
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Familiennachzug und Ehegattennachzug
Im Sinne der Familienzusammenführung besteht im Bundesgebiet nach §27 AufenthG ein gesetzlicher Anspruch auf einen Nachzug der Familie mit Aufenthaltserlaubnis. Um die familiäre Lebensgemeinschaft als solches zu wahren ist ein Familiennachzug des Ehegatten und der minderjährigen Flüchtlingskinder gestattet, wenn die dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört:
- Dass der jeweilige Familienangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels ist,
- die Familie über ausreichend Wohnraum verfügt und
- dass der Lebensunterhalt der Familie abgesichert ist.
Für eine Familienzusammenführung müssen der Ehepartner und die minderjährigen Kinder in der deutschen Botschaft des jeweiligen Heimatlandes einen Aufenthaltstitel beantragen. In Deutschland angekommen, bedarf es einer Anmeldung aller Personen beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
Im Übrigen erhalten Familienmitglieder mit einem Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzuges auch die Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ein Familiennachzug ist nicht gestattet, wenn nach § 27 AufenthG die Ehe nur zu diesem Zweck geschlossen wurde oder einer der Ehegatten zum Eingang der Eheschließung gezwungen wurde.
Beim Ehegattennachzug ist es zudem unumgänglich, dass beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben und der nachzuziehende Ehepartner elementare Deutschkenntnisse nach- bzw. vorweisen kann, bevor er einreist. Selbiges trifft für minderjährige Kinder bei Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Diese Maßnahme dient dem Interesse der besseren Integration.
Hallo, meine Nationalität ist Chilene und ich habe eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um eine Ausbildung durchführen zu können. Am Montag 24.04. Ich hatte einen Termin, um die Situation zu „klären“ (was ich nicht glaube, da sie alle Unterlagen bereit hatten). Anstatt eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, haben sie meinen Pass einbehalten und mir mitgeteilt, dass ich das Land vor dem 22.05. lassen muss.
Der Grund für die Ablehnung des Aufenthaltstitels ist, dass ich mich in diesen Monaten von Mai bis Ende August nicht im deutschen Hoheitsgebiet bzw. Schengen-Raum aufhalten kann, obwohl der Betrieb, in dem ich die Ausbildung machen werde, mir eine Stelle angeboten, während der Zeit bis zum Beginn der Ausbildung.
Meine Frage ist: Ist es legal und so einfach, einen Reisepass zu behalten?Wenn man bedenkt, dass ich keine Gefahr für Deutschland bin und nie war, mein Reisepass gültig ist und noch lange Zeit vor seinem Ablaufdatum ist, tun sie es nicht weder einer Verurteilung noch einer strafrechtlichen Verfolgung entgehen will (da ich keine habe) noch einer Abschiebung entgehen will (na ja, das ist auch nicht der Fall), brauche ich den Pass, um nächste Woche im Konsulat meines Landes wählen zu gehen, es ist ein Dokument, für das ich bezahle und das ich auch nicht von einer deutschen Institution bekommen habe, schließlich habe ich kein Dokument zur freiwilligen Abgabe meines Passes unterschrieben.
Können sie mich auffordern, das Land ohne Vorankündigung in so kurzer Zeit zu verlassen? Denn offensichtlich habe ich hier anstehende Probleme zu lösen, zum Beispiel den Versuch, meine Sachen zu verkaufen, ein teures Flugticket zu kaufen, meine Bankkonten zu schließen, mich zu zwingen, meinen Mietvertrag zu brechen, was auch wirtschaftliche Instabilität für meine Mitbewohner bedeutet. Außerdem musste ich noch viele Monate warten, um eine Antwort von ihnen zu bekommen, da sie mich hier nicht bleiben lassen wollen, wer bezahlt diese Zeit?
Abschließend meine letzte Frage zur Einbürgerung, nach meinem Verständnis ist eine der Voraussetzungen für die Einbürgerung „leben seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland“, ich habe bereits ungefähr 4 Jahre dauerhaft und rechtmäßig gelebt, wenn ich in mein Herkunftsland zurückkehre, dann wenn ich in 4 weiteren Monaten nach Deutschland einreise, alles auf Null zurückgeht und ich weitere 8 Jahre warten muss, um zu versuchen, mich hier einzubürgern?
Wenn Sie meine Fragen beantworten könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar